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STEUERLICHE NEUHEITEN ZUR ELEKTROMOBILITÄT

AUTOHAUS ARTIKEL VOM 16.11.2020
Mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr wurden vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridfahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers von der Einkommenssteuer befreit. Mit Schreiben vom 29.09.2020 hat das Bundesministerium der Finanzen den Erlass zur Steuerbefreiung für Ladestrom vom Arbeitgeber und zur Pauschalierung der Lohnsteuer bei Übereignung von Wallboxen an Arbeitnehmer aktualisiert.

Wann genau handelt es sich um ein Elektro- bzw. Hybridelektrofahrzeug?
Die nachfolgenden Fahrzeuge können von der Steuerbefreiung für den Ladestrom profitieren.
  • Ein Elektrofahrzeug ist ein Kraftfahrzeug, das ausschließlich durch einen Elektromotor angetrieben wird, der ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektromechanischen Energiespeichern besteht oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern (z.B. wasserstoffbetriebene Brennstoffzelle) gespeist wird.
  • Ein Hybridelektrofahrzeug wird angetrieben durch einen Betriebskraftstoff uns enthält eine Speichereinrichtung für elektrische Energie. Ein Hybridelektrofahrzeug muss außerdem extern aufladbar sein.
  • Zu den begünstigten Fahrzeugen werden auch Elektrofahrräder gerechnet, wenn diese verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen sind, das ist bei E-Bikes der Fall, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 km/h zulassen sowie Elektrokleinstfahrzeuge (Kraftfahrzeuge mit elektrischem Antrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h).
  • Aus Billigkeitsgründen rechnen vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen von Elektrofahrrädern, die verkehrsrechtlich nicht als Kraftfahrzeug einzuordnen sind (u.a. keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht) ebenfalls nicht zum Arbeitslohn.

Was genau wird begünstigt?
  • Begünstigt ist das Aufladen sowohl privater Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge des Arbeitnehmers, als auch betrieblicher Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassen wurden (Dienstwagen).
  • Begünstigt ist das Aufladen an jeder ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines mit dem Arbeitgeber verbundenen Unternehmens. Nicht begünstigt ist das Aufladen bei einem Dritten oder an einer von einem fremden Dritten betriebenen Ladevorrichtung sowie das Aufladen beim Arbeitnehmer.
  • Die Steuerbefreiung gilt insbesondere für Ladestrom,
  • den die Arbeitnehmer an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung ihres Arbeitgebers beziehen,
  • den die Arbeitnehmer an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung eines mit ihrem Arbeitgeber verbundenen Unternehmens beziehen,
  • den Leiharbeitnehmer im Betrieb des Entleihers beziehen.
  • Die Steuerbefreiung gilt nicht für Ladestrom an,
  • Geschäftsfreunde des Arbeitgebers und deren Arbeitnehmer,
  • an Kunden des Arbeitgebers.

Wie werde die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten steuerlich behandelt?
  • Bei privaten Elektrofahrzeugen oder Hybridfahrzeugen des Arbeitnehmers stellt die Erstattung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.
  • Bei betrieblichen Elektrofahrzeugen oder Hybridelektrofahrzeugen des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassen werden (sog. Dienstwagen), stellt die Erstattung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten einen steuerfreien Auslagenersatz dar.

Unentgeltliche oder verbilligte Übereignung der Ladevorrichtung (Wallbox) vs. Überlassung
  • Übereignet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt eine Ladevorrichtung für Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge, kann er die Lohnsteuer mit einem Pauschalsteuersatz von 25% erheben.
  • Überlässt der Arbeitgeber die Ladevorrichtung zeitweise unentgeltlich oder verbilligt dem Arbeitnehmer, dann ist dieser Vorteil steuerbefreit.
  • Trägt der Arbeitnehmer die Aufwendung für den Erwerb und die Nutzung (z.B. für die Wartung und den Betrieb) einer privaten Ladevorrichtung selbst, kann der Arbeitgeber diese Aufwendungen bezuschussen oder vollständig übernehmen und die Lohnsteuer pauschal mit 25% erheben. Die Pauschalisierung der Lohnsteuer ist auch zulässig, wenn der Arbeitgeber die Ladevorrichtung übereignet und die Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Nutzung der nunmehr privaten Ladevorrichtung bezuschusst.

Reisekosten
  • Nutzt der Arbeitnehmer sein privates Elektrofahrzug oder Hybridelektrofahrzeug für Dienstfahrten, kann er anstelle der tatsächlichen Kosten die gesetzlich festgelegten pauschalen Kilometersätze aus Vereinfachungsgründen auch dann ansetzten, wenn der Arbeitnehmer steuerfreie Vorteile oder pauschal besteuerte Leistungen und Zuschüsse vom Arbeitgeber für dieses Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug erhält.

Wie müssen die Lohnkosten aufgezeichnet werden?
  • Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, die steuerfreien Vorteile im Lohnkonto des Arbeitnehmers aufzuzeichnen. Dies gilt aus Vereinfachungsgründen auch für Vorteile, die vor dem 30.06.2020 gewährt wurden.
  • Erhebt der Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal, sind die Aufwendungen des Arbeitgebers für den Erwerb der Ladevorrichtung, die Zuschüsse des Arbeitgebers und die bezuschussten Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und die Nutzung der Ladevorrichtung nachzuweisen.

Maximilian Appelt
Rechtsanwalt | Steuerberater



Kurzfassung:

  1. Vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers ist steuerbefreit, ebenso die zeitweise Überlassung einer betrieblichen Wallbox an den Arbeitnehmer.
  2. Die geldwerten Vorteile und Leistungen sowie die Zuschüsse müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Der steuerliche Vorteil ist im Rahmen von Gehaltsverzicht oder Gehaltsumwandlungen ausgeschlossen.
  3. Die obigen Maßnahmen zur steuerlichen Förderung der Elektromobilität wurden bis zum 31.12.2030 verlängert.



Kommentar:

Elektromobilität - Fluch oder Segen für die Umwelt, Automobilindustrie, Automobilhandel und Servicebetriebe. Ob die Elektromobilität jetzt die Zukunftstechnologie oder der Sargnagel der deutschen Automobilindustrie ist, kann derzeit wohl noch keiner beantworten.
Durch die Erhöhungen des Umweltbonus und die oben dargestellten steuerlichen Erleichterungen versucht die Politik mit Fördermaßnahmen der Elektromobilität zum Durchbruch zu helfen und die Klimaziele zu erreichen. Aktuelle Bestellstatistiken sprechen für die Wirksamkeit der Maßnahmen, eine mögliche (Aus-)Nutzung der Förderung bspw. bei ausschließlicher Nutzung des Verbrennermotors in Hybridfahrzeugen könnte aber zu einer baldige Anpassung der neuen Regelungen führen.

Sebastian Wiedemann
Wirtschaftsprüfer | Steuerberater





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