Ihre Privatsphäre ist uns wichtig
Mit Ihrer Einwilligung (Akzeptieren) möchten wir zwei Cookies nutzen, um unsere Website den Kundenwünschen anpassen zu können. Dazu nutzen wir ein auf unserem Server installiertes Werkzeug (Matomo). Die anonymisierten Statistikdaten werden weder Dritten übermittelt noch für eine Profilbildung genutzt. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit widerrufen.
Cookie Informationen
  • Technisch notwendige Cookies
  • Statistik-Cookies
  • Mehr Informationen
Technisch notwendige Cookies

Es handelt sich um ein technisches Sitzungs-Cookie der Software, die die Webseite ausliefert und ggf. ein Cookie, das Ihre Einwilligung dokumentiert.

Statistik-Cookies

Mit einem Sitzungs-Cookie (_pk_ses.1…) können wir verstehen, welche Seiten besucht werden und wo es ggf. Probleme gibt (sog. Abbrüche).

Mit einem dauerhaften Cookie (_pk_id.1…, 13 Monate) möchten wir erkennen, ob Sie zur Gruppe der Wiederbesucher gehören.

Mehr Informationen

Details zu den Cookies finden Sie hier: Cookies

Details zur Statistik finden Sie hier: Matomo

Datenschutzerklärung

Impressum

STEUERLICHE EINORDNUNG VON BEWIRTUNGS-AUFWENDUNGEN

AUTOHAUS ARTIKEL VOM 21.11.2022
Zur Anbahnung von Geschäftsbeziehungen oder um den Abschluss eines Geschäfts zu besiegeln, wird oftmals gerne mit Geschäftspartnern zum Essen gegangen. Doch damit diese Kosten auch als Betriebsausgaben steuerlich berücksichtigt werden, ist einiges zu beachten.


Bewirtung von Geschäftspartnern - Grundsätzliches

Nach dem Gesetz sind Bewirtungsaufwendungen, Aufwendungen für den Verzehr von Speisen, Getränken und sonstigen zum Verzehr bestimmte Genussmittel sowie dazugehörige Nebenkosten, wie etwa Trinkgelder oder Garderobengebühren.

Keine Bewirtung liegt vor bei Gewährung von Aufmerksamkeiten in geringem Umfang, wie z.B. Kaffee, Tee, Wasser, Gebäck anlässlich betrieblicher Besprechungen, wenn es sich um eine übliche Geste der Höflichkeit handelt. Diese Aufwendungen können unbegrenzt als Betriebsausgaben abgezogen werden.

Hingegen können Bewirtungsaufwendungen aus geschäftlichem Anlass nur zu 70 Prozent als Betriebsausgaben abgezogen werden, soweit sie angemessen und korrekt dokumentiert sind.

Bei der Prüfung der Angemessenheit entscheidet immer der Einzelfall, eine verbindliche Obergrenze gibt es nicht. Die Finanzverwaltung stellt u.a. darauf ab, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer angesichts der erwarteten Vorteile die Aufwendungen ebenfalls auf sich genommen hätte. So werden Kriterien, wie die Größe des Unternehmens, die Höhe des Gewinns und Umsatzes, der Umfang und die Intensität der Geschäftsbeziehungen sowie die Bedeutung des Bewirtungsanlasses für den Geschäftserfolg zur Beurteilung der Angemessenheit herangezogen.

Daneben müssen noch die Dokumentationspflichten berücksichtigt werden. Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung muss der Unternehmer Ort, Tag, Anlass der Bewirtung, Teilnehmer und Höhe der Bewirtung schriftlich aufzeichnen.

Bei Bewirtungen in Gaststätten muss eine maschinell erstellte Bewirtungsrechnung vorliegen, handschriftliche „Rechnungen“ auf dem „Kellnerblock“ reichen nicht aus.

Übersteigt die Rechnung 250,00 Euro brutto nicht, muss die Rechnung folgende Angaben enthalten: Name und Anschrift der Gaststätte, Tag der Bewirtung, genaue Aufschlüsselung und Bezeichnung der verzehrten Speisen und Getränke, Bruttorechnungsbetrag inklusive Umsatzsteuersatz und die Rechnungsnummer.

Bei Rechnungen über 250,00 Euro brutto müssen zusätzlich folgende Rechnungsangaben ent­halten sein: Steuernummer oder Umsatzsteueridentifikationsnummer der Gaststätte, Bruttorechnungs­betrag inklusive Umsatzsteuersatz und Umsatzsteuerbetrag. Und vor allem auch der Name und Anschrift des bewirtenden Unternehmers/Gastgebers. Unabhängig von der Höhe der Rechnung muss ein Bewirtungsbeleg erstellt werden. Auf die­sem müssen folgende Angaben enthalten sein:
  • Name aller bewirteten Personen, einschließlich Name des Gastgebers;
  • genaue Bezeichnung des Bewirtungsanlasses, hier ist zu beachten, dass allgemeine Angaben, wie Geschäftsessen oder Projektbesprechung nicht ausreichend sind;
  • Datum und Ort der Bewirtung (ist meistens schon auf der Rechnung vermerkt);
  • Unterschrift des Gastgebers
Weiterhin schreibt das Gesetz vor, dass die Bewirtungsaufwendungen zeitnah, einzeln und getrennt von den anderen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden müssen. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann erfüllt, wenn für die Bewirtungsaufwendungen ein besonderes Konto geführt wird.


Vorsteuerabzug auf Bewirtungsaufwendungen

Beim Vorsteuerabzug ist zu beachten, dass die Vorsteuer zu 100 Prozent geltend gemacht werden darf, obwohl ertragsteuerlich nur 70 Prozent des angemessenen Netto-Rechnungsbetrages als Betriebsausgabe angesetzt wird. Im Rahmen von Außenprüfungen kommen Betriebsprüfer immer wieder auf die Idee, den Vorsteuerabzug zu versagen. In diesem Zusammenhang ist ein Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg interessant. Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zu Grunde:

Ein Unternehmer machte in seiner Umsatzsteuererklärung Vorsteuerbeträge aus Bewirtungsaufwendungen aus Geschäftsessen mit Geschäftspartnern geltend. Im Rahmen einer Außenprüfung verwarf das Finanzamt den Vorsteuerabzug aus formalen Gründen, da die erforderlichen Eintragungen auf den Bewirtungsbelegen (bewirtete Personen, Anlass der Bewirtung) fehlten. Im Zuge des Einspruchsverfahrens, rund 4 Jahre nach den Geschäftsessen, holte der Unternehmer die Eintragungen auf den Bewirtungsbelegen nach. Das Finanzamt wies den Einspruch als unbegründet zurück, da die Formvorschriften nach Ansicht der Finanzverwaltung nicht eingehalten wurden. Daraufhin legte der Unternehmer Klage beim Finanzgericht ein. Das Finanzgericht gab dem Unternehmer Recht und ließ den Vorsteuerabzug zu. Unstreitig war, dass es sich um Geschäftsessen mit Geschäftspartnern in einem angemessenen Umfang handelte. Problematisch war die zeitnahe Einhaltung der ertragsteuerlichen Formvorschriften. Die Finanzrichter vertreten hier aber die Auffassung, dass die Nachholung der ertragsteuerlichen Formerfordernisse im Einspruchsverfahren, rund 4 Jahre nach der erfolgten Bewirtung den Vorsteuerabzug nicht ausschließen kann. Dies begründet der Senat vor allem mit der unionsrechtskonformen Auslegung des deutschen Umsatzsteuerrechts. So stellt die Versagung des Vorsteuerabzuges allein auf Grundlage der Nichteinhaltung von Formvorschriften – unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige die materiellen Voraussetzungen des Vorsteuerabzuges nachweisen kann – eine mit dem mehrwertsteuerlichen Neutralitätsgrundsatz nicht vereinbare Belastung des Steuerpflichtigen dar. So legt der Europäische Gerichtshof auf Grund der überragenden Bedeutung des Vorsteuerabzuges für eine steuerneutrale Umsatzbesteuerung gerade Formerfordernisse, die einen Vorsteuerabzug einschränken, sehr restriktiv aus. Dies zeigt auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zur Rückwirkung von Rechnungsberichtigungen. Somit muss das deutsche Umsatzsteuergesetz bei Bewirtungsaufwendungen dahingehend unionsrechtskonform ausgelegt werden, dass ein Nachweis der unternehmerischen Verwendung der Bewirtungsleistungen und des Bezuges der Leistungen von einem Unternehmer genügt, jedenfalls sofern die Bewirtungsaufwendungen als angemessen anzusehen sind.

Es ist interessant, dass das Finanzgericht die Revision zum Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, die Finanzverwaltung diese aber nicht eingelegt hat. Es besteht wohl seitens der Finanzverwaltung kein Interesse an einer höchstrichterlichen Klärung. Dies bedeutet für die Steuerpflichtigen, dass Sie in einem ähnlich gelagerten Fall im Zweifel selbst den finanzgerichtlichen Weg beschreiten müssten.

Maximilian Appelt
Rechtsanwalt | Steuerberater


Kurzfassung:

1. Aus ertragsteuerlicher Sicht muss der Unternehmer zum Nachweis der Bewirtungskosten schriftlich Ort, Tag, Anlass der Bewirtung, Teilnehmer sowie Höhe der Aufwendungen aufzeichnen.

2.Die Vorsteuer darf bei Bewirtungsaufwendungen zu 100 Prozent geltend gemacht werden, selbst wenn ertragsteuerlich nur 70 Prozent als Betriebsausgaben anerkannt werden.

3.Nach einem Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg sind die ertragsteuerlichen Formvorschriften für den Vorsteuerabzug nicht relevant, sofern die Bewirtungsaufwendungen als angemessen anzusehen sind.




Kommentar:

In vielen, von uns begleiteten Betriebsprüfungen, stellen wir fest, dass die Betriebsprüfer ihr Augenmerk gerne auf das Thema Bewirtungsaufwand bzw. Aufwendungen für Geschenke legen. Gerade die formellen Anforderungen werden immer wieder überprüft. Sollte nämlich hiergegen verstoßen werden, sind diese Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben abziehbar, und zwar zu 100 % nicht. Und das ist ein leicht gefundenes, aber vermeidbares Mehrergebnis für den Betriebsprüfer.

Thomas Lutz
Wirtschaftsprüfer


DOWNLOAD DRUCKEN