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NEUES ZUM VORSTEUERABZUG UND ­RECHNUNGSTELLUNG BEI BRUCHTEILS­GEMEINSCHAFTEN

RAW-AKTUELL 12/2021
Die Finanzverwaltung hat sich zwischenzeitlich zu einigen Zweifelsfragen hinsichtlich des Vorsteuerabzugs bei Bruchteilsgemeinschaften geäußert, lässt jedoch noch viele Fragen offen. Nichtsdestotrotz sollten Bruchteilsgemeinschaften und -gemeinschafter hinsichtlich des Vorsteuerabzugs prüfen, ob dieser auf der richtigen Ebene geltend gemacht wird. Zudem sollte die Rechnungstellung an Bruchteilsgemeinschaften bei Fragen der Umsatzsteueroption in enger Abstimmung mit der Gemeinschaft erfolgen.

Hintergrund der aktuellen Stellungnahme der Finanzverwaltung war ein Urteil des Bundesfinanzhofs aus dem Jahre 2014. In jenem Verfahren hatten sich zwei Landwirte beim Erwerb eines Mähdreschers die Kosten geteilt. Anschließend nutzten sie den Mähdrescher entsprechend ihres jeweiligen Bruchteils (20% bzw. 80%) ohne dass die Gemeinschafter hierfür ein gesondertes Entgelt an die Gemeinschaft zahlen mussten. Die Bruchteilsgemeinschaft war insoweit also nicht unternehmerisch tätig und war mangels eines gemeinsamen wirtschaftlichen Zwecks auch nicht als GbR anzusehen.

Unter diesen Voraussetzungen hatte der Bundesfinanzhof hierzu entschieden, dass es beim Kauf des Mähdreschers zu einer direkten Lieferung (des anteiligen Mähdreschers) vom Verkäufer an den jeweiligen Bruchteilsgemeinschafter kommt. Das heißt, nur der jeweilige Bruchteilsgemeinschafter durfte/musste bei der Anschaffung direkt die Vorsteuer aus dem Ankauf geltend machen, soweit er vorsteuerabzugsberechtigt war. Auch beim Weiterverkauf kann der Gemeinschafter (ohne einen Zwischenerwerb) über seinen Anteil am Gegenstand direkt verfügen und ihn veräußern.

Die Finanzverwaltung hatte hier bisher noch angenommen, dass erst die Bruchteilsgemein-schaft den Mähdrescher erworben und anschließend unentgeltlich an die Gemeinschafter überlassen hätte. Mit ihrer aktuellen Stellungnahme gibt die Finanzverwaltung ihre bisherige Rechtsauffassung auf und schließt sich der Rechtsauffassung des Bundesfinanzhofs an.

Damit können/müssen unternehmerisch tätige Bruchteilsgemeinschafter aus Anschaffungen über eine nicht unternehmerisch tätige Bruchteilsgemeinschaft direkt den Vorsteuerabzug geltend machen. Voraussetzung hierfür ist aber eine ordnungsgemäße Rechnung.

Hier hat die Finanzverwaltung glücklicherweise klargestellt, dass es nicht notwendig ist, dass ein leistender Unternehmer bei Leistungen an eine Bruchteilsgemeinschaft prüfen muss, ob diese unternehmerisch (derzeit lt. Finanzverwaltung: Gemeinschaft ist Leistungsempfänger) oder nicht unternehmerisch (die Gemeinschafter sind Leistungsempfänger) tätig ist. Zudem muss die Rechnung nicht anteilig auf die Gemeinschafter aufgespalten werden. Es ist viel-mehr stets ausreichend, dass die Rechnung auf die Bruchteilsgesellschaft und deren vollständige Adresse ausgestellt ist. Sollten gegebenenfalls die Bruchteilsgemeinschafter als umsatzsteuerliche Leistungsempfänger anzusehen sein, dürfen diese trotzdem jeweils ihren Vorsteuerabzug geltend machen, wenn einer der Gemeinschafter die Originalrechnung und die anderen (unternehmerisch tätigen) Gemeinschafter jeweils eine Rechnungskopie aufbewahren. Zudem müssen die Gemeinschafter eine Liste vorweisen können, aus der sich Namen, Adressen und Kapitalanteile der einzelnen Gemeinschafter ergeben.

Wichtig:
Liegt ein Fall einer nicht unternehmerisch tätigen Bruchteilsgemeinschaft vor, dann ist hin-sichtlich einer Option zur Umsatzsteuer vom leistenden Unternehmer doch wieder jeder einzelne Gemeinschafter zu betrachten. Somit kann es unter Umständen möglich sein, dass nur für einen Teil der Leistungen zur Umsatzsteuer optiert werden kann.

Anwendungszeitpunkt:
Die neue Rechtsauffassung der Finanzverwaltung ist grundsätzlich in allen verfahrensrechtlich noch offenen Fällen zu beachten. Allerdings beanstandet es die Finanzverwaltung bis 31. Dezember 2021 nicht, wenn von allen Gemeinschaftern die bisherige Rechtsauffassung der Finanzverwaltung befolgt wird.

Hinweis:
Die Finanzverwaltung hat es in ihrer Stellungnahme leider verpasst, zu weiterer Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs Stellung zu nehmen, wonach entgegen der Verwaltungsauffassung eine Bruchteilsgemeinschaft ganz generell nicht unternehmerisch tätig sein kann. Inso-fern besteht weiterhin Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Unternehmereigenschaft und dem damit verbundenen Vorsteuerabzug von Bruchteilsgemeinschaften bzw. deren Gemeinschaftern.

Ergänzender Hinweis:
Die Finanzverwaltung hat in ihrer aktuellen Stellungnahme unter Verweis auf weitere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs noch einmal festgehalten, dass in anderen Fällen hinsicht-lich der Bestimmung des umsatzsteuerlichen Leistungsempfängers grundsätzlich immer auf die zivilrechtlichen Beziehungen abzustellen ist. So ist es beispielsweise bei Leistungsbestellung durch eine nicht vorsteuerabzugsberechtigte Gesellschaft grundsätzlich nicht möglich, dass etwaige vorsteuerabzugsberechtigte Gesellschafter direkt einen Vorsteueranspruch geltend machen.




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