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SOFORTAB­SCHREIBUNG DIGITALER WIRTSCHAFTSGÜTER IM HANDELSRECHT?

RAW-AKTUELL 5/2021
Wir haben Sie bereits im Mandantenrundschreiben April darüber informiert, dass das Bundes­ministerium der Finanzen (BMF) mit Schreiben vom 26.02.2021 eine neue steuerliche Nut­zungsdauer von Compu­terhardware und Software zur Dateneingabe und Datenverarbei­tung herausgegeben hat. Steuerlich gilt bei sogenannten digitalen Wirtschaftsgütern eine betriebs­gewöhnliche Nut­zungsdauer von einem Jahr.

Gilt die Nutzungsdauer von einem Jahr aber auch in der Handelsbilanz?

Der Fachausschuss Unternehmensberichterstattung (FAB) des IDW, Institut der Wirtschafts­prüfer in Deutschland e.V., hat sich mit den Auswirkungen der steuerlichen einjährigen Nut­zungsdauer von Computerhardware und Software auf die handelsrechtliche Rechnungsle­gung befasst und folgende Kernaussage getroffen:

Die Zugrundelegung einer Nutzungsdauer von nur einem Jahr für die begünstigten digitalen Investitionen für handelsbilanzielle Zwecke ist regelmäßig nicht zulässig.

Die Zugrundelegung einer tatsächlichen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mehr als einem Jahr für Zwecke der Handelsbilanz führt nicht dazu, dass nach dem Grundsatz der Maßgeblichkeit die steuerliche Möglichkeit der Zugrundelegung einer fiktiven betriebsge­wöhn­lichen Nutzungsdauer (ein Jahr) ins Leere läuft. Es kann somit zu einem unterschiedli­chen Ansatz in der Steuer- und Handelsbilanz kommen.

Bei Anwendung der steuerlichen Sofortabschreibung resultiert daraus (bei isolierter Betrach­tung des Sachverhalts) in der Handelsbilanz das Erfordernis passiver latenter Steuern.

Hinweis:
Nach Ansicht des IDW ist eine Nutzungsdauer von einem Jahr für handelsbilanzielle Zwecke grundsätzlich nicht gerechtfertigt, es sei denn die digitalen Vermögensgegenstände fallen un­ter die Regelung für geringwertige Wirtschaftsgüter (Anschaffungs- oder Herstellungskos­ten unter 800 Euro).



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