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PAUSCHALER VERLUSTRÜCKTRAG IN 2019 - ÄNDERUNGEN DURCH DAS ZWEITE CORONA-STEUERHILFEGESETZ

RAW-AKTUELL 7/2020
Anlässlich der Corona Krise drohen vielen Unternehmern Verluste im Jahr 2020. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 24.04.2020 die Möglichkeit geschaffen, die Erstattung bereits geleisteter Vorauszahlungen für das Jahr 2019 mithilfe eines pauschalierten Verlustrücktrags zu erwirken. Durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz wurde der steuerliche Verlustrücktrag erweitert.

Bisherige Regelung nach dem BMF-Schreiben vom 24.04.2020
Der pauschale Verlustrücktrag aus 2020 betrug 15 Prozent des Saldos der maßgeblichen Gewinneinkünfte und/oder der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, welche der Festsetzung der Vorauszahlungen für 2019 zugrunde gelegt wurden. Er war bis zu einem Betrag von 1.000.000 Euro bzw. bei Zusammenveranlagung von 2.000.000 Euro abzuziehen.

Der Antragsteller musste von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffen sein. Aus Sicht des BMF konnte regelmäßig von einer Betroffenheit ausgegangen werden, wenn die Vorauszahlungen für 2020 auf null Euro herabgesetzt wurden und der Steuerpflichtige versichert, dass er für den VZ 2020 aufgrund der Corona-Krise eine nicht unerhebliche negative Summe der Einkünfte erwartet.


Neuregelung durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz
Auf Antrag wird bei der Steuerfestsetzung für den VZ 2019 pauschal ein Betrag in Höhe von 30 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des VZ 2019, soweit keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit enthalten sind, als Verlustrücktrag abgezogen.

Es kann aber auch eine höhere Minderung als 30 % beansprucht werden, wenn der Steuer-pflichtige einen höheren rücktragsfähigen Verlust darlegen kann.

Die Inanspruchnahme des pauschalierten Verlustrücktrags steht nunmehr allein unter dem Vorbehalt, dass die Vorauszahlungen für das Jahr 2020 auf 0 Euro herabgesetzt wurden. Die Bedingung einer nicht unerheblichen und unmittelbaren Betroffenheit, wie noch im BMF-Schreiben vom 24.04.2020 vorausgesetzt, entfällt.

Die bisherigen Höchstbeträge des steuerlichen Verlustrücktrags wurden für die Jahre 2020 und 2021 von 1.000.000 Euro auf 5.000.000 Euro und bei Zusammenveranlagung von 2.000.000 Euro auf 10.000.000 Euro erhöht.

Der pauschal ermittelte Verlustrücktrag aus 2020 kann nur von einkommensteuer- oder körperschaftsteuerpflichtigen Steuerpflichtigen in Anspruch genommen werden, die im Laufe des VZ 2020 Gewinneinkünfte oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen. Das Erzielen von Einkünften anderer Einkunftsarten neben den vorgenannten Einkünften ist für die Inanspruchnahme des pauschal ermittelten Verlustrücktrags aus 2020 unschädlich.

Der pauschale Verlustrücktrag gilt für die Einkommen- und die Körperschaftsteuer, inklusive Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag, nicht aber für die Gewerbesteuer.

Wer für das Jahr 2019 noch nicht zur Einkommensteuer veranlagt wurde kann noch bis zum 31.3.2021 eine Herabsetzung der Vorauszahlung beantragen. Für bereits bestandskräftige Einkommensteuerbescheide 2019 kann bis zum 31.07.2020 ein Antrag auf Berücksichtigung des vorläufigen Verlustrücktrags für 2020 gestellt werden.

Die Vorauszahlungen für 2019 sind unter Berücksichtigung des pauschal ermittelten Verlust-rücktrags aus 2020 neu zu berechnen und festzusetzen. Eine Änderung der Festsetzung der Vorauszahlungen führt zu einem Erstattungsanspruch.

Im Rahmen der endgültigen Steuerfestsetzung 2019 wirkt sich der pauschale Verlustrücktrag wie folgt aus:

Der pauschale Verlustrücktrag kann bei der Steuerfestsetzung nicht berücksichtigt werden, zu berücksichtigen ist nur der tatsächliche Verlust aus 2020. Dieser steht aber erst fest, wenn die Veranlagung für 2020 abgeschlossen ist. Daher wird sich im Regelfall eine Steuernachzahlung für 2019 ergeben. Diese kann aber auf Antrag befristet bis spätestens einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids für 2020 zinslos gestundet werden. Die Stundung ist aber nur möglich, wenn der Steuerpflichtige zum Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung für den VZ 2019 weiterhin von einer nicht unerheblichen negativen Summe der Einkünfte für den VZ 2020 ausgehen kann.

Ergibt sich dann für den VZ 2020 ein Verlust in ausreichender Höhe, entfällt die gestundete Nachzahlung für 2019. Ergibt sich kein Verlust oder wird auf den Verlustrücktrag verzichtet, ist die gestundete Nachzahlung binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides für 2020 zu entrichten. Ergibt sich ein Verlust, der aber zu niedrig ist, ist die verbleibende Steuer für 2019 einen Monat nach Bekanntgabe des geänderten Bescheides für 2019 fällig.

Stark vereinfachtes Beispiel, angelehnt an das Beispiel aus dem BMF-Schreiben vom 24.04.2020:

Ein Unternehmer erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb und hat die für das Jahr 2019 festgesetzten Vorauszahlungen zur Einkommensteuer von 24.000 Euro entrichtet. Der Vorauszahlungsfestsetzung für 2019 lag ein erwarteter Gewinn von 80.000 Euro zugrunde. Für das Jahr 2020 wurden Vorauszahlungen von 6.000 Euro je Quartal festgesetzt. Die Zahlung für das erste Quartal hat der Unternehmer geleistet.

Aufgrund der Corona-Krise bricht der Umsatz erheblich ein. Der Unternehmer beantragt die Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2020 auf 0 Euro und eine nachträgliche Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2019.

Die geleistete Vorauszahlung für 2020 in Höhe von 6.000 Euro wird erstattet. Zusätzlich setzt das Finanzamt die Vorauszahlung für 2019 auf der Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags von 24.000 Euro (30 % von 80.000 Euro) auf 14.000 herab, da die Vorauszahlung nicht mehr auf einem erwarteten Gewinn von 80.000 Euro, sondern nunmehr auf 56.000 Euro basiert.
Die sich daraus ergebende Überzahlung von 10.000 Euro wird ebenfalls erstattet.

Im Rahmen der erstmaligen Veranlagung für 2019 in 2020 ergibt sich (mangels Berücksichti-gung eines Verlustrücktrags aus 2020, da der Verlust 2020 noch nicht feststeht) eine Nachzahlung von 10.000 Euro, welche das Finanzamt bis einen Monat nach Bekanntgabe des Ein-kommensteuerbescheides für 2020 unter dem Vorbehalt der Zinsfestsetzung und unter dem Vorbehalt des Widerrufs zinslos stundet.

Variante 1, der Unternehmer erwirtschaftet im Jahr 2020 einen Verlust.
Für 2020 ergibt sich ein Verlust, der durch den Verlustrücktrag zu einer Steuerminderung für 2019 um mindestens 10.000 Euro führt. Die anlässlich der vorherigen Steuerfestsetzung bewilligte Stundung entfällt. Stundungszinsen sind nicht festzusetzen.

Variante 2, der Unternehmer erwirtschaftet im Jahr 2020 keinen Verlust.
Falls sich für 2020 kein Verlust ergibt, ist die gestundete Nachzahlung für 2019 innerhalb eines Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides für 2020 zu entrichten. Stundungszinsen sind nicht festzusetzen.

Variante 3, der Unternehmer erwirtschaftet im Jahr 2020 einen Verlust, der Verlust fällt aber geringer aus, als der bisher gestundete Beitrag.
Der Differenzbetrag ist innerhalb eines Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides für 2020 zu entrichten. Stundungszinsen sind nicht festzusetzen.



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