REGIERUNGSENTWURF DES JAHRESSTEUER-GESETZES 2022
STEUERLUCHS VOM 28.09.2022
Das Bundeskabinett hat am 14.09.2022 den Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz 2022 verabschiedet. Die Verabschiedung im Bundestag und Bundesrat steht noch aus. Nachfolgend wollen wir Ihnen die wichtigsten Neuerungen darstellen.
Änderungen im Einkommensteuergesetz
Gebäude-AfA
Ab dem 01.01.2024 soll der lineare AfA-Satz für neue Wohngebäude von 2 Prozent auf 3 Prozent angehoben werden. Dabei hat die kürzere Abschreibungsdauer keinen Einfluss auf die Beurteilung der tatsächlichen Nutzungsdauer von Wohngebäuden, die gewöhnlich mehr als 50 Jahre beträgt.
Sparer-Pauschbetrag
Der Sparer-Pauschbetrag soll ab dem 01.01.2023 von 801 Euro auf 1.000 Euro angehoben bzw. bei Zusammenveranlagung von 1.602 Euro auf 2.000 Euro erhöht werden. Zur einfachen Umsetzung sollen bereits erteilte Freistellungaufträge prozentual erhöht werden.
Ertragsteuerbefreiung für bestimmte Photovoltaikanlagen
Ab dem 01.01.2023 soll es eine Ertragsteuerbefreiung für Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bis zu einer Bruttonennleistung von 30 kW auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien bzw. 15 kW je Wohn- und Gewerbeeinheit bei übrigen, überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden (z.B. Mehrfamilienhäuser, gemischt genutzte Immobilien) eingeführt werden. Die Steuerbefreiung soll dabei für den Betrieb einer einzelnen Anlage oder mehrerer Anlagen bis max. 100 kW (peak) gelten. Die 100-kW (peak)-Grenze soll dabei pro Steuerpflichtigem bzw. Mitunternehmerschaft zu prüfen sein. Die Steuerbefreiung soll unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms sein.
Häusliches Arbeitszimmer
Die Vorschrift lässt den Abzug in den Fällen zu, in denen ein dem Typusbegriff entsprechendes Arbeitszimmer genutzt wird, so dass eine eindeutige Trennung von privat und betrieblich oder beruflich veranlasstem Aufwand möglich ist. In diesem Fall kann der Aufwand bisher abgezogen werden, wenn der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung im häuslichen Arbeitszimmer liegt (Abzug in voller Höhe) oder wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (Abzug bis zu 1.250 EUR im Wirtschafts- oder Kalenderjahr).
Um das Besteuerungsverfahren zu vereinfachen, soll der bisher bestehende Höchstbetrag von 1.250 EUR (kein anderer Arbeitsplatz steht zur Verfügung) in einen Pauschbetrag in gleicher Höhe umgewandelt werden.
Homeoffice-Pauschale
Die Homeoffice-Pauschale in Höhe von 5 EUR pro Tag soll dauerhaft entfristet und der maximale Abzugsbetrag von 600 EUR auf 1.000 EUR pro Jahr angehoben werden. Der Höchstbetrag wird erreicht, wenn die Steuerpflichtigen die betriebliche oder berufliche Tätigkeit an 200 Tagen im Jahr am häuslichen Arbeitsplatz ausüben.
Die Homeoffice-Pauschale wird in die Werbungskostenpauschale eingerechnet und nicht zusätzlich gewährt. Nicht von der Homeoffice-Pauschale abgegolten sind Aufwendungen für Arbeitsmittel.
Änderungen im Umsatzsteuergesetz
Zusammenfassende Meldung
Zusammenfassende Meldungen sind von den Unternehmen abzugeben, die steuerfreie Lieferungen oder sonstige Leistungen im EU-Binnenmarkt erbringen, um die Besteuerung im Empfängerstaat sicher zu stellen. Ab 01.01.2023 wird durch die Streichung von § 4 Nr. 1 Buchst. b S. 2 UStG klargestellt, dass das Vorliegen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung unabhängig von der in § 18a Abs. 10 UStG vorgeschriebenen Frist gelten. Die Verpflichtung zur vollständigen und richtigen Zusammenfassenden Meldung als Voraussetzung für die Gewährung der Steuerbefreiung für die ausgeführten innergemeinschaftlichen Lieferungen besteht ebenfalls über die Frist nach § 18a Abs. 10 UStG hinaus.
Fahrzeugeinzelbesteuerung
Ab dem 31.12.2022 soll auch eine Steuererklärung zur Fahrzeugeinzelbesteuerung nach § 16 Abs. 5a UStG elektronisch übermittelt werden können.
Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen
Die Neuregelung sieht vor, dass auf die Lieferung, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie die Installation von Photovoltaikanlagen einschließlich der Stromspeicher ein Nullsteuersatz anzuwenden ist. Der Vorsteuerabzug als Grund für einen Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung soll damit entfallen, weil die Lieferung von Photovoltaikanlagen ohnehin nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet ist.
Voraussetzung ist, dass die Photovoltaikanlage auf und in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen oder anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Davon soll ausgegangen werden können, wenn installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt.