SELBSTANZEIGE BEI STEUERHINTERZIEHUNG - 15 JAHRE BERICHTIGUNGSZEITRAUM
RAW-AKTUELL 9/2021
Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurde die strafrechtliche Verjährungsfrist für Steuerhinterziehungen in besonders schweren Fällen von bisher 10 auf 15 Jahre verlängert.
Hintergrund der Verlängerung der strafrechtlichen Verjährungsfrist war insbesondere die drohende Verjährung der sogenannten Cum-ex-Fälle, deren strafrechtliche Aufarbeitung vor den Strafgerichten nicht durch eine mögliche Verjährung unterlaufen werden sollte. Das Problem ist aber jetzt, dass die Gesetzesänderung nicht nur für Cum-ex-Fälle gilt, sondern alle Steuerhinterziehungen in besonders schweren Fällen betrifft. Von einer besonders schweren Steuerhinterziehung geht das Gesetz aus, wenn der Hinterziehungsbetrag 50.000 Euro je Tat übersteigt. Dies kann gerade bei umsatzsteuerlichen Sachverhalten leicht erreicht sein.
In der Praxis bedeutet dies nunmehr verlängerte Berichtigungszeiträume im Rahmen von Offenlegungen, wenn sie im Zweifel den Anforderungen an eine Selbstanzeige genügen sollen. Zudem gibt es Auswirkungen auf die steuerrechtliche Festsetzungsfrist sowie auf die Dauer der Aufbewahrung von steuerrelevanten Unterlagen. Eines kann auf jeden Fall festgehalten werden: die Unsicherheit für Unternehmer und Unternehmern nimmt nochmals zu. Gegebenenfalls muss die bisherige Archivierung in Unternehmen neu überdacht werden - auch wenn die offiziellen steuerlichen Archivierungsfristen an sich nicht verlängert wurden.