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STEUERLICHE BEURTEILUNG VON HILFEN IN DER CORONA-KRISE

SONDERNEWSLETTER 11/2020 VOM 28.04.2020
Das gesellschaftliche Engagement und die gegenseitigen Hilfeleistungen in der Corona-Krise haben stark zugenommen. Das Bundesministerium der Finanzen hat nun mitgeteilt, wie die Hilfsmaßnahmen in der Corona-Krise steuerlich zu behandeln sind:
  • Bei Spenden (ohne betragsmäßige Beschränkung) reicht ein vereinfachter Zuwendungsnachweis, z.B. Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg, PC-Ausdruck beim Online-Banking. Die Einzahlung muss jedoch auf ein Sonderkonto einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, inländischen öffentlichen Dienststelle oder eines inländischen Verbands der freien Wohlfahrtspflege bzw. seiner Mitgliederorganisation erfolgt sein. War bei Zahlung der Spende noch kein Sonderkonto eingerichtet, gilt der vereinfachte Spendennachweis auch für Einzahlungen auf das „normale“ Konto.
  • Werden von gemeinnützigen Körperschaften, z.B. Vereinen, Spendenaktionen zur Hilfe in der Corona-Krise durchgeführt, sind diese steuerunschädlich. Die Pflicht zur ausschließlichen Mittelverwendung für satzungsgemäße Zwecke wird punktuell aufgehoben. Die Bedürftigkeit der Unterstützten ist aber von der gemeinnützigen Körperschaft selbst zu prüfen und zu dokumentieren.
  • Zuwendungen und Hilfen aus dem Betriebsvermögen an unmittelbar von der Corona-Krise Betroffene sind als Sponsoring-Maßnahme nach den Maßgaben des Sponsoring-Erlasses als Betriebsausgaben abziehbar. Auch Zuwendungen an Geschäftspartner zur Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung (bisher als Geschenke steuerlich nicht abziehbar) sind als Betriebsausgaben abziehbar. Auf Seite der Empfänger sind diese Zuwendungen als Betriebseinnahmen mit dem gemeinen Wert zu erfassen.
  • Verzichtet ein Arbeitnehmer auf Teile seines Arbeitslohns zugunsten einer Zahlung seines Arbeitgebers auf ein Spendenkonto (Arbeitslohnspende), so stellt dies keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Die gleiche Wertung gilt auch, d.h. keine steuerpflichtige Vergütung, wenn der Aufsichtsrat auf Teile seiner Aufsichtsratsvergütung verzichtet.

Allgemeine Hinweise:
Die vorstehenden Ausführungen dienen lediglich als Information und ersetzen keine individuelle Beratung im Einzelfall.

Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Haftungsausschluss:
Die vorstehenden Ausführungen wurden sorgfältig recherchiert und basieren auf den aktuell von den Behörden und der Regierung herausgegebenen Informationen.

Wir bitten um ihr Verständnis, dass wir keinerlei Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen übernehmen können.

Haftungsansprüche, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausgeschlossen, sofern unsererseits kein nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden vorliegt.

Stand 28.04.2020



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