STEUERLICHE BEURTEILUNG VON GESCHENKEN AN GESCHÄFTSFREUNDE STEUERLUCHS
AUTOHAUS ARTIKEL VOM 19.09.2022
Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft. Doch aufgepasst, bei Betriebsprüfungen wird das Themenfeld Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, gerne aufgegriffen. Und nicht selten holt sich hier der Betriebsprüfer sein Mehrergebnis.
35 Euro Netto-Grenze
Grundsätzlich regelt das Gesetz, dass Aufwendungen für Geschenke an Nicht-Arbeitnehmer nicht den Gewinn mindern dürfen. Dieses Abzugsverbot soll verhindern, dass unangemessene Repräsentationsaufwendungen auf die Allgemeinheit abgewälzt werden.
Von diesem Abzugsverbot gibt es aber die Ausnahme, dass ein Abzug als Betriebsausgabe doch zulässig ist, wenn die Anschaffungs- und Herstellungskosten des Geschenks die Freigrenze von 35 Euro nicht übersteigen. Dabei ist zu beachten, dass die Freigrenze von 35 Euro bei Unternehmern, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, eine Netto-Grenze ist, während bei Unternehmern, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, eine Brutto-Grenze vorliegt.
Beispiel:
Das Geschenk kostet brutto 40,46 Euro, somit netto 34 Euro (6,46 Euro Vorsteuer).
- Unternehmer mit Vorsteuerabzug -> Freigrenze von 35 Euro wird eingehalten, da Nettowert entscheidend ist
- Unternehmer ohne Vorsteuerabzug -> Freigrenze von 35 Euro wird überschritten, da Bruttowert entscheidend ist
Da es sich bei den 35 Euro um eine Freigrenze handelt, entfällt bei dem Beispiel Nummer 2 der Betriebskostenabzug vollständig.
Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die Freigrenze pro Empfänger für ein Wirtschaftsjahr gilt. Bei mehreren Geschenken innerhalb eines Geschäftsjahres an den gleichen Geschäftspartner darf die Freigrenze insgesamt nicht überschritten werden.
Beispiel:
Geschäftspartner A bekommt eine Flasche Champagner zum Preis von 32 Euro netto geschenkt. Diese 32 Euro sind als Betriebsausgabe geltend zu machen. Die Vorsteuer ist abzugsfähig. Bekommt A zu Weihnachten noch eine Flasche Wein im Wert von 11 Euro netto geschenkt, ist der Jahresbetrag von 35 Euro je Empfänger überschritten; dann ist insgesamt kein Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug mehr möglich.
Flasche Champagner 32,00Euro
Flasche Wein 11,00Euro
Wert gesamt netto 43,00Euro
+ nicht abzugsfähige Vorsteuer 19 % 8,17 Euro
nicht abzugsfähige Betriebsausgabe 51,17 Euro
Die 51,17 Euro sind außerhalb der Bilanz dem Gewinn hinzuzurechnen und unterliegen der Gewerbesteuer und der Einkommensteuer/Körperschaftsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls der Kirchensteuer.
Die Geschenke kosten Sie dann:
Wert gesamt netto 43,00 Euro
Nicht abzugsfähige Vorsteuer 8,17 Euro
Steuer auf nicht abzugsfähige
Betriebsausgabe, ca. 50 % 25,58Euro
76,75Euro
Pauschalierungswahlrecht
Das Geschenk, das der Geschäftspartner (nicht Privatkunden) erhält, müsste grundsätzlich von ihm als Einnahme versteuert werden. Das Gesetz sieht daher die Möglichkeit vor, dass der schenkende Unternehmer, die auf das Geschenk entfallende Einkommensteuer des Beschenkten übernehmen kann. Dabei muss der Schenker das Pauschalierungswahlrecht aber einheitlich für alle Geschenke an Geschäftsfreunde, die innerhalb des Wirtschaftsjahres gewährt werden, ausüben. Macht der Schenker davon Gebrauch, dann wird bei ihm eine Pauschalsteuer in Höhe von 30 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) erhoben.
Der Bundesfinanzhof hat sich zu dem Thema, ob und wann die Pauschalsteuer als Betriebsausgabe abziehbar ist, wie folgt geäußert. Es wird klargestellt, dass die Pauschalsteuer grundsätzlich das Schicksal des Geschenks teilt. Ist also das Geschenk nicht als Betriebsausgabe abziehbar, weil es eben die 35 Euro Netto-Grenze übersteigt, dann ist auch die darauf entrichtete Pauschalsteuer nicht als Betriebsausgabe abziehbar.
Beispiel:
Ein Unternehmer schenkt seinem Geschäftspartner eine Flasche Champagner im Bruttowert von 119,00 Euro und entscheidet sich für die Pauschalsteuer.
