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NEUES ZUR BETRIEBS­VERANSTALTUNG

STEUERLUCHS VOM 21.10.2020
Auch wenn auf Grund der Corona-Krise eine Vielzahl von Betriebsveranstaltungen abgesagt werden mussten, ist das Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 13.05.2020, veröffentlicht am 15.10.2020 höchst interessant, stellt sich der BFH doch gegen die bisherige Auffassung der Finanzverwaltung.

Was ist steuerlich bei Betriebsveranstaltungen zu berücksichtigen?

Grundvoraussetzung ist, dass die Veranstaltung eine betriebliche Veranstaltung ist, das be­deutet, dass die Feier aus eigenbetrieblichem Interesse, also zur Förderung des Betriebskli­mas abgehalten wird.

Weiterhin ist zu beachten, dass nur 2 Betriebsveranstaltungen pro Jahr steuerlich begünstigt sind.

Zudem ist der 110,00 Euro Brutto-Freibetrag pro Arbeitnehmer und Betriebsveranstaltung zu beachten. Wird für die Veranstaltung nicht mehr als 110,00 Euro brutto pro Arbeitnehmer aus­gegeben, dann ist die Veranstaltung nicht als Zuwendung des Arbeitgebers an seinen Arbeit­nehmer zu behandeln und somit lohnsteuerfrei.

Welche Kosten sind für die Berechnung der Höchstgrenze von 110,00 Euro brutto zu berück­sichtigen? – Und hier wird es nun spannend -

Die Finanzverwaltung vertritt bisher die Auffassung, dass alle Aufwendungen mit einbezogen werden müssen, egal ob individual zurechenbare Aufwendungen oder Kosten, die der Arbeit­geber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen aufwendet, also insbesondere,
  • Kosten für Speisen und Getränke
  • Fahrt- und Übernachtungskosten
  • Raummiete, Kosten für Musik
  • Weihnachtsgeschenke (hier ist zudem noch der Grenzwert für Aufmerksamkeiten von 60,00 Euro brutto zu berücksichtigen)
  • Kosten für die Organisation, z.B. Eventagentur
Der BFH hat jetzt in seinem Urteil vom 13.05.2020 entschieden, dass die Kosten für eine Eventagentur für die steuerliche Bemessungsgrundlage für die eigenen Arbeitnehmer nicht mitberücksichtigt werden müssen. Nehmen an der Veranstaltung auch Kunden, also Nicht-Arbeitnehmer teil, dann erhöhen die Kosten für eine Eventagentur den Wert der Sachzuwen­dung für die Kunden hingegen schon. Es ist also zu beachten, dass der BFH Arbeitnehmer und Kunden unterschiedlich behandelt.

Hierzu führt der BFH aus:

„In die Schätzungsgrundlage zur Bemessung des dem Arbeitnehmer zugewandten Vorteils sind jedoch nur solche Kosten des Arbeitgebers einzubeziehen, die geeignet sind, beim Ar­beitnehmer einen geldwerten Vorteil auszulösen. Dem entsprechend hat der Senat Leistun­gen, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Veranstaltung stehen und durch die der Arbeitnehmer deshalb nicht bereichert ist, nicht in die Bewertung des Vorteils einbezogen. Aus diesem Grund hat er etwa Kosten der Buchhaltung oder für die Beschäftigung eines Eventmanagers ausgenommen (Senatsurteile in BFHE 240, 44, Rz. 24, m.w.N., und in BFHE 241, 519, BStBl. II 2015, 186, Rz. 20). So erhöht die Organisation einer Veranstaltung durch ein fremdes Unternehmen zwar die Kosten des Arbeitgebers hierfür, nicht aber den Vorteil, der dem Arbeitnehmer zufließt und der allein Gegenstand der Einkommensbesteuerung ist.“

Der BFH bestätigt seine bisherige Rechtsprechung, danach sind nur solche Kosten zu berück­sichtigen, die eine objektive Bereicherung des Arbeitnehmers bewirken und dazu gehören nach Ansicht des BFH eben nicht die Kosten für einen Eventmanager. Interessant ist, dass die Vorinstanz, das Finanzgericht Köln noch pro Finanzverwaltung geurteilt hat.


Hinweis:
Übersteigen die Aufwendungen pro Arbeitnehmer den 110,00 Euro Brutto-Freibetrag, dann ist der übersteigende Betrag z.B. pauschal mit 25 % zu versteuern. Das soll das folgende Re­chenbeispiel verdeutlichen:
Betriebsveranstaltung mit Kosten von 140,00 Euro brutto pro Arbeitnehmer, d.h. 30 Euro über dem Freibetrag von 110,00 Euro brutto. Folglich sind 30 Euro mit 25 Prozent pauschal zu versteuern, somit fallen 7,50 Euro Pauschalsteuer an.



Maximilian Appelt
Rechtsanwalt | Steuerberater

Barbara Muggenthaler
Wirtschaftsprüferin | Steuerberaterin




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