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RABATTE BEIM PKW-KAUF - ARBEITSLOHN

STEUERLUCHS VOM 30.01.2019
Rabatte beim PKW-Kauf- Arbeitslohn?
Es ist durchaus üblich, dass Hersteller Mitarbeitern von Autohäusern Rabatte beim PKW-Kauf geben. Dabei ist zwingend zu unterscheiden zwischen Rabatten, die das Autohaus sei­nen Mitarbeitern gibt, diese stellen einen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar und Rabatten, die der Hersteller, also ein Dritter, den Mitarbeitern des Autohauses gibt.

Die Finanzverwaltung legt in ihrem Rabatterlass folgendes fest:
„Preisvorteile, die Arbeitnehmern von dritter Seite eingeräumt werden, sind Arbeitslohn, wenn sie sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellen und wenn sie im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen…. Es spricht dafür, dass Preisvorteile zum Arbeitslohn gehören, wenn der Arbeitgeber an der Verschaffung dieser Preisvorteile aktiv mitgewirkt hat. Einer aktiven Mitwirkung des Arbeitgebers in diesem Sinne steht gleich, wenn zwischen dem Arbeitgeber und dem Dritten eine enge wirtschaftliche oder tatsächliche Verflechtung oder enge Beziehung sonstiger Art besteht…“
Darauf gestützt, haben einige Finanzämter die Meinung vertreten, dass der Rabatt vom Her­steller an die Mitarbeiter des Autohauses, ebenfalls steuerpflichtiger Arbeitslohn sei.

Nun lag folgender Fall dem Finanzgericht (FG) Köln zur Entscheidung vor:
Ein Hersteller ist zu 50 % an einem Zulieferbetrieb beteiligt. Den Mitarbeitern des Zulieferbe­triebes hat der Hersteller einen Rabatt beim PKW-Kauf gegeben. Das Finanzamt bewertete den Rabatt des Herstellers als steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Das FG Köln stellt hingegen klar, dass der PKW-Rabatt kein Arbeitslohn von Dritter Seite darstellt. Nach Auffassung der Finanzrichter hat der Hersteller die Rabatte im eigenwirt­schaftlichen Verkaufsinteresse und nicht für die Arbeitsleistung der Mitarbeiter gewährt. So erschließt sich der Hersteller bei den Mitarbeitern des Zulieferers eine leicht zugängliche Kundengruppe, die er durch gezielte Marketingmaßnahmen anspricht, um damit seinen Um­satz zu steigern.

Da sich das FG Köln mit diesem Urteil gegen den Rabatterlass der Finanzverwaltung stellt, legte diese Revision beim Bundesfinanzhof ein.

Überträgt man nun die Entscheidung des FG Köln auf den Fall von Mitarbeitern von Auto­häusern, an denen der Hersteller nicht beteiligt ist, kann der gewährte Rabatt erst Recht nicht zu einem steuerpflichtigen Arbeitslohn führen.

Hinweis:

Dieses Urteil des FG Köln, das selbst bei Rabatten an Mitarbeiter von verbundenen Unter­nehmen keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn sieht, stützt auch unsere Auffassung von RAW-Partner. Wir haben gegenüber mehreren Finanzämtern erfolgreich unsere Rechtsauffassung vertreten, dass Rabatte des Herstellers an Mitarbeiter von Autohäusern keinen steuerpflich­tigen Arbeitslohn darstellt. Das traurige an der Angelegenheit ist nur, dass unsere Anru­fungsauskunft bei manchen Finanzämtern über 2 Jahre gedauert hat, bis die Finanzämter zu einer endgültigen Entscheidung kamen. So mahlen also die Mühlen der Finanzverwaltung.

Barbara Lux-Krönig
Wirtschaftsprüferin | Steuerberaterin

Maximilian Appelt
Rechtsanwalt | Steuerberater


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