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SELBSTANZEIGE BEI STEUER­HINTERZIEHUNG - 15 JAHRE BERICHTIGUNGS­ZEITRAUM

RAW-AKTUELL 9/2021
Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurde die strafrechtliche Verjährungsfrist für Steuerhinter­ziehungen in besonders schweren Fällen von bisher 10 auf 15 Jahre verlängert.

Hintergrund der Verlängerung der strafrechtlichen Verjährungsfrist war insbesondere die dro­hende Verjährung der sogenannten Cum-ex-Fälle, deren strafrechtliche Aufarbeitung vor den Strafgerichten nicht durch eine mögliche Verjährung unterlaufen werden sollte. Das Problem ist aber jetzt, dass die Gesetzesänderung nicht nur für Cum-ex-Fälle gilt, sondern alle Steuer­hinterziehungen in besonders schweren Fällen betrifft. Von einer besonders schweren Steu­erhinterziehung geht das Gesetz aus, wenn der Hinterziehungsbetrag 50.000 Euro je Tat über­steigt. Dies kann gerade bei umsatzsteuerlichen Sachverhalten leicht erreicht sein.

In der Praxis bedeutet dies nunmehr verlängerte Berichtigungszeiträume im Rahmen von Offenle­gungen, wenn sie im Zweifel den Anforderungen an eine Selbstanzeige genügen sollen. Zudem gibt es Auswirkungen auf die steuerrechtliche Festsetzungsfrist sowie auf die Dauer der Aufbewahrung von steuerrelevanten Unterlagen. Eines kann auf jeden Fall festge­halten werden: die Unsicherheit für Unternehmer und Unternehmern nimmt nochmals zu. Ge­gebenenfalls muss die bisherige Archivierung in Unternehmen neu überdacht werden - auch wenn die offiziellen steuerlichen Archivierungsfristen an sich nicht verlängert wurden.



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