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NEUES ZUR DIFFERENZ­BESTEUERUNG

RAW-AKTUELL 3/2022
Die Differenzbesteuerung gehört zum täglichen Handwerkszeug für jeden Gebrauchtwagenhändler. Wie ein aktuelles Finanzgerichtsurteil zeigt, sollte die Inanspruchnahme der Differenzbesteuerung jedoch keine Selbstverständlichkeit sein. Vielmehr wird von Seiten der Finanzverwaltung und der Finanzgerichte im Zweifelsfall genauestens hinterfragt, ob alle Voraussetzungen für die Anwendung der Differenzbesteuerung vorliegen.

Hintergrund
Die Differenzbesteuerung ist historisch eine Steuererleichterung für Händler mit gebrauchten Waren, um ihnen den Wettbewerb mit Verkäufen von Privat zu Privat zu erleichtern. Denn ohne Differenzbesteuerung müssten Gebrauchtwagenhändler bei jedem Verkauf aus dem vollen Verkaufspreis Umsatzsteuer abführen - auf Grund der Differenzbesteuerung wird dies jedoch reduziert auf die Umsatzsteuer aus der namengebenden positiven Differenz beim Verkauf.
Die Differenzbesteuerung kann dabei nur auf einen Verkauf angewendet werden, wenn
  • ein gewerblicher Wiederverkäufer
  • Gegenstände innerhalb des europäischen Gemeinschaftsgebiets ankauft und
  • beim Ankauf entweder die Differenzbesteuerung angewendet wurde oder
  • beim Ankauf keine Umsatzsteuer entsteht (z.B. weil der Verkäufer ein Kleinunternehmer ist oder eine Privatperson ihr privates Fahrzeug verkauft hat).
Genau der letzte Punkt ist nun kürzlich einem Händler zum Verhängnis geworden.

Aktuelles Gerichtsurteil
Der Händler hatte einen großen Teil seiner Fahrzeuge auf einem Platz „zu günstigen Preisen gefunden“. Diese hatte er in der Annahme gekauft, dass die Verkäufer Privatpersonen gewesen seien. Daher verwendete er die unter Privatpersonen üblichen Musterverträge.

Im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung bemängelte die Finanzverwaltung, dass die Verkäufer keine Privatleute, sondern gewerbliche Verkäufer gewesen seien. Da in den Ankaufsverträgen kein Hinweis auf die Differenzbesteuerung zu finden war, würde eine Voraussetzung für die Anwendung der Differenzbesteuerung beim Weiterverkauf fehlen. Daher errechnete die Finanzverwaltung nicht nur aus den positiven Differenzen, sondern aus den gesamten Verkaufserlösen der betroffenen Fahrzeuge die Umsatzsteuer.

Hinzu kam, dass bei einer ganzen Reihe von Fahrzeugen die aufgezeichneten Fahrgestellnummern unvollständig bzw. beim Kraftfahr-Bundesamt unbekannt waren. Die Finanzverwaltung hielt zwar jeweils ein Versehen für möglich. Nichtsdestotrotz wurde auf Grund der mangelhaften Aufzeichnungen bei 20% dieser Fahrzeuge ebenfalls die Differenzbesteuerung verworfen und auch hier nicht nur aus den positiven Differenzen, sondern aus den gesamten Verkaufserlösen der betroffenen Fahrzeuge die Umsatzsteuer herausgerechnet.

Mit seiner Klage gegen diese Feststellungen der Finanzverwaltung hatte der Händler jedoch keinen Erfolg. In der Entscheidungsbegründung führte das Finanzgericht aus, dass man nicht abschließend feststellen könne, ob tatsächlich alle Voraussetzungen für die Anwendung der Differenzbesteuerung vorliegen würden. Da die Differenzbesteuerung jedoch eine für den Händler begünstigende Regelung ist, gingen etwaige Fehler des Händlers zu seinen Lasten.

Im Detail führte das Gericht aus, dass allein die Verwendung von Musterkaufverträgen, wie sie für private Kfz-Verkäufe üblicherweise genutzt werden, noch nicht bereits mit der erforderlichen Gewissheit die Schlussfolgerung zulässt, dass die Verkäufer auch tatsächlich Privatpersonen waren. Die Finanzverwaltung würde zu Recht darauf hinweisen, dass die Verkäufer nicht mit dem letzten Halter der Fahrzeuge identisch gewesen sind. In einer solchen Konstellation ist es vielmehr naheliegend, dass ein Zwischenverkauf des Fahrzeugs an einen anderen Händler stattgefunden hat.
Zwar hätte ein anderer Händler ebenfalls die Differenzbesteuerung bei seinem Verkauf anwenden können. Im Streitfall war das Gericht jedoch nicht davon überzeugt, dass jene andere Händler Kleinunternehmer seien oder ihrerseits die Differenzbesteuerung angewendet hätten. Den Richtern fehlte eben ein Hinweis im Ankaufvertrag, dass die Differenzbesteuerung zum Tragen kommen solle.
Daher hielten es die Richter durchaus auch für naheliegend, dass die Verkäufer jeweils Zwischenhändler gewesen sind, die ihren steuerlichen Pflichten nicht nachgekommen sind und die betreffenden Verkäufe umsatzsteuerlich gar nicht erst deklariert haben. Bei steuerlich gar nicht geführten (Zwischen-)Händlern wäre dann aber nicht davon auszugehen, dass sie die Differenzbesteuerung tatsächlich vorgenommen hätten. Somit würde beim Weiterverkauf des Klägers eine Voraussetzung für die Anwendung der Differenzbesteuerung fehlen.

Auch hinsichtlich der unvollständigen bzw. fehlerhaften Fahrgestellnummern war der Kläger nicht erfolgreich. Hier stand zur Überzeugung des Senats ebenfalls nicht fest, dass die Verkäufer dieser Fahrzeuge Privatpersonen, Kleinunternehmer oder Unternehmer waren, die ihrerseits die Differenzbesteuerung angewendet hätten. Vielmehr konnten aufgrund des Umstandes, dass der Kläger unzutreffende bzw. unvollständige Fahrgestellnummern aufgezeichnet hatte, keine weiteren Einzelheiten zu den letzten Haltern und Verkäufern ermittelt werden.

Kein Vertrauensschutz
Weiterhin hielten die Richter in ihrem Urteil fest, dass der Kläger auch nicht ausnahmsweise aus Vertrauensschutzgründen die Differenzbesteuerung anwenden dürfe. Denn aus Sicht der Richter war nicht erkennbar, dass der Kläger in gutem Glauben gehandelt und alle Maßnahmen ergriffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sicherzustellen, dass der von ihm getätigte Umsatz nicht zu seiner Beteiligung an einer Steuerhinterziehung führt. So stand der Kläger mit seinen Ankäufern nicht in einer langjährigen Geschäftsbeziehung. Vielmehr war das Gegenteil der Fall. Es handelte sich um einmalige Geschäftsbeziehungen mit dem Kläger unbekannten Personen. Nach Auffassung der Richter war es somit verhältnismäßig, vom Kläger zu verlangen, für jede Lieferung zu überprüfen, ob der Lieferer die Differenzbesteuerung tatsächlich angewandt hat. Hinzu kam, dass der letzte Halter des angekauften Pkw nicht mit der Person des Verkäufers identisch war. Der Käufer durfte somit nicht ohne Weiteres auf dessen Behauptung vertrauen, als Privatverkäufer zu handeln. In diesem Fall hätte sich nach Meinung des Gerichts ein verständiger Wirtschaftsteilnehmer zumindest die Verkaufsvollmacht vorlegen lassen müssen. Wird eine solche nicht vorgelegt, läge die Vermutung nahe, dass es sich bei dem betreffenden Verkäufer um einen "verkappten" Händler handelt, der seine Händlereigenschaft zum Zwecke einer Steuerhinterziehung verschleiert. Gleiches gilt im Ergebnis auch für die Fahrzeuge, deren Fahrgestellnummern der Kläger nicht richtig aufgezeichnet hatte und für die infolgedessen keine Abfrage beim KBA möglich war. Da diesbezüglich offen geblieben war, ob Veräußerer und letzter Halter identisch waren, kann sich der Kläger ebenfalls nicht auf ein schützenswertes Vertrauen berufen.



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