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RECHTLICHE UND STEUERRECHTLICHE NEUERUNGEN 2022

AUTO-SERVICE-PRAXIS VOM 07.12.2021
Nachdem die Corona-Krise auch in wirtschaftlichen Abläufen stetig Herausforderungen nach sich zieht, sind auch für das Jahr 2022 die rechtlichen und steuerrechtlichen Maßnahmen in diesem Kontext zu werten. Dennoch sind auch abseits der Pandemie steuerliche als auch rechtliche Neuerungen zu erwarten. Nachfolgend wollen wir Ihnen einen Auszug über die steu­erlichen und rechtlichen Änderungen 2022 darstellen.

Verlängerung der Überbrückungshilfe III plus bis zum 31.03.2022
Am 18.11.2021 wurde eine Verlängerung der Überbrückungshilfe III Plus um weitere drei Mo­nate bis zum 31.März 2022 beschlossen.
Die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe III Plus wurde ebenfalls bis zum 31.03.2022 ver­längert.

Verlängerung der Regelungen für Kurzarbeitergeld bis zum 31.03.2022
Am 24.11.2021 wurde die Verordnung über die Bezugsdauer und Verlängerung der Erleichte­rungen der Kurarbeit (KugverlV) veröffentlicht. Die Nutzung der maximalen Bezugsdauer des Kurarbeitergelds von bis zu 24 Monaten verlängert sich bis zum 31.03.2022.
Für den verlängerten Zeitraum kommt jedoch den Arbeitgebern eine Erstattungspauschale für die von ihnen während der Kurzarbeit allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträgen nur noch in Höhe von 50 % statt bisher 100 % zugute.

Verlängerung des Corona-Bonus bis zum 31.03.2022
Zunächst war vorgesehen, dass der sogenannte „Corona-Bonus“ bis zum 31.12.2020 auszu­bezahlen ist, nun ist eine Auszahlung bis zum 31.03.2022 möglich. Bis zu 1.500 EUR kann steuer- und sozialabgabenfrei zusätzlich zum Arbeitslohn ausgezahlt werden. Dies gilt nicht, sofern dieser Bonus schon im Jahr 2020 oder 2021 vollständig gezahlt wurde, da die Privile­gierung nur einmal in voller Höhe pro Arbeitnehmer greift. Sollten Sie also den Bonus noch nicht in voller Höhe ausbezahlt haben, dann können Sie das noch bis zum 31.03.2022 nach­holen, da eine Auszahlung auch in mehreren Raten bis zum Maximalbetrag von 1.500 EUR erfolgen kann.

Erhöhung des Mindestlohns ab 2022 auf 12 Euro
Gemäß den Koalitionsverträgen wird eine einmalige Anpassung des Mindestlohns auf 12 Euro pro Stunde vorgesehen. Im Anschluss wird eine unabhängige Mindestlohnkommision über et­waigen weitere Erhöhungsschritte entscheiden. Bis zur tatsächlichen Umsetzung verbleibt es bei einer stufenweisen Erhöhung, die Ende Oktober 2020 durch die Bundesregierung in der dritten Mindestlohnanpassung beschlossen wurde. Mit letzter Erhöhung zum 01.07.2021 be­trägt der Mindestlohn derzeit 9,60 Euro brutto je Stunde. Die vorerst verbleibenden nächsten Stufen sind zum 01.01.2022 auf 9,82 Euro und zum 01.07.2022 auf 10,45 Euro datiert.

Änderungen bei Sachbezügen
Bisher war maßgebliche Freigrenze für Sachbezüge 44 Euro im Monat. Ab 01.01.2022 steigt die Freigrenze auf 50 Euro im Monat.

