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STEUERLICHE MAßNAHMEN GEGEN STEIGENDE ENERGIEKOSTEN

AUTOHAUS ARTIKEL VOM 04.10.2022
Die steigenden Energiekosten machen der deutschen Wirtschaft und den Verbrauchern große Probleme. Nach derzeitigen Aussagen von verschiedenen Forschungsinstitutionen ist in nächster Zeit auch nicht mit einer Besserung zu rechnen. Dementsprechend ist die Politik gefordert, entsprechend gegenzulenken. Nachfolgend gehen wir auf die bisher umgesetzten und geplanten steuerlichen Maßnahmen ein.

Temporäre Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen
Anfang September hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den Entwurf eines Gesetzes zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz veröffentlicht. Danach soll im Zeitraum vom 01.10.2022 bis 31.03.2024 der Umsatzsteuersatz auf die Lieferung von Gas über das Erdgasnetz von derzeit 19 % auf 7 % gesenkt werden. Dabei erwartet die Bundesregierung, dass die steuerpflichtigen Unternehmen diese Senkung eins zu eins an die Verbraucher weitergeben. Der Steuersatz für Lieferungen von Gas über andere Vertriebswege, z.B. Tankwagen oder Kartuschen soll hingegen nicht gesenkt werden.

Inflationsausgleichsgesetz
Am 14.09.2022 hat die Bundesregierung den Entwurf des Inflationsausgleichsgesetzes beschlossen, durch dieses sollen die Folgen der kalten Progression bei der Einkommensteuer ausgeglichen werden. Danach soll der Einkommensteuertarif abgesenkt und das Kindergeld angehoben werden. Bundestag und Bundesrat müssen den Gesetzesentwurf aber noch verabschieden.
Zum 01.01.2023 ist eine Anhebung des Grundfreibetrags um 285 Euro auf 10.632 Euro und für 2024 eine weitere Anhebung um 300 Euro auf 10.932 Euro.
Die sogenannten Tarifeckwerte sollen entsprechend der erwarteten Inflation nach rechts verschoben werden. Das bedeutet, dass der Spitzensteuersatz im Jahr 2023 bei 61.972 statt bisher 58.597 EUR greifen soll. Ab dem Jahr 2024 soll er ab 63.515 EUR beginnen. Die Tarifeckwerte zur sogenannten „Reichensteuer" werden unverändert beibehalten.


Des Weiteren soll auch das Kindergeld und der Kinderfreibetrag erhöht werden.
Der Kinderfreibetrag soll für jeden Elternteil
  • rückwirkend im Jahr 2022 von 2.730 EUR auf 2.810 EUR,
  • im Jahr 2023 von 2.810 EUR auf 2.880 EUR,
  • im Jahr 2024 von 2.880 EUR auf 2.994 EUR angehoben werden.
Das Kindergeld soll ab 2023 in einem Schritt erhöht werden:

Zudem soll der Unterhaltshöchstbetrag für 2022 von 9.984 Euro auf 10.347 Euro angehoben werden.So können mehr Kosten, die etwa für Berufsausbildung oder Unterhalt für eine unterhaltberechtigte Person anfallen, steuerlich geltend gemacht werden.

Energiepreispauschale
Die Energiepauschale in Höhe von 300 Euro soll einen Ausgleich für die aktuell hohen Ener­giepreise schaffen und in den meisten Fällen im September 2022 einmalig als Zuschuss zum Gehalt vom Arbeitgeber ausgezahlt werden.
Anspruchsberechtigt sind Beschäftigte, die zum 1. September 2022 in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen und einer der Steuerklassen I bis V angehören oder geringfü­gig Beschäftigte, die pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehen.
Hinzu kommen Beschäftigte in der passiven Phase der Altersteilzeit, Personen, die aus­schließlich steuerfreien Arbeitslohn beziehen sowie Beschäftigte mit einem aktiven Dienst­verhältnis, die dem Progressionsvorbehalt unterliegende Lohnersatzleistungen beziehen (z.B. Beschäftigte in Elternzeit mit Elterngeldbezug).
Für die Voraussetzungen darf der 01. September 2022 allerdings nicht als Stichtag verstan­den werden, denn der Anspruch auf die Energiepauschale entsteht bereits, wenn die Person irgendwann im Jahr 2022 die genannten Voraussetzungen erfüllt hat, unabhängig von der Dauer und dem bestimmten Zeitpunkt in welcher die Tätigkeit ausgeführt wurde. Besteht aber Anfang September 2022 kein Dienstverhältnis, kann die Auszahlung nur über eine Steuererklärung erfolgen.
Auch Minijobber sollen die Pauschale vom Arbeitgeber ausgezahlt bekommen, solange dem Arbeitgeber schriftlich bestätigt wird, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt.
Pensionäre und Rentner erhalten die Pauschale nicht, solange keine anderen Einkünfte vor­liegen. Auch Steuerpflichtige ohne Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland sowie beschränkt steuerpflichtige Grenzpendler erhalten keine Energiepauschale.
Die Auszahlung erfolgt über die Lohnabrechnung des Arbeitgebers mit der ersten Lohnaus­zahlung nach dem 31. August 2022. Zur Finanzierung sollen Arbeitgeber die Pauschalen vom Gesamtbetrag der einzuhaltenden Lohnsteuer entnehmen und diese bei der Lohnsteu­er-Anmeldung gesondert absetzen. Genügt der insgesamt an Lohnsteuer abzuführende Be­trag nicht, wird der übersteigende Betrag vom Finanzamt ersetzt. Arbeitgeber, die für die Mitarbeitenden weniger als 5.000 Euro Lohnsteuer im Jahr überweisen und die Steuer nur vierteljährlich abführen, können die Energiepauschale auch erst im Oktober auszahlen. Bei weniger als 1080 Euro Lohnsteuer im Jahr, kann der Arbeitgeber ganz auf die Auszahlung verzichten und die Beschäftigten müssen auf die Auszahlung bis zur im Jahr 2023 abzuge­benden Steuererklärung warten.
Gibt der Arbeitgeber keine Lohnsteuer-Anmeldungen ab, z.B. bei Minijobber im Privathaus­halt, können die Beschäftigten die Pauschale nur über eine eigene Steuererklärung erhalten.
Die Auszahlung der Energiepreispauschale ist in der elektronischen Lohnsteuerbescheini­gung mit dem Großbuchstaben E anzugeben, um Doppelzahlungen durch die Einkommen­steuerveranlagung 2022 zu vermeiden.
Für Unternehmer, Gewerbebetriebe und Selbstständige wird die Energiepreispauschale über die Einkommensteuer-Vorauszahlung im September gewährt, dies teilt die Finanzverwaltung in einer Allgemeinverfügung vom 09.09.2022 mit.

Drittes Entlastungspaket
Die Spitzen der Ampel-Koalition aus SPD, Grünen und FDP haben ein drittes Entlastungspaket vereinbart. Unter anderem sind nachfolgende Erleichterungen geplant:
Strompreisbremse
Die Ampel-Koalition will eine Strompreisbremse für den Basisverbrauch einführen.
Einmalzahlungen für Rentnerinnen und Rentner
Sie sollen zum 01.12.2022 eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro von der Rentenversicherung erhalten.
Entlastung von Studenten und Fachschülern
Sie erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro.
Homeoffice
Die aus der Corona-Pandemie stammende Homeoffice-Pauschale wird entfristet. Pro Homeoffice-Tag ist ein Werbungskostenabzug bei der Einkommenssteuer von fünf Euro, maximal 600 Euro jährlich, möglich.
Entlastung bei Sozialversicherungsbeiträgen
Die Höchstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich (Midi-Job) wird zum 01.01.2023 auf monatlich 2000 Euro angehoben. Bereits gesetzlich geregelt ist, dass diese Grenze zum 01.10.2022 von 1300 auf 1600 Euro ansteigt.
Steuerliche Entlastung bei Rentenbeiträgen
Steuerzahler sollen ihre Rentenbeiträge ab dem kommenden Jahr als Sonderausgaben voll absetzen können - zwei Jahre früher als ursprünglich geplant. Künftig werden Renten damit erst in der Auszahlungsphase im Alter besteuert.
Entlastung beim CO2-Preis
Die bisher zum 01.01.2023 geplante Erhöhung des CO2-Preises um fünf Euro pro Tonne wird um ein Jahr auf den 01.01.2024 verschoben. Damit verschieben sich auch die bisher vorgesehenen Folgeschritte 2024 und 2025 entsprechend um ein Jahr.


Maximilian Appelt
Rechtsanwalt | Steuerberater

Kurzfassung:

1. Im Zeitraum vom 01.10.2022 bis 31.03.2024 soll der Umsatzsteuersatz auf die Lieferung von Gas über das Erdgasnetz von derzeit 19 % auf 7 % gesenkt werden.

2. Durch das Inflationsausgleichsgesetz sollen die Folgen der kalten Progression bei der Einkommensteuer ausgeglichen werden.

3. Im dritten Entlastungspaket sollen weitere Maßnahmen umgesetzt werden, die Bürger und Unternehmen weiter entlasten sollen.



Kommentar:
Nach über zwei Jahren Corona-Pandemie hatte man gehofft, dass es für Unternehmen und Verbraucher wieder zu einer einigermaßen Normalisierung kommt. Diese Hoffnung wurde leider durch den Krieg in der Ukraine zerstört. Nunmehr belastet die Wirtschaft und die Bürger die hohen Strom- und Heizkosten. Und der Ausblick für den Winter 2022, beziehungsweise das nächste Jahr gibt Anlass zur Sorge. So bleibt abzuwarten, ob die beschlossenen Maßnahmen als Gegenreaktion ausreichen.

Horst Neubacher
Wirtschaftsprüfer | Steuerberater


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