Ihre Privatsphäre ist uns wichtig
Mit Ihrer Einwilligung (Akzeptieren) möchten wir zwei Cookies nutzen, um unsere Website den Kundenwünschen anpassen zu können. Dazu nutzen wir ein auf unserem Server installiertes Werkzeug (Matomo). Die anonymisierten Statistikdaten werden weder Dritten übermittelt noch für eine Profilbildung genutzt. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit widerrufen.
Cookie Informationen
  • Technisch notwendige Cookies
  • Statistik-Cookies
  • Mehr Informationen
Technisch notwendige Cookies

Es handelt sich um ein technisches Sitzungs-Cookie der Software, die die Webseite ausliefert und ggf. ein Cookie, das Ihre Einwilligung dokumentiert.

Statistik-Cookies

Mit einem Sitzungs-Cookie (_pk_ses.1…) können wir verstehen, welche Seiten besucht werden und wo es ggf. Probleme gibt (sog. Abbrüche).

Mit einem dauerhaften Cookie (_pk_id.1…, 13 Monate) möchten wir erkennen, ob Sie zur Gruppe der Wiederbesucher gehören.

Mehr Informationen

Details zu den Cookies finden Sie hier: Cookies

Details zur Statistik finden Sie hier: Matomo

Datenschutzerklärung

Impressum

POSTRECHT­MODERNISIERUNGS­GESETZ STEUERLUCHS

STEUERLUCHS VOM 19.06.2024
Der Bundestag hat das Postrechtmodernisierungsgesetz (PostModG) verabschiedet, damit wurde die Laufzeitvorgabe für die Zustellung von Briefen verlängert. Daher sieht das Gesetz auch eine Anpassung der Vermutungsregelungen für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten aus verschiedenen Rechtsbereichen vor. Um die Vermutungsregelungen für die Zustellung von Verwaltungsakten nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 2a AO sowie § 122a Abs. 4 Satz 1 AO an die verlängerten Laufzeitvorgaben anzugleichen, werden diese von drei auf vier Tage geändert. Der Bundesrat muss dem Gesetz aber noch zustimmen.

Keine Bekanntgabe an Samstagen, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen
Fällt das Ende der neuen Viertagesfrist auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, verschiebt sich der Fristablauf so wie bei der bisherigen Dreitagesfrist auf den Ablauf des nächsten Werktages.

Beispiel
Ein Steuerbescheid geht an einem Dienstag (11.06.) zur Post. Der vierte Tag wäre ein Samstag (15.06.). Der Bescheid gilt erst am Montag (17.06.), als bekanntgegeben.

Anwendung ab dem Jahr 2025
Die Neuregelung ist auf alle Verwaltungsakte anzuwenden, die nach dem 31.12.2024 zur Post gegeben, elektronisch übermittelt oder elektronisch zum Abruf bereitgestellt werden.





DOWNLOAD DRUCKEN