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STEUERFALLE - AUSLANDSSTUDIUM?

RAW-AKTUELL 04/2023
In vielen Studiengängen gehört ein Auslandsaufenthalt mittlerweile fast obligatorisch dazu, auf Grund persönlicher und beruflicher Bindungen bleiben Studenten oftmals im Anschluss an das Studium im Ausland. Dies kann aber steuerlich riskant werden, wenn im Rahmen einer frühzeitigen Unternehmensnachfolge bereits Unternehmensanteile an die Nachfolgegeneration übertragen wurden.

Seit dem 01.01.2022 wurden die steuerlichen Konsequenzen bei der Wohnsitzverlegung in das Ausland durch das ATAD-Umsetzungsgesetz deutlich verschärft.

Ausgelöst wird die Wegzugsbesteuerung durch die Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland. Dies kann durch eine echte Wohnsitzverlegung mit der Beendigung des deutschen Wohnsitzes, aber auch durch eine fiktive Wohnsitzverlegung, Aufgabe des gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland unter Beibehaltung des deutschen Wohnsitzes geschehen. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Zuzugsland ein EU- oder EWR-Land oder ein anderes Drittland ist. Das Fortbestehen des inländischen Wohnsitzes hängt im Einzelfall von zahlreichen Kriterien ab, wie die Dauer des Auslandsaufenthalts, Alter des Kindes, die Unterbringung im Ausland und im Elternhaus, die Häufigkeit und die Dauer der Aufenthalte im Inland, sowie die persönlichen Beziehungen im In- und Ausland. Bei Auslandsaufenthalten, die von vornherein für einen begrenzten Zeitraum von bis zu einem Jahr geplant sind, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der inländische Wohnsitz beibehalten wird, sofern er vorher im Elternhaus lag.

Werden bereits frühzeitig im Rahmen der Unternehmensnachfolge Anteile auf die Nachkommen übertragen, so können diese Anteile bei einem Wegzug wegen eines längeren Auslandsaufenthalts der sogenannten Wegzugsbesteuerung unterliegen im Sinne des § 6 des Außensteuergesetzes (AStG). Daher droht die Aufdeckung stiller Reserven, wenn die ins Ausland weggezogenen Unternehmensnachfolger eine Beteiligung von mindestens 1 % an einer Kapitalgesellschaft halten, d.h. ein Wohnsitzwechsel kann zu einer Besteuerung führen, ohne dass Liquidität zufließt.

Vor der Reform des Wegzugbesteuerung konnte die festgesetzte Wegzugssteuer bei einem Wegzug in EU- und EWR-Staaten bis zu einer tatsächlichen Anteilsveräußerung unbefristet, zinslos und ohne Sicherheitsleistung gestundet werden.

Nach der Reform muss die Wegzugssteuer unmittelbar entrichtet werden, auch die Privilegien für EU- und EWR-Staaten entfallen. Auf Antrag kann der zu zahlende Betrag jedoch gegen eine Sicherheitsleistung an das Finanzamt in sieben gleich hohen Jahresraten getilgt werden. Solche Sicherheitsleistungen bilden Immobilien oder sichere Mobilien, aber nicht die Anteile, die der Wegzugsbesteuerung unterliegen.

Die Wegzugssteuer entfällt aber rückwirkend, wenn der Wohnsitz innerhalb von sieben Jahren (bis zur Reform fünf Jahre) nach Deutschland zurückverlegt wird. Auf Antrag kann auch im Vorhinein die Steuerzahlung bis zur Rückkehr gestundet werden, wiederum nur, sofern Sicherheitsleistungen vorliegen. Dabei reicht die bloße Rückkehrabsicht aus. Kehrt der Steuerpflichtige also innerhalb von sieben Jahren zurück, so entfällt die Wegzugssteuer. Der Zeitraum kann auf zwölf Jahre ausgeweitet werden bei entsprechender Rückkehrabsicht und weiteren Voraussetzungen (keine Gewinnausschüttungen von insgesamt mehr als 25 % des gemeinen Wertes). Kehrt der Steuerpflichtige allerdings nicht innerhalb der zwölf Jahre zurück so ist die Wegzugssteuer inkl. Zinsen fällig.

Somit muss bei der Unternehmensnachfolge immer auch berücksichtigt werden, ob die nachfolgende Generation ihren Lebensmittelpunkt dauerhaft außerhalb von Deutschland verlegen möchte.

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