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PLEITE-WELLE WEGEN RÜCKKEHR DER INSOLVENZ­ANTRAGSPLICHT?

STEUERLUCHS VOM 28.10.2020
Bis zum 30.9.2020 wurde die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt. Diese Pflicht ist ab dem 01.10.2020 grundsätzlich wiederaufgelebt, es ist aber zu differenzieren.

Laut einer aktuellen Umfragen des Deutschen Hotel- und Gaststättenverband bangen 61,6% der gastgewerblichen Unternehmen um ihre Existenz. Doch nicht nur die Bewirtungsbranche steht mit dem Rücken zur Wand, viele andere Wirtschaftszweige sind ähnlich betroffen. Ins­besondere ist die Unsicherheit auf Grund der steigenden Fallzahlen groß, was die nächsten Wochen und Monate mit sich bringen.

Noch spiegelt die Anzahl der gemeldeten Insolvenzen die befürchtete Misere in der deutschen Wirtschaft nicht wider. Das liegt unter anderem auch daran, dass die Bundesregierung die strikten Regelungen zur haftungs- und teils strafbewehrten Insolvenzantragspflicht anläss­lich der Corona-Krise bis zum 30.09.2020 ausgesetzt hat.

Was gilt ab dem 01.10.2020?

Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wurde bis zum 31.12.2020 verlängert, dies gilt aber nur für Unternehmen, die überschuldet sind. Damit sollen Unternehmen, deren Vermö­gen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, Gelegenheit erhalten, noch einmal sämtliche Optionen auszuschöpfen, um sich trotz Corona-Krise zu sanieren und zu refinanzie­ren, beispielsweise durch Inanspruchnahme staatlicher Corona-Hilfen.

Die Insolvenzantragspflicht gilt aber seit dem 01.10.2020 wieder in vollem Umfang für diejeni­gen Unternehmen, die zahlungsunfähig sind. Hier gibt es keine Verschonungen mehr für zahlungsunfähige Unternehmen, also gilt vor allem auch wieder die Drei-Wochen-Frist für die Insol­venzantragsstellung.

Dringender Handlungsbedarf auch für gesunde Unternehmen

Eine Insolvenzwelle wird auch Unternehmen Probleme bereiten, die bisher gut durch die Krise gekommen sind. Die nächsten Wochen werden entscheidend sein. Wie das Jahr 2021 wirt­schaftlich laufen wird, kann wohl niemand seriös vorhersagen. Das A und O in dieser heraus­fordernden Zeit ist eine aussagekräftige Finanz- und Liquiditätsplanung. Diese muss in jedem Unternehmen vorhanden sein. Es ist davon auszugehen, dass die Banken für das Rating zu­künftig mehr Unterlagen verlangen werden. Daher muss jeder Unternehmer eine Finanz- und Liquiditäts­planung vorlegen können. Gehen Sie bei der Planung auch von verschiedenen Sze­narien aus, eine Planung nach dem Motto, worst Szenario, best Szenario und ein Szenario in der Mitte kann Ihnen weiterhelfen.


Hinweis:
Ob die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht auch für das Jahr 2021 verlängert wird, ist noch nicht absehbar, wir halten Sie aber auf dem Laufenden.


Maximilian Appelt
Rechtsanwalt | Steuerberater

Barbara Muggenthaler
Wirtschaftsprüferin | Steuerberaterin



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