Ihre Privatsphäre ist uns wichtig
Mit Ihrer Einwilligung (Akzeptieren) möchten wir zwei Cookies nutzen, um unsere Website den Kundenwünschen anpassen zu können. Dazu nutzen wir ein auf unserem Server installiertes Werkzeug (Matomo). Die anonymisierten Statistikdaten werden weder Dritten übermittelt noch für eine Profilbildung genutzt. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit widerrufen.
Cookie Informationen
  • Technisch notwendige Cookies
  • Statistik-Cookies
  • Mehr Informationen
Technisch notwendige Cookies

Es handelt sich um ein technisches Sitzungs-Cookie der Software, die die Webseite ausliefert und ggf. ein Cookie, das Ihre Einwilligung dokumentiert.

Statistik-Cookies

Mit einem Sitzungs-Cookie (_pk_ses.1…) können wir verstehen, welche Seiten besucht werden und wo es ggf. Probleme gibt (sog. Abbrüche).

Mit einem dauerhaften Cookie (_pk_id.1…, 13 Monate) möchten wir erkennen, ob Sie zur Gruppe der Wiederbesucher gehören.

Mehr Informationen

Details zu den Cookies finden Sie hier: Cookies

Details zur Statistik finden Sie hier: Matomo

Datenschutzerklärung

Impressum

PAUSCHALER VERLUST­RÜCKTRAG

STEUERLUCHS VOM 22.07.2020
Anlässlich der Corona Krise drohen vielen Kfz-Händlern Verluste im Jahr 2020. Das Bundes­ministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 24.04.2020 die Möglichkeit geschaf­fen, die Erstattung bereits geleisteter Vorauszahlungen für das Jahr 2019 mithilfe eines pau­schalierten Verlustrücktrags zu erwirken. Durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz wurde der steuerliche Verlustrücktrag erweitert.

Auf Antrag wird bei der Steuerfestsetzung für den VZ 2019 pauschal ein Betrag in Höhe von 30 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des VZ 2019 als Verlustrücktrag abgezogen.

Es kann aber auch eine höhere Minderung als 30 % beansprucht werden, wenn der Steuer­pflichtige einen höheren rücktragsfähigen Verlust darlegen kann.

Die Inanspruchnahme des pauschalierten Verlustrücktrags steht nunmehr allein unter dem Vorbehalt, dass die Vorauszahlungen für das Jahr 2020 auf 0 Euro herabgesetzt wurden.

Die bisherigen Höchstbeträge des steuerlichen Verlustrücktrags wurden für die Jahre 2020 und 2021 von 1.000.000 Euro auf 5.000.000 Euro und bei Zusammenveranlagung von 2.000.000 Euro auf 10.000.000 Euro erhöht.

Der pauschal ermittelte Verlustrücktrag aus 2020 kann nur von einkommensteuer- oder kör­perschaftsteuerpflichtigen Steuerpflichtigen in Anspruch genommen werden, die im Laufe des VZ 2020 Gewinneinkünfte oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen. Das Er­zielen von Einkünften anderer Einkunftsarten neben den vorgenannten Einkünften ist für die Inanspruchnahme des pauschal ermittelten Verlustrücktrags aus 2020 unschädlich. Zu den Gewinneinkünften zählen auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb, daher sind Kfz-Händler an­tragsberechtigt.


Hinweis:
Eine ausführliche Darstellung des spannenden Themas finden Sie unter der Rubrik Steuern und Recht in der nächsten AUTOHAUS Ausgabe, die am 27.07.2020 erscheint.


Maximilian Appelt
Rechtsanwalt | Steuerberater

Barbara Muggenthaler
Wirtschaftsprüferin | Steuerberaterin









DOWNLOAD DRUCKEN