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STEUERLICHE ÄNDERUNGEN 2023

AUTOHAUS ARTIKEL VOM 23.01.2023
Nachfolgend wollen wir Ihnen einen kleinen Überblick über wichtige steuerliche Änderungen im Jahr 2023 geben.

Änderungen im Einkommensteuergesetz

Ertragsteuerbefreiung für bestimmte Photovoltaikanlagen
Rückwirkend ab dem Jahr 01.01.2022 (Änderung in der endgültigen Fassung des Jahressteuergesetzes im Gegensatz zum Regierungsentwurf) gibt es eine Ertragsteuerbefreiung für Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bis zu einer Bruttonennleistung von 30 kW auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien bzw. 15 kW je Wohn- und Gewerbeeinheit bei übrigen Gebäuden (z.B. Mehrfamilienhäuser, gemischt genutzte Immobilien). Auch hier sieht die endgültige Fassung des Jahressteuergesetzes eine Änderung vor, so dass nunmehr auch Photovoltaikanlagen auf überwiegend zu betrieblichen Zwecken genutzten Gebäuden bis zu 15 kW je Wohn- und Geschäftseinheit begünstigt ist (der Regierungsentwurf sah noch vor, dass das Gebäude überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden muss).
Die Steuerbefreiung gilt dabei für den Betrieb einer einzelnen Anlage oder mehrerer Anlagen bis max. 100 kW (peak). Die 100 kW (peak)-Grenze ist dabei pro Steuerpflichtigem, bzw. Mitunternehmerschaft zu prüfen.
Werden in einem Betrieb nur steuerfreie Einnahmen aus dem Betrieb von begünstigten Photovoltaikanlagen erzielt, muss hierfür kein Gewinn mehr ermittelt werden. Bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften (z.B. Vermietungs-GbR) führt der Betrieb von Photovoltaikanlagen, die die begünstigten Anlagengrößen nicht überschreiten, nicht zu einer gewerblichen Infektion der Vermietungseinkünfte.

Gebäude-AfA
Für nach dem 31.12.2022 erstellte Wohngebäude gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2023 ein linearer AfA-Satz von 3 Prozent. Dabei hat die kürzere Abschreibungsdauer keinen Einfluss auf die Beurteilung der tatsächlichen Nutzungsdauer von Wohngebäuden, die gewöhnlich mehr als 50 Jahre beträgt.

Sonderabschreibung für die Herstellung neuer Mietwohnungen
Neu in dem endgültigen Jahressteuergesetz 2022 wurde eine Sonderabschreibung für die Herstellung neuer Mietwohnungen aufgenommen. Dabei wird die Sonderabschreibung an bestimmte Effizienzvorgaben gekoppelt.

Homeoffice-Pauschale
Die Homeoffice-Pauschale wird auf Dauer eingeführt und der Betrag wird auf 6 Euro pro Tag angehoben (Abweichung zum Regierungsentwurf). Der maximale Abzugsbetrag wird von 600 EUR auf 1.260 EUR pro Jahr angehoben. Der Höchstbetrag wird erreicht, wenn die Steuerpflichtigen die betriebliche oder berufliche Tätigkeit an 210 Tagen im Jahr am häuslichen Arbeitsplatz ausüben.
Üben Steuerpflichtige verschiedene betriebliche oder berufliche Tätigkeiten aus, sind sowohl die Tagespauschale von 6 EUR als auch der Höchstbetrag von 1.260 EUR auf die verschiedenen Betätigungen aufzuteilen; die Beträge sind nicht tätigkeitsbezogen zu vervielfachen.
Die Homeoffice-Pauschale wird in die Werbungskostenpauschale eingerechnet und nicht zusätzlich gewährt. Nicht von der Homeoffice-Pauschale abgegolten sind Aufwendungen für Arbeitsmittel.

Arbeitnehmer-Pauschbetrag
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird von derzeit 1.200 Euro auf 1.230 Euro angepasst.

Verluste bei Kapitaleinkünften
Derzeit ist es nicht möglich ehegattenübergreifend Verluste des einen Ehegatten mit positiven Kapitalerträgen des anderen Ehegatten auszugleichen.
Eine ehegattenübergreifende Verlustverrechnung in der Veranlagung wird ab 2022 allerdings gesetzlich ermöglicht sein.

Sparer-Pauschbetrag
Der Sparer-Pauschbetrag wird ab dem 01.01.2023 von 801 Euro auf 1.000 Euro angehoben bzw. bei Zusammenveranlagung von 1.602 Euro auf 2.000 Euro erhöht. Zur einfachen Umsetzung werden bereits erteilte Freistellungaufträge prozentual erhöht.


Änderungen im Umsatzsteuergesetz

Zusammenfassende Meldung
Zusammenfassende Meldungen sind von den Unternehmen abzugeben, die steuerfreie Lieferungen oder sonstige Leistungen im EU-Binnenmarkt erbringen, um die Besteuerung im Empfängerstaat sicher zu stellen. Ab 01.01.2023 wird durch die Streichung von § 4 Nr. 1 Buchst. b S. 2 UStG klargestellt, dass das Vorliegen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung unabhängig von der in § 18a Abs. 10 UStG vorgeschriebenen Frist gelten. Die Verpflichtung zur vollständigen und richtigen Zusammenfassenden Meldung als Voraussetzung für die Gewährung der Steuerbefreiung für die ausgeführten innergemeinschaftlichen Lieferungen besteht ebenfalls über die Frist nach § 18a Abs. 10 UStG hinaus.

Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen
Die neue Regelung sieht vor, dass auf die Lieferung, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie die Installation von Photovoltaikanlagen einschließlich der Stromspeicher ein Nullsteuersatz anzuwenden ist. Der Vorsteuerabzug als Grund für einen Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung soll damit entfallen, weil die Lieferung von Photovoltaikanlagen ohnehin nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet ist.
Voraussetzung ist, dass die Photovoltaikanlage auf und in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen oder anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Davon soll ausgegangen werden können, wenn installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt. Diese Regelung gilt ab dem 01.01.2023.

Unternehmereigenschaft
Im Umsatzsteuerrecht wird klargestellt, dass die Unternehmereigenschaft unabhängig davon bestehen kann, ob der Handelnde nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist, demnach können auch nicht rechtsfähige Personengemeinschaften, wie z.B. eine Bruchteilsgemeinschaft Unternehmer sein.


Änderungen im Bewertungsgesetz

Das Jahressteuergesetz 2022 bringt erhebliche Änderungen beim Bewertungsgesetz mit sich. Danach wird unter ande­rem die Alterswertminderung durch einen Al­terswertfaktor ersetzt und es wird eingefügt, dass sich die Bewertung stärker an der Immobilienwerter­mittlungsverordnung vom 14.07.2021 orientieren soll. Dies führt im Ergebnis zu einer Annäherung der steuerli­chen Bewertung an den Ver­kehrswert. Und das hat enorme Auswirkungen auf die Übergabe von Immobilien an die nächste Generation. Gerade die Anpassung der Anlagen im Bewer­tungsgesetz (Anlagen 23 und 25) führt teilwei­se zu einer ganz erheblichen Erhöhung der steuerlichen Werte. Die Er­höhung, die aus dieser Anpassung resultieren, kann noch nicht exakt abgeschätzt werden. Sie könnte sich nach ersten Testberechnungen allerdings durchaus im Bereich bis zu 50 % Werterhöhung bewegen.
Bayern wollte am 16.12.2022 im Bundesrat den Vermittlungsausschuss anrufen, dem sind aber die übrigen Länder nicht gefolgt. Bayern hatte sich in seinem Antrag für eine Regionalisierung der Erbschaftsteuer sowie eine Erhöhung von Freibeträgen innerhalb der engeren Familie bei selbst genutztem Wohneigen­tum ausgesprochen.
Bayern prüft zudem eine Klage vor dem Bundesverfassungsgericht gegen die geplante Er­höhung der Erbschaft-/Schenkungsteuer.
Es bleibt spannend, ob die Freibeträge in der Erbschaft-/Schenkungsteuer im Jahr 2023 erhöht werden.


Maximilian Appelt
Rechtsanwalt | Steuerberater



Kurzfassung:

1. Rückwirkend ab dem Jahr 01.01.2022 gibt es eine Ertragsteuerbefreiung für Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bis zu einer Bruttonennleistung von 30 kW auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien bzw. 15 kW je Wohn- und Gewerbeeinheit bei übrigen Gebäuden.

2.Für nach dem 31.12.2022 erstellte Wohngebäude gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2023 ein linearer AfA-Satz von 3 Prozent.

3.Durch das Jahressteuergesetz 2022 wird das Bewertungsgesetz erheblich geändert, was zur Folge hat, dass der steuerliche Wert von Immobilien deutlich steigen wird.


Kommentar:

Die Einnahme aus der Erbschaft-/Schenkungsteuer stehen den Bundesländern zu, daher ist es schon erschreckend, dass die Bundesländer keine Erhöhung der Freibeträge auf die Beine gestellt haben. Seit über 10 Jahren explodieren die Immobilienpreise in Bal­lungszentren, die Freibeträge für Erbschaften und Schenkungen wurden aber seit 13 Jahren nicht mehr angepasst. Mittlerweile ergibt sich die abstruse Situation, dass Immobilien, die an die nächste Generation vererbt werden, verkauft werden müssen, um die Erbschaftsteuer bezahlen zu können. Dies zeigen auch die gestiegenen Einnahmen Bayerns aus der Erb­schaftsteuer, 2009 lagen die Einnahmen bei weniger als einer Milliarde Euro, 2021 lag der Wert schon bei 2,5 Milliarden Euro. Der Sprung beruht laut des bayerischen Finanzministeri­ums vor allem auf den immer höheren Immobilienpreisen. Und ab dem 01.01.2023 steigen die steuerlichen Immobilienwerte auf Grund der neuen Bewertungen nochmal.
Wenn man sich gleichzeitig vorstellt, dass Betriebsvermögen in Millionenbeträgen steuerfrei an die nächste Generation weitergegeben werden kann, andererseits das elterliche Haus verkauft werden muss, um die Erbschaftsteuer zu bezahlen, liegt einiges im Argen.
Sollte in der Politik nicht endlich ein Umdenken stattfinden, wird mit diesem Vorgehen genau nur noch eins erreicht, Immobilien werden in den Ballungszentren nur noch von Investoren aufgekauft werden.


Maximilian Appelt
Rechtsanwalt | Steuerberater



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