Flasche Champagner:
Wert netto: 100,00 Euro
nicht abzugsfähige Vorsteuer: 19,00 Euro
Wert brutto 119,00 Euro
Pauschale Steuer (inklusive
Kirchensteuer und
Solidaritätszuschlag) 33,75% 40,16 Euro
Kosten gesamt 159,16 Euro
Hinsichtlich des Bruttowertes des Geschenks sowie der pauschalen Steuer besteht kein Betriebsausgabenabzug. Somit müssen die gesamten Kosten von 159,16 Euro außerhalb der Bilanz dem Gewinn hinzugerechnet werden. Nimmt man jetzt noch die steuerliche Belastung für nicht abzugsfähige Betriebsausgaben von ca. 50 % hinzu, dann liegt man bei Gesamtkosten von 238,74 Euro.
Der Bundesfinanzhof hat zudem im Jahr 2017 entschieden, dass das Abzugsverbot auch dann anzuwenden ist, wenn die 35 Euro Netto-Grenze erst aufgrund der Höhe der Pauschalsteuer überschritten wird. Nach dem Bundesfinanzhof kommt es durch die Übernahme der Pauschalsteuer zu einem weiteren Geschenk, dem sogenannten „Steuergeschenk“. Somit muss bei der Einhaltung der 35 Euro Netto-Grenze drauf geachtet werden, dass das Geschenk und die Pauschalsteuer zusammen diese Grenze nicht übersteigt.
Beispiel:
Ein Unternehmer schenkt seinem Geschäftspartner eine Flasche Wein im Bruttowert von 34,00 Euro und entscheidet sich für die Pauschalsteuer, diese beträgt 11,48 Euro (33,75 % von 34 Euro). Insgesamt liegt der Wert des Geschenks nun bei 45,48 Euro. Somit dürfen nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes das Geschenk und die Pauschalsteuer nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.
Aber Achtung, hier gibt es eine gute Nachricht, es kommt zwar selten vor, aber die Finanzverwaltung ist hier großzügiger als die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes. Das Bundesministerium der Finanzen hat zwar das obige BFH-Urteil im Bundessteuerblatt veröffentlicht, was bedeutet, dass es allgemein für die Finanzverwaltung anzuwenden ist. Das Urteil wurde aber mit folgender Fußnote versehen: „Die Finanzverwaltung wendet die Vereinfachungsregelung in Rn. 25 des BMF-Schreibens vom 19. Mai 2015 weiter an.“ Nach dieser Vereinfachungsregel ist weiterhin allein auf den Betrag des Geschenks zur Beurteilung der 35 Euro Freigrenze abzustellen. Die übernommene Pauschalsteuer ist nicht mit einzubeziehen.
Aufzeichnungspflicht
Von entscheidender Bedeutung ist zudem die Aufzeichnungspflicht. Selbst wenn ein Geschenk betrieblich veranlasst ist und die Freigrenze eingehalten wird, entfällt der Betriebskostenabzug, wenn die strengen Aufzeichnungspflichten nicht eingehalten werden. So müssen Geschenke (im Übrigen auch Bewirtungskosten, Kosten für Gästehäuser, etc.) einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden.
Nach den Steuerrichtlinien der Finanzverwaltung ist die besondere Aufzeichnung u.a. erfüllt, wenn für jede Gruppe von Aufwendungen (Geschenke, Bewirtungskosten), ein besonderes Konto oder eine besondere Spalte geführt wird. Zudem muss sich bei Aufwendungen für Geschenke aus der Buchung oder dem Buchungsbeleg der Name des Empfängers ergeben. Wichtig ist weiterhin, dass die Aufzeichnungen fortlaufend und zeitnah erfolgen.
Maximilian Appelt
Rechtsanwalt | Steuerberater
Kurzfassung:
1. Geschenke an Geschäftsfreunde dürfen nur bis zur 35 Euro Netto-Grenze als Betriebsausgaben abgezogen werden.
2. Der Schenker kann für den Beschenkten die Pauschalsteuer in Höhe von 30 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) übernehmen.
3. Auf die strengen Aufzeichnungspflichten ist zu achten, werden diese nicht eingehalten, dann sind die Geschenkeaufwendungen überhaupt nicht steuerlich abziehbar.
Kommentar:
Viele Unternehmen lassen Gegenstände, wie z.B. Kalender, Kugelschreiber, etc. mit dem eigenem Firmenlogo bedrucken. Daher kommt in der Praxis immer wieder die Frage auf, wie derartige Gegenstände zu verbuchen sind, liegen Werbekosten oder Geschenke vor. Bei sogenannten Streuwerbeartikel (Einkaufs- oder Herstellungswert bis 10 Euro) geht die Finanzverwaltung weiterhin davon aus, dass diese Ausgaben als Werbekosten verbucht werden können, ohne dass die einzelnen Namen der Empfänger separat aufgezeichnet werden müssen. Übersteigen hingegen die Gegenstände die 10 Euro-Grenze, dann werden diese, auch wenn sie mit einem Firmenlogo bedruckt sind, als Geschenke betrachtet. Mit der Folge, dass ein Betriebsausgabenabzug nur dann möglich ist, wenn die Aufzeichnungspflichten eingehalten wurden. Dieses Thema wird gerne im Rahmen einer Betriebsprüfung aufgegriffen, da hier oftmals ein Mehrergebnis für den Staat zu erzielen ist.
Barbara Muggenthaler
Wirtschaftsprüferin | Steuerberaterin