Ihre Privatsphäre ist uns wichtig
Mit Ihrer Einwilligung (Akzeptieren) möchten wir zwei Cookies nutzen, um unsere Website den Kundenwünschen anpassen zu können. Dazu nutzen wir ein auf unserem Server installiertes Werkzeug (Matomo). Die anonymisierten Statistikdaten werden weder Dritten übermittelt noch für eine Profilbildung genutzt. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit widerrufen.
Cookie Informationen
  • Technisch notwendige Cookies
  • Statistik-Cookies
  • Mehr Informationen
Technisch notwendige Cookies

Es handelt sich um ein technisches Sitzungs-Cookie der Software, die die Webseite ausliefert und ggf. ein Cookie, das Ihre Einwilligung dokumentiert.

Statistik-Cookies

Mit einem Sitzungs-Cookie (_pk_ses.1…) können wir verstehen, welche Seiten besucht werden und wo es ggf. Probleme gibt (sog. Abbrüche).

Mit einem dauerhaften Cookie (_pk_id.1…, 13 Monate) möchten wir erkennen, ob Sie zur Gruppe der Wiederbesