SCHUTZMAßNAHMEN IM HINBLICK AUF DEN CORONA-EXIT
SONDERNEWSLETTER 10/2020 VOM 23.04.2020
Seit Anfang März 2020 beherrscht das Corona-Virus unser Leben. Nach Betriebsschließungen gestaltet sich die Rückkehr zur „Normalität“ nicht so reibungslos und schnell, wie anfangs erhofft, sondern erfolgt schrittweise. Unternehmer müssen massive Auflagen erfüllen und Schutz- und Organisationsanpassungen vornehmen, um Kunden und Mitarbeiter vor einer Infektion mit dem hochansteckenden SARS-CoV2-Virus zu schützen. Das Bundesarbeitsministerium hat am 16.4.2020 einheitliche Arbeitsschutzstandardregeln herausgegeben, die der Orientierung der Arbeitgeber dienen sollen („SARS-CoV2-Arbeitsschutzstandard). Daraus ergeben sich folgende Hygienemaßnahmen im Betrieb, die gewährleistet und eingehalten werden sollten:
1. Schutz des Personals:
- Mitarbeiter müssen zu Hygienemaßnahmen angehalten werden (richtiges und häufiges Händewaschen, Lüftung der Büroräume, etc.).
- Schulung der Mitarbeiter im Umgang mit Kunden und Externen bzgl. Einhaltung von Hygienemaßnahmen.
- Desinfektionsmittel sind in Büro- und Arbeitsräumen sowie Sanitär- und Pausenräume bereitzustellen.
- Mund- und Nasenschutz sind empfohlen, in Ausnahmefällen, insbesondere bei medizinischem Fachpersonal vorgeschrieben.
- Mindestabstand von 1,5 m, besser 2 m einhalten, d.h. körperlicher Kontakt zu Mitarbeitern und Kunden ist zu untersagen, z.B. keine Begrüßung per Handschlag.
- Nies- und Hustenetikette, d. h.abgewandt und in die Armbeuge niesen/husten.
- Mitarbeiter mit Symptomen wie Husten, Fieber, Atemnot anweisen, sich sofort krankschreiben zu lassen und den Betrieb nicht zu betreten.
- Dienstreisen und Präsenzbesprechungen mit vielen Teilnehmern sind auf das notwendigste Minimum zu reduzieren.
- Home-Office-Möglichkeiten sind auszuschöpfen.
- kleine, gleichbleibende Teams bilden, um Ansteckung untereinander zu minimieren.
- Personalkontakte auch in den Pausenbereichen so gut als möglich vermeiden.
Im Einzelnen verweisen wir hierzu auf die vom Bundesministerium veröffentlichten SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard, abrufbar unter:
2. Kundenschutz
Unabhängig von den Arbeitsschutzmaßnahmen sind auch im Hinblick auf die Kunden behördliche Vorgaben zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und im Umgang mit Kunden einzuhalten.
Durch Einbahnstraßenregelungen kann der Ein- und Auslass der Kunden kontaktfrei gestaltet werden.
Gut sichtbare Beschilderungen als Aushang, sowie am Boden im Kassen- und Wartebereich helfen ebenfalls, den Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.
Je nach Ländervorgaben gilt eine Einlassbeschränkung für Kunden. Richtwert ist hierbei ein Kunde pro 20 Quadratmeter.
Desinfektionsmittelspender sollten stets ausreichend gefüllt zur Verfügung gestellt werden.
Die Einführung einer Maskenpflicht (Mund-und Nasenschutz) in den Verkaufsräumen kann ebenfalls das Ansteckungsrisiko minimieren.
Getränkeautomaten, Spielecken für Kinder, Prospektständer etc. sollten für die Kunden aktuell nicht frei zugänglich sein, da die Hygienestandards in diesen Bereichen nur schwer einhaltbar sind.
Zusätzlich sollte sichergestellt werden, dass Türklinken und Flächen (Verkaufstresen, Tische, Stühle, Kartenterminal, etc.) regelmäßig desinfiziert werden. Dies kann über Dienstpläne sichergestellt werden, deren Einhaltung mit Datum, Uhrzeit und Unterschrift des zuständigen Mitarbeiters dokumentiert werden.
Ausliegende Kugelschreiber sollten nur einmal verwendet bzw. nach jedem Gebrauch gereinigt werden.
Allgemeine Hinweise:
Die vorstehenden Ausführungen dienen lediglich als Information und ersetzen keine individuelle Beratung im Einzelfall.
Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Haftungsausschluss:
Die vorstehenden Ausführungen wurden sorgfältig recherchiert und basieren auf den aktuell von den Behörden und der Regierung herausgegebenen Informationen.
Wir bitten um ihr Verständnis, dass wir keinerlei Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen übernehmen können.
Haftungsansprüche, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausgeschlossen, sofern unsererseits kein nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden vorliegt.
Stand 23.04.2020