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RECHTLICHE UND STEUER­RECHTLICHE NEUERUNGEN 2022

RAW-AKTUELL 12/2021
Nachdem die Corona-Krise auch in wirtschaftlichen Abläufen stetig Herausforderungen nach sich zieht, sind auch für das Jahr 2022 die rechtlichen und steuerrechtlichen Maßnahmen in diesem Kontext zu werten. Dennoch sind auch abseits der Pandemie steuerliche als auch rechtliche Neuerungen zu erwarten. Nachfolgend wollen wir Ihnen einen Auszug über die steuerlichen und rechtlichen Änderungen 2022 darstellen.

Überbrückungshilfe IV bis zum 31.03.2022

Am 18.11.2021 wurde eine Verlängerung der Überbrückungshilfe IV um weitere drei Monate bis zum 31.März 2022 beschlossen.

Verlängerung der Regelungen für Kurzarbeitergeld bis zum 31.03.2022

Am 24.11.2021 wurde die Verordnung über die Bezugsdauer und Verlängerung der Erleichte-rungen der Kurarbeit (KugverlV) veröffentlicht. Die Nutzung der maximalen Bezugsdauer des Kurarbeitergelds von bis zu 24 Monaten verlängert sich bis zum 31.03.2022.

Für den verlängerten Zeitraum kommt jedoch den Arbeitgebern eine Erstattungspauschale für die von ihnen während der Kurzarbeit allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträgen nur noch in Höhe von 50 % statt bisher 100 % zugute.

Verlängerung des Corona-Bonus bis zum 31.03.2022

Zunächst war vorgesehen, dass der sogenannte „Corona-Bonus“ bis zum 31.12.2020 auszubezahlen ist, nun ist eine Auszahlung bis zum 31.03.2022 möglich. Bis zu 1.500 EUR kann steuer- und sozialabgabenfrei zusätzlich zum Arbeitslohn ausgezahlt werden. Dies gilt nicht, sofern dieser Bonus schon im Jahr 2020 oder 2021 vollständig gezahlt wurde, da die Privile-gierung nur einmal in voller Höhe pro Arbeitnehmer greift. Sollten Sie also den Bonus noch nicht in voller Höhe ausbezahlt haben, dann können Sie das noch bis zum 31.03.2022 nach-holen, da eine Auszahlung auch in mehreren Raten bis zum Maximalbetrag von 1.500 EUR erfolgen kann.

Erhöhung des Mindestlohns ab 2022 auf 12 Euro

Gemäß den Koalitionsverträgen wird eine einmalige Anpassung des Mindestlohns auf 12 Eu-ro pro Stunde vorgesehen. Im Anschluss wird eine unabhängige Mindestlohnkommision über etwaigen weitere Erhöhungsschritte entscheiden. Bis zur tatsächlichen Umsetzung verbleibt es bei einer stufenweisen Erhöhung, die Ende Oktober 2020 durch die Bundesregierung in der dritten Mindestlohnanpassung beschlossen wurde. Mit letzter Erhöhung zum 01.07.2021 be¬trägt der Mindestlohn derzeit 9,60 Euro brutto je Stunde. Die vorerst verbleibenden nächs-ten Stufen sind zum 01.01.2022 auf 9,82 Euro und zum 01.07.2022 auf 10,45 Euro da-tiert.

Änderungen bei Sachbezügen

Bisher war maßgebliche Freigrenze für Sachbezüge 44 Euro im Monat. Ab 01.01.2022 steigt die Freigrenze auf 50 Euro im Monat.


Sozialversicherungswerte 2022-Änderung der Rechengröße

Jährlich werden die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung an die Einkommensentwicklung angepasst und diese dazu in der Rechengrö-ßenverordnung festgehalten. Folgende Änderungen wurden am 26.11.2021 durch den Bun-desrat gebilligt:

Veränderungen in der Rentenversicherung

Ab 01.01.2022 steigt die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) auf 6.750 Euro im Monat von bisher 6.700 Euro. In der allgemeinen Rentenversicherung (West) sinkt sie auf 7.050 Euro im Monat von bisher 7.100 Euro.

In der knappschaftlichen Rentenversicherung (Ost) steigt sie auf 8.350 Euro im Monat von bisher 8.250 Euro. Die Beitragsbemessungsgrenze (West) sinkt auf 8.650 Euro im Monat von bisher 8.700 Euro.

Das Durchschnittsentgelt, das zur Bestimmung der Entgeltpunkte im jeweiligen Kalenderjahr dient, wird vorläufig auf 38.901 Euro im Jahr festgesetzt von bisher 41.541 Euro.

Veränderungen in der gesetzlichen Krankenversicherung

Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt weiterhin un-verändert 64.350 Euro im Jahr. Die Beitragsbemessungsgrenze von 58.050 Euro erfährt auch keine Veränderung.

Arbeitslosenversicherung

Die Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitslosenversicherung beträgt (West) 7.050 Euro und (Ost) 6.750 Euro im Monat.

Änderungen im Gewährleistungsrecht 2022

Nach Umsetzung der EU – Warenverkaufsrichtlinie tritt das neue Kaufrecht am 01.01.2022 in Kraft. Kernbereich der Neuregelungen betreffen die gesetzliche Sachmängelhaftung, sog. Gewährleistung. Diese Gesetzesreform mit neuen Pflichten eines Verkäufers wurden detailliert im letzten Rundschreiben vorgestellt.

Neuerung der Durchschnittssatzbesteuerung der Land- und Forstwirte

Ein landwirtschaftlicher Betrieb kann auf seine Erzeugnisse die Umsatzsteuer nach Durchschnittssätzen berechnen und erheben. Gleichzeitig wird in gleicher Höhe die Vorsteuer bestimmt.
Ab 01.01.2022 gilt eine Neufassung des § 24 UStG und damit eine Neuregelung der Durchschnittssatzbesteuerung:

Der ehemalige pauschale Steuersatz von 10,7 % wird auf 9,5 % gesenkt. In den kommenden Jahren wird dieser jedoch jährlich überprüft und an einen aktuellen Wert angepasst. Mit veränderten Durchschnittssätzen ist somit zu rechnen.

Weiterhin darf für die Anwendbarkeit der Durchschnittssatzbesteuerung der Gesamtumsatz der Land- und Forstwirte nach § 19 Abs. 3 UStG nicht 600.000 EUR im vorangegangenen Kalenderjahr überschreiten. Dabei ist darauf zu achten, dass für die Berechnung des Gesamtumsatzes alle Umsätze einzubeziehen sind und es nicht nur auf Umsätze der land- bzw. forstwirtschaftlichen Tätigkeit ankommt, so z.B. gewerblich betriebene Photovoltaikanlagen.


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