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REFERENTENENTWURF ZUM E-FUELS-ONLY-GESETZ

RAW-AKTUELL 10/2024
Das Bundesministerium der Finanzen hat am 08.10.2024 den Referentenentwurf für ein Gesetz zur steuerlichen Behandlung von lediglich mit E-Fuels betreibbaren Kraftfahrzeugen (E-Fuels-only-Gesetz) veröffentlicht.

Nach der Begründung des Gesetzesentwurfs können im Sinne der Technologieoffenheit auch E-Fuels-only-Kraftfahrzeuge dabei unterstützen, den Fahrzeugbestand durch die Verwendung von dekarbonisiertem Kraftstoff zukunftsfähig zu erhalten und damit zur Erreichung der Klimaziele im Verkehr beitragen. Ziel des Gesetzes ist daher, E-Fuels-only-Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr als Alternative oder Ergänzung der Möglichkeiten zur Verringerung der Treibhausgasemissionen steuerlich zu fördern.

Die Fördermaßnahmen sollen aber erst im Jahr 2030 beginnen!

  • Die Steuerbefreiung wird bei erstmaliger Zulassung des E-Fuels-only-Kraftfahrzeugs in der Zeit vom 1.1.2030 bis zum 31.12.2039 für die Dauer von 10 Jahren gewährt, längstens jedoch bis zum 31.12.2042.
  • Die besonderen Vorschriften für die Bewertung der Entnahme bei der privaten Nutzung von betrieblichen Elektrofahrzeugen oder bei der Überlassung von Elektrodienstfahrzeugen an Arbeitnehmer, sollen um Regelungen zu E-Fuels-only-Fahrzeuge ergänzt werden.
Der Regelungsgehalt soll auf E-Fuels-only-Kraftfahrzeuge übertragen werden, die im Zeitraum vom 1.1.2030 bis zum 31.12.2039 angeschafft werden
  • Mit der Änderung des Gewerbesteuergesetzes wird die bestehende Begünstigung für Elektrofahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge auf E-Fuels-only-Kraftfahrzeuge ausgeweitet, für die die Regelung letztmalig für den Erhebungszeitraum 2039 anzuwenden sein soll.



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