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ÖFFNUNG DES KFZ-HANDELS IN THÜRINGEN

SONDERNEWSLETTER 25/2020 VOM 16.12.2020
In unserem letzten Sondernewsletter informierten wir Sie über die Maßnahmen des „harten Lockdown“, die ab dem 16.12.2020 in Kraft getreten sind. Während in Folge dieser Maßnahmen der Kfz-Handel auf Grund des Maßnahmenkatalogs von Bund und Länder seinen Betrieb eigentlich einstellen muss, bleiben die Kfz-Werkstätten weiterhin geöffnet.

Diese Regelung hat Thüringen nun als erstes Bundesland aufgehoben (Stand 15.12.2020).

Mit der Konkretisierung der Corona-Verordnung der Landesregierung wurde darauf hingewiesen, dass Autohäuser wie Kfz-Werkstätten und Tankstellen vom Lockdown ausgenommen sind. Vor allem in Hinblick auf die bis zum Jahresende befristete Mehrwertsteuersenkung ist dieser Beschluss als vertrauensbildende Maßnahme der Politik anzusehen.

Beispielsweise ermöglicht auch Nordrhein-Westfalen den Versandhandel sowie die Auslieferung bereits bestellter Waren. Wenn eine kontaktfreie Abholung möglich ist, ist auch eine Selbstabholung von bereits bestellten Waren durch den Kunden zulässig.
Die verschiedenen Auslegungen der Maßnahmen führen natürlich zu einer gewissen Rechtsunsicherheit. Daher können wir nur empfehlen, dass Sie sich gegebenenfalls über die Innungen informieren, was in Ihrem Bundesland zulässig ist.

Allgemeine Hinweise:
Die vorstehenden Ausführungen dienen lediglich als Information und ersetzen keine individu­elle Beratung im Einzelfall.

Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Haftungsausschluss:
Die vorstehenden Ausführungen wurden sorgfältig recherchiert und basieren auf den aktuell von den Behörden und der Regierung herausgegebenen Informationen.

Wir bitten um ihr Verständnis, dass wir keinerlei Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit und Voll­ständigkeit der bereitgestellten Informationen übernehmen können.

Haftungsansprüche, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung feh­lerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausge­schlossen, sofern unsererseits kein nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Ver­schulden vorliegt.

Stand 16.12.2020


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