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STEUERLICHE ÄNDERUNGEN - WAS GIBT ES NEUES IM JAHR 2023?

AUTO-SERVICE-PRAXIS VOM 20.02.2022
Nachfolgend wollen wir Ihnen einen kleinen Überblick über wichtige steuerliche Änderungen im Jahr 2023 geben.

Änderungen im Einkommensteuergesetz

Ertragsteuerbefreiung für bestimmte Photovoltaikanlagen

Rückwirkend ab dem Jahr 01.01.2022 (Änderung in der endgültigen Fassung des Jahressteu­ergesetzes im Gegensatz zum Regierungsentwurf) gibt es eine Ertragsteuerbefreiung für Ein­nahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bis zu einer Bruttonennleistung von 30 kW auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien bzw. 15 kW je Wohn- und Gewerbeeinheit bei übrigen Gebäuden (z.B. Mehrfamilienhäuser, gemischt genutzte Immobilien). Auch hier sieht die endgültige Fassung des Jahressteuergesetzes eine Änderung vor, so dass nunmehr auch Photovoltaikanlagen auf überwiegend zu betrieblichen Zwecken genutzten Gebäuden bis zu 15 kW je Wohn- und Geschäftseinheit begünstigt ist (der Regierungsentwurf sah noch vor, dass das Gebäude überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden muss).
Die Steuerbefreiung gilt dabei für den Betrieb einer einzelnen Anlage oder mehrerer Anlagen bis max. 100 kW (peak). Die 100 kW (peak)-Grenze ist dabei pro Steuerpflichtigem, bzw. Mit­unternehmerschaft zu prüfen.
Werden in einem Betrieb nur steuerfreie Einnahmen aus dem Betrieb von begünstigten Pho­tovoltaikanlagen erzielt, muss hierfür kein Gewinn mehr ermittelt werden. Bei vermögensver­waltenden Personengesellschaften (z.B. Vermietungs-GbR) führt der Betrieb von Photovolta­ikanlagen, die die begünstigten Anlagengrößen nicht überschreiten, nicht zu einer gewerbli­chen Infektion der Vermietungseinkünfte.

Gebäude-AfA

Für nach dem 31.12.2022 erstellte Wohngebäude gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2023 ein linearer AfA-Satz von 3 Prozent. Dabei hat die kürzere Abschreibungsdauer keinen Einfluss auf die Beurteilung der tatsächlichen Nutzungsdauer von Wohngebäuden, die gewöhnlich mehr als 50 Jahre beträgt.

Sonderabschreibung für die Herstellung neuer Mietwohnungen

Neu in dem endgültigen Jahressteuergesetz 2022 wurde eine Sonderabschreibung für die Herstellung neuer Mietwohnungen aufgenommen. Dabei wird die Sonderabschreibung an be­stimmte Effizienzvorgaben gekoppelt.

Homeoffice-Pauschale

Die Homeoffice-Pauschale wird auf Dauer eingeführt und der Betrag wird auf 6 Euro pro Tag angehoben (Abweichung zum Regierungsentwurf). Der maximale Abzugsbetrag wird von 600 EUR auf 1.260 EUR pro Jahr angehoben. Der Höchstbetrag wird erreicht, wenn die Steuer­pflichtigen die betriebliche oder berufliche Tätigkeit an 210 Tagen im Jahr am häuslichen Ar­beitsplatz ausüben.
Üben Steuerpflichtige verschiedene betriebliche oder berufliche Tätigkeiten aus, sind sowohl die Tagespauschale von 6 EUR als auch der Höchstbetrag von 1.260 EUR auf die verschie­denen Betätigungen aufzuteilen; die Beträge sind nicht tätigkeitsbezogen zu vervielfachen.
Die Homeoffice-Pauschale wird in die Werbungskostenpauschale eingerechnet und nicht zu­sätzlich gewährt. Nicht von der Homeoffice-Pauschale abgegolten sind Aufwendungen für Ar­beitsmittel.

Arbeitnehmer-Pauschbetrag

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird von derzeit 1.200 Euro auf 1.230 Euro angepasst.

Sparer-Pauschbetrag

Der Sparer-Pauschbetrag wird ab dem 01.01.2023 von 801 Euro auf 1.000 Euro angehoben bzw. bei Zusammenveranlagung von 1.602 Euro auf 2.000 Euro erhöht. Zur einfachen Umset­zung werden bereits erteilte Freistellungaufträge prozentual erhöht.

Änderungen im Umsatzsteuergesetz

Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen

Die neue Regelung sieht vor, dass auf die Lieferung, die Einfuhr und den innergemeinschaft­lichen Erwerb sowie die Installation von Photovoltaikanlagen einschließlich der Stromspeicher ein Nullsteuersatz anzuwenden ist. Der Vorsteuerabzug als Grund für einen Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung soll damit entfallen, weil die Lieferung von Photovoltaikanlagen oh­nehin nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet ist.
Voraussetzung ist, dass die Photovoltaikanlage auf und in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen oder anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Davon soll ausgegangen werden können, wenn installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt. Diese Regelung gilt ab dem 01.01.2023.

Änderungen im Bewertungsgesetz

Das Jahressteuergesetz 2022 bringt erhebliche Änderungen beim Bewertungsgesetz mit sich. Danach wird unter ande­rem die Alterswertminderung durch einen Al­terswertfaktor ersetzt und es wird eingefügt, dass sich die Bewertung stärker an der Immobilienwerter­mittlungsverord­nung vom 14.07.2021 orientieren soll. Dies führt im Ergebnis zu einer Annäherung der steuer­li­chen Bewertung an den Ver­kehrswert. Und das hat enorme Auswirkungen auf die Übergabe von Immobilien an die nächste Generation. Gerade die Anpassung der Anlagen im Bewer­tungsgesetz (Anlagen 23 und 25) führt teilwei­se zu einer ganz erheblichen Erhöhung der steu­erlichen Werte. Die Er­höhung, die aus dieser Anpassung resultieren, kann noch nicht exakt abgeschätzt werden. Sie könnte sich nach ersten Testberechnungen allerdings durchaus im Bereich bis zu 50 % Werterhöhung bewegen.
Bayern wollte am 16.12.2022 im Bundesrat den Vermittlungsausschuss anrufen, dem sind aber die übrigen Länder nicht gefolgt. Bayern hatte sich in seinem Antrag für eine Regionali­sierung der Erbschaftsteuer sowie eine Erhöhung von Freibeträgen innerhalb der engeren Fa­milie bei selbst genutztem Wohneigen­tum ausgesprochen.
Bayern prüft zudem eine Klage vor dem Bundesverfassungsgericht gegen die erhöhte Bewer­tung der Immobilien und damit der Er­höhung der Erbschaft-/Schenkungsteuer.
Es bleibt spannend, ob die Freibeträge in der Erbschaft-/Schenkungsteuer im Jahr 2023 erhöht werden.

Maximilian Appelt
Rechtsanwalt | Steuerberater


Kommentar:

Die Einnahme aus der Erbschaft-/Schenkungsteuer stehen den Bundesländern zu, daher ist es schon erschreckend, dass die Bundesländer keine Erhöhung der Freibeträge auf die Beine gestellt haben. Seit über 10 Jahren explodieren die Immobilienpreise in Bal­lungszentren, die Freibeträge für Erbschaften und Schenkungen wurden aber seit 13 Jahren nicht mehr ange­passt. Mittlerweile ergibt sich die abstruse Situation, dass Immobilien, die an die nächste Ge­neration vererbt werden, verkauft werden müssen, um die Erbschaftsteuer bezahlen zu kön­nen. Dies zeigen auch die gestiegenen Einnahmen Bayerns aus der Erb­schaftsteuer, 2009 lagen die Einnahmen bei weniger als einer Milliarde Euro, 2021 lag der Wert schon bei 2,5 Milliarden Euro. Der Sprung beruht laut des bayerischen Finanzministeri­ums vor allem auf den immer höheren Immobilienpreisen. Und ab dem 01.01.2023 steigen die steuerlichen Immobi­lienwerte auf Grund der neuen Bewertungen nochmal. Unter diesen Umständen ist es drin­gend geboten, dass die Freibeträge in der Erbschaft- und Schenkungsteuer nach 13 Jahren wieder einmal angepasst werden.

Maximilian Appelt
Rechtsanwalt | Steuerberater


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