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RUND UM DIE CORONAKRISE

AUTOHAUS-ARTIKEL VOM 27.04.2020
Die Ereignisse rund um die Corona-Pandemie überschlagen sich fast stündlich, daher ist es schwierig, gerade auch im Rahmen eines Print-Mediums wie dem Autohaus, einen aktuellen Artikel über die Maßnahmen gegen die Folgen der Coronakrise zu schreiben, andererseits bietet dieses Medium auch die hervorragende Möglichkeit, die bestehenden Maß-nahmen, steuerlicher und wirtschaftlicher Art in einem Beitrag zusammenzufassen. Der Beitrag umfasst den Stand zum 06.04.2020.

Steuerliche Maßnahmen

BMF-Schreiben vom 19.03.2020
Unternehmen die unmittelbar und nicht unerheblich von der Coronakrise betroffen sind, können bis zum 31.12.2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie Umsatzsteuer sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer stellen.

Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil der Steuerpflichtige die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Bei der Nachprüfung der Vo-raussetzungen für Stunden sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in der Regel verzichtet werden.

Nicht unter diese Regelung fällt die Lohnsteuer, da es eine Steuer des Mitarbeiters ist. Daher ist eine Stundung derzeit nicht möglich.
Es sollte auf jeden Fall geprüft werden, ob nicht Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen der Einkommen- und Körperschaftsteuer, nächster Termin ist der 10. Juni, gestellt werden, da in den meisten Betrieben das Ergebnis 2020 schlechter ausfallen wird, als in den letzten Jahren.

Bei der Thematik Stundung ist in der Praxis zu beobachten, dass die Gewährung stark von den einzelnen Finanzämtern abhängt. Manche Finanzämter geben der Stundung mit Bezugnahme auf die Coronakrise statt, andere Finanzämter verlangen hingen eine detaillierte Aufstellung, warum Steuern gestundet werden sollen.


Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 19.03.2020
Nach diesem Erlass können Steuerpflichtige bis zum 31.12.2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen stellen. Nimmt das Finanzamt eine Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen vor, ist die betreffende Gemeinde hieran bei der Festsetzung ihrer Gewerbesteuer-Vorauszahlungen gebunden. Etwaige Stundungs- und Erlassanträge sind an die Gemeinde zu richten.


Rückzahlung der Umsatzsteuersondervorauszahlung
Grundsätzlich müssen Unternehmer nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums bis zum 10. des Folgemonats ihre UmsatzsteuerVoranmeldungen an das Finanzamt übermit-teln. Auf Antrag kann den Unternehmen eine Dauerfristverlängerung um einen Monat gewährt werden. Bei Unternehmen mit monatlichem Voranmeldungszeitraum ist dies jedoch von der Leistung einer Sondervorauszahlung abhängig. Diese beträgt 1/11 der Summe der Vorauszahlungen für das vorangegangene Kalenderjahr und wird bei der letzten Voranmeldung des Jahres angerechnet. Zur Schaffung von Liquidität soll diese Sondervorauszahlung, den Unternehmen wieder zur Verfügung gestellt werden.

Praktischer Hinweis zur Antragstellung:
Der einfachste und schnellste Weg der Antragstellung zur Herabsetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2020 besteht in der Übermittlung einer berichtigten Anmeldung via ELSTER entsprechend des Vordrucks „USt 1H“ (Wert 1 in Zeile 22) mit dem Wert „0“ in der Zeile 24.

Diese Regelung gilt in der Regel für alle Bundesländer, achten Sie aber darauf, dass in manchen Bundesländern die Sondervorauszahlung nicht erstattet wird, sondern mit Zahllasten verrechnet wird. Bitte informieren Sie sich hier bei dem jeweilig zuständigen Finanzamt.

Als weiteres Instrument kann gegebenenfalls noch die Stundung der Umsatzsteuer in Betracht gezogen werden.


Weitere Maßnahmen

Stundung der Sozialversicherungsbeiträge
Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen teilt mit, dass von der Coronakrise betroffene Unternehmen Sozialversicherungsbeiträge leichter stunden können.

Auf Antrag des Arbeitgebers können die Beiträge zunächst für die Monate März bis Mai 2020 gestundet werden. Dabei sind die Stundungen längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Juni 2020 zu gewähren. Die Anträge sind bei jeder Krankenkasse zu stellen
  • Bei einer Stundung fallen keine Stundungszinsen an und es werden keine Sicherheitsleistungen gefordert.
  • Es sollen keine Säumniszuschläge oder Mahngebühren erhoben werden.
  • In der Regel ist es für die Stundung ausreichend, dass der Arbeitgeber glaubhaft erklärt, dass er erheblichen finanziellen Schaden durch erhebliche Umsatzeinbußen in Folge der Coronakrise erlitten hat.
  • Wird dem Antrag des Arbeitgebers auf Stundung von Beitragsansprüchen entsprochen, gelten damit die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer, die vom Arbeitgeber im sog. Firmenzahlverfahren abgeführt werden, gleichermaßen als gestundet.
  • Die Hilfestellungen gelten auch für freiwillig in der GKV versicherte Selbständige. Vor einer Stundung ist jedoch die Möglichkeit einer Beitragsermäßigung wegen eines krisenbedingten Gewinneinbruchs zu prüfen.
Aber Achtung!
Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen weist darauf hin, dass Voraussetzung ist, dass vorrangig die Erleichterungen der Kurzarbeit in Anspruch genommen werden sollen. Zudem sollen auch vorrangig sonstige Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen genutzt werden, wie z.B. die Fördermittel und Kredite der Bundesregierung. In dem Rundschreiben des Spitzenverbandes der GKV vom 24.03.2020 heißt es explizit: „Voraussetzung für den erleichterten Stundungszugang ist nach wie vor, dass die sofortige Einziehung der Beiträge ohne die Stundung trotz vorrangiger Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld, Fördermitteln und/oder Krediten mit erheblichen Härten für den Arbeitgeber verbunden wäre; dies ist in geeigneter Weise darzulegen.“


Künstlersozialkasse gewährt Erleichterungen

Maßnahmen für abgabepflichtige Unternehmen
Wenn sich durch betriebliche Umstände Verzögerungen bei der Erstellung der Meldung abgabepflichtiger Entgeltzahlungen des Jahres 2019 ergeben sollten, kann eine Verlängerung der gesetzlichen Abgabefrist bis zum 30.06.2020 gewährt werden. Einen formlosen schriftlichen Antrag kann mit einer kurzen Begründung per E-Mail an abgabe@kuenstlersozialkasse.de gerichtet werden.
Zudem können von der Coronakrise betroffene Unternehmen unter der obigen E-Mail-Adresse auch einen formlosen Antrag auf Stundung oder Ratenzahlung stellen. Dabei soll der Antrag eine kurze Begründung zu den Umständen der Zahlungsschwierigkeiten beinhalten. Die Stundung kann bis zum 30.06.2020 erfolgen.

Weiterhin kann auch ein Antrag auf Herabsetzung der monatlichen Vorauszahlungen gestellt werden, wenn die abgabepflichtigen Entgeltzahlungen im laufenden Jahr auf Grund der Coronakrise deutlich geringer ausfallen werden, als im Vorjahr.

Maximilian Appelt
Rechtsanwalt | Steuerberater


Kurzfassung:
  1. Steuerpflichtige, die nicht unerheblich von der Coronakrise betroffen sind, können einen Antrag auf Stundung der Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie auf Anpassung der Vorauszahlungen stellen.
  2. Zur Schaffung von Liquidität können Unternehmen die Rückzahlung der Umsatzsteuersondervorauszahlung beantragen.
  3. Als Ultima Ratio, d.h. nach Inanspruchnahme von Kurzarbeit und Fördermitteln weist der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen darauf hin, dass Sozialversicherungsbeiträge gestundet werden können.

Kommentar:
Die Coronakrise ist für die Gesamtwirtschaft eine enorme Herausforderung. Neben den oben dargestellten steuerlichen Maßnahmen gibt es noch Soforthilfen von Bund und Ländern und Kredite über die KfW und die Landesförderbanken sowie die Möglichkeit der Kurzarbeit. Oberste Prämisse muss jetzt sein, die Liquidität Tag genau zu überprüfen und im Unternehmen zu halten. Wahrscheinlich wird es auch im Automobilhandel Nachholeffekte geben, wann diese aber eintreten, kann kaum vorhergesagt werden.

Horst Neubacher
Wirtschaftsprüfer | Steuerberater





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