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NOTWENDIGKEIT VON VORSORGE­REGELUNGEN

RAW-AKTUELL 7/2020
Gerade auch in diesen speziellen Zeiten von Corona sollte jeder Unternehmer sich die folgenden Fragen stellen:
  • Ist die Unternehmensführung geklärt und mit den nötigen Vollmachten versehen?
  • Ist die Handlungsfähigkeit des Unternehmens sichergestellt?
  • Sind die Vertreter fachlich qualifiziert und sachlich informiert?
  • Ist der Unternehmer selbst und die Familie abgesichert?
  • Wurde die Gesundheits- und Vermögensvorsorge gut strukturiert?
Diese Fragen führen nahtlos dazu über, ob der Unternehmer einen Notfallordner für persönliche und unternehmerische Belange angelegt hat und ob auch der oder die Vertreter wissen, wo dieser Notfallordner aufzufinden ist. In der Autohaus Ausgabe Heft 7 sind wir auf das Unternehmertestament eingegangen, nachfolgend werden wir das Thema Vollmachten und Verfügungen aufgreifen.

Vollmachten
Vollmachten sind dafür da, dass bei eigener Entscheidungsunfähigkeit, die Handlungsfähigkeit z.B. des Unternehmens weiterhin gewährleistet ist. Hierbei ist vor allem zwischen der Generalvollmacht und der Vorsorgevollmacht zu unterscheiden.

Generalvollmacht
Durch die Generalvollmacht wird der Bevollmächtigte umfassend berechtigt, im Notfall alle vermögensrechtlichen und persönlichen Angelegenheiten an Stelle des Vollmachtgebers vorzunehmen. Der Bevollmächtigte kann über Bankkonten verfügen, Auszahlungen vornehmen, Verträge abschließen und kündigen, etc. Mit einer Generalvollmacht kann der Bevollmächtigte im Prinzip alles an Stelle des Vollmachtgebers machen, nicht umfasst sind höchstpersönliche Rechtsangelegenheiten, etwa in familienrechtlichen Belangen, wie etwa Hochzeit oder Scheidung.

Wichtig ist zu wissen, dass die Generalvollmacht von dem Moment an im Rechtsverkehr gilt, in dem der Bevollmächtigte die Vollmacht in Händen hält.

Die Generalvollmacht muss grundsätzlich nicht notariell beurkundet sein, es sei denn von der Generalvollmacht sollen auch Immobiliengeschäfte umfasst sein, dann ist eine notarielle Form nötig. Gleichwohl bietet sich eine notarielle Form an, da sich die Beweiskraft einer beurkundeten Vollmacht im Rechtsverkehr erhöht. Zudem akzeptieren Banken oftmals nur eine beurkundete Vollmacht. Dabei stellt die Generalvollmacht die umfassendste Bevollmächtigung dar und ist vor allem auch im betrieblichen Bereich ratsam. Die Generalvollmacht kann auch über den Tod hinaus gelten. Was etwas komisch anmutet, ist aber durchaus sinnvoll, da so sichergestellt ist, dass z.B. nach dem Tod des Unternehmers, der Generalbevollmächtigte weiterhin für das Unternehmen handeln kann, bis der rechtmäßige Erbe feststeht.

Vorsorgevollmacht
Als weitere Art gibt es die sogenannte Vorsorgevollmacht. Diese umfasst vor allem Bereich der Gesundheitsfürsorge, der Vermögensverwaltung, der Regelungen über den Aufenthaltsort (Einweisung in Krankenhaus oder Pflegeheim), Recht für den Bevollmächtigten zur Einsicht in die Krankenakten, Besuchsrecht am Krankenbett, Mitbestimmungsrecht des Bevollmächtigten in Fragen der Heilbehandlung, Befreiung von der ärztlichen Schweigepflicht, oder die Übertragung der Entscheidung im Hinblick auf Transplantationen.

Durch eine Vorsorgevollmacht erhält der Bevollmächtigte ein Entscheidungsrecht in allen per-sönlichen, aus dem Notfall heraus entstehenden Angelegenheiten, in dem Umfang, wie er dem Vollmachtgeber bei eigener Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit zustünde.

Dabei ist es ein Irrtum, der aber weit verbreitet ist, dass der Ehepartner vertretungsberechtigt sei, wenn man selbst nicht mehr entscheiden kann. Ehepartner sind keine gesetzlichen Vertreter und benötigen daher auch eine ausdrückliche Bevollmächtigung.

Auch die Vorsorgevollmacht berechtiget den Bevollmächtigten unmittelbar mit Erteilung der Vollmacht. Die Vorsorgevollmacht muss ebenfalls nicht notariell beurkundet werden, es ist aber auf jeden Fall ratsam, dass die Vorsorgevollmachten im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden. Wenn man sich für eine Vorsorgevollmacht entscheidet, sollte dem Bevollmächtigten zusätzlich eine Kontovollmacht erteilt werden, da nicht alle Banken die Vorsorgevollmacht auch als Bankvollmacht anerkennen. Insgesamt macht die Vorsorgevollmacht insbesondere dann Sinn, um Behandlungsfragen, weitere ärztliche Maßnahmen, etc. abzuklären. Bei der Formulierung ist es immer wichtig auf die ausreichende inhaltliche Bestimmtheit der Regelungen zu achten.

Patientenverfügung
Mit einer Patientenverfügung können Wünsche zur medizinischen Behandlung für den Fall geäußert werden, wenn Entscheidungsunfähigkeit, z.B. Bewusstlosigkeit, etc. vorliegt. Großer Unterschied zu einer Vorsorgevollmacht liegt darin, dass durch eine Patientenverfügung niemand bevollmächtigt wird. In einer Patientenverfügung legt man selbst fest, welche Behandlung gewünscht wird, wenn man seinen Willen nicht mehr äußern kann. Dabei müsste die Patientenverfügung so genau formuliert werden, dass dem Arzt in der konkreten Situation genau vorgegeben wird, was der konkrete Wille des Erstellers ist. Da dies praktisch kaum möglich ist, ist dringend zu empfehlen, dass neben einer Patientenverfügung eine Vorsorgevollmacht ausgestellt wird, da so der Bevollmächtigte in der Lage ist, den niedergelegten Willen gegenüber den Ärzten durchzusetzen.

Betreuungsverfügung
Kann der Betroffene aufgrund psychischer oder körperlicher Krankheiten oder Behinderungen seine persönlichen oder finanziellen Geschäfte komplett oder teilweise nicht mehr selbst tätigen, so kann die gerichtliche Bestellung eines Betreuers für den Betroffenen notwendig werden. Durch die Betreuungsverfügung wird, anders als durch die Vorsorgevollmacht die Einschaltung eines Gerichts zwar nicht vermieden, durch die Betreuungsverfügung kann aber Einfluss auf die durch das Gericht anzuordnende Betreuung, beispielsweise die Person des Betreuers genommen werden. Grundsätzlich sind das Gericht bzw. der Betreuer an den Wunsch des Betroffenen gebunden. Das Gericht darf nur einen anderen Betreuer bestellen, wenn die ursprünglich benannte Person sich als ungeeignet erweist. Ein großer Unterschied zur Vorsorgevollmacht liegt vor allem darin, dass ein Betreuer gesetzlichen Beschränkungen und der gerichtlichen Überwachung unterliegt.

Abschließend kann festgehalten werden, dass jede Situation individuell beurteilt werden muss, wichtig ist aber, dass man sich mit dem Thema auseinandersetzt.



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