Sozialversicherungswerte 2022-Änderung der Rechengröße
Jährlich werden die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Renten- und Kranken­versicherung an die Einkommensentwicklung angepasst und diese dazu in der Rechengrö­ßenverordnung festgehalten. Folgende Änderungen wurden am 26.11.2021 durch den Bun­desrat gebilligt:
Veränderungen in der Rentenversicherung
Ab 01.01.2022 steigt die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) auf 6.750 Euro im Monat von bisher 6.700 Euro. In der allgemeinen Rentenversicherung (West) sinkt sie auf 7.050 Euro im Monat von bisher 7.100 Euro.
In der knappschaftlichen Rentenversicherung (Ost) steigt sie auf 8.350 Euro im Monat von bisher 8.250 Euro. Die Beitragsbemessungsgrenze (West) sinkt auf 8.650 Euro im Monat von bisher 8.700 Euro.
Das Durchschnittsentgelt, das zur Bestimmung der Entgeltpunkte im jeweiligen Kalenderjahr dient, wird vorläufig auf 38.901 Euro im Jahr festgesetzt von bisher 41.541 Euro.
Veränderungen in der gesetzlichen Krankenversicherung
Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt weiterhin un­verändert 64.350 Euro im Jahr. Die Beitragsbemessungsgrenze von 58.050 Euro erfährt auch keine Veränderung.
Arbeitslosenversicherung
Die Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitslosenversicherung beträgt (West) 7.050 Euro und (Ost) 6.750 Euro im Monat.

Änderungen im Gewährleistungsrecht 2022
Nach Umsetzung der EU – Warenverkaufsrichtlinie tritt das neue Kaufrecht am 01.01.2022 in Kraft. Kernbereich der Neuregelungen betreffen die gesetzliche Sachmängelhaftung, sog. Ge­währleistung.
Erhöhte Formvorschriften
Mit Einführung eines neuen Sachmangelbegriffs erfährt das Formerfordernis bei abweichen­den Vereinbarungen, sog. negative Beschaffenheitsvereinbarung, eine erhebliche neue Be­deutung. Möchten die Parteien eine Beschaffenheit vereinbaren, die von den objektiven (übli­chen und gewöhnlichen) Anforderungen abweicht, sieht das Gesetzt vor, dass der Verbrau­cher vor Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wird und die Ab­weichung im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wird.
Gefahrübergang und Beweislastumkehr
Für Verbraucher wird die bisherige Dauer der Beweislastumkehr für das Vorliegen eines Man­gels von sechs Monaten ab dem 01.01.2022 auf ein Jahr erweitert
Verjährung
Unverändert kann für gebrauchte Sachen die Verjährung auf ein Jahr verkürzt werden. Ände­rungen erfahren die gesteigerte Formvorschrift. Die in der Praxis vielfach verwendeten Allge­meinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind daher nicht mehr ausreichend und bedürfen drin­gender Anpassung.
Weiterhin kommen sog. Ablaufhemmungen für den Verbraucher hinzu. Zeigt sich innerhalb der Verjährungsfrist der Mangel, so tritt die Verjährung nicht vor Ablauf von vier Monaten nach diesem Zeitpunkt ein. Hat der Verbraucher zudem die Ware zur Nacherfüllung, z.B. Reparatur oder aus Ansprüchen aus einer Garantie, übergeben, tritt die Verjährung nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach Rückgabe der Sache an den Verbraucher ein.
Garantieerklärung
Die Formvorschrift einer Garantieerklärung, welche nun auf einem dauerhaften Datenträger, z.B. Papier oder E-Mail, zur Verfügung gestellt werden muss, wurde verschärft. Das Gesetz sieht in § 479 BGB n.F. detailliert vor, welchen Inhalt die Erklärung vorsehen muss.

Maximilian Appelt
Rechtsanwalt | Steuerberater

Kommentar:
Die Corona-Pandemie hat Deutschland weiterhin fest im Griff. Dementsprechend werden auch einige staatliche Hilfsmaßnahmen, wie das Kurzarbeitergeld oder die Überbrückungshilfen bis zum 31.03.2022 verlängert. Neben der Pandemie stand dieser Herbst auch unter dem Stern der Bundestagswahlen, so dass man den Eindruck gewinnen kann, dass sich die Verwaltung mit steuerlichen Änderungen für das Jahr 2022 erstmal zurückhält. Eine wichtige rechtliche Änderung stellt auf jeden Fall das neu Gewährleistungsrecht ab dem 01.01.2022 dar. Wir dür­fen Ihnen nun alles Gute für das neue Jahr wünschen, vor allem Gesundheit!

Maximilian Appelt
Rechtsanwalt | Steuerberater

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