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STEUERENT­LASTUNGSGESETZ 2022

STEUERLUCHS VOM 09.03.2022
Das Bundesministerium der Finanzen hat Anfang März den Referentenentwurf für das Steu­erentlastungsgesetz 2022 veröffentlicht. Dieses soll rückwirkend ab dem 01.01.2022 gelten und Entlastungen für die Steuerpflichtigen auf Grund der Preiserhöhungen im Energiebe­reich mit sich bringen.

Höhere Entfernungspauschale
Für den 01.01.2024 war eine Erhöhung der Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungs­kilometer auf 38 Cent vorgesehen. Diese Erhöhung wird jetzt auf den 01.01.2022 vorgezo­gen und soll bis einschließlich 2026 gelten.

Höherer Arbeitnehmer-Pauschbetrag
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag soll rückwirkend zum Jahresbeginn von derzeit 1.000 Euro auf 1.200 Euro erhöht werden.

Höherer Grundfreibetrag
Der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer soll rückwirkend zum 01.01.2022 von derzeit 9.984 Euro auf 10.347 Euro angehoben werden.

Rückwirkende Änderung des Lohnsteuerabzugs 2022
Durch die Anhebung des Grundfreibetrages und des Arbeitnehmer-Pauschbetrages rückwir­kend zum 01.01.2022 ergibt sich ein Anpassungsbedarf für den bisher im Jahr 2022 vorge­nommenen Lohnsteuerabzug. Diese sind durch den Arbeitgeber zu korrigieren.

Hinweis:
Neben der humanitären Katastrophe in der Ukraine, sind durch den furchtbaren Krieg auch die Energie- und Lebensmittelpreise enorm gestiegen, daher versucht die Finanzverwaltung die Steuerpflichtigen etwas zu entlasten.

Maximilian Appelt
Rechtsanwalt | Steuerberater

Barbara Muggenthaler
Wirtschaftsprüferin | Steuerberaterin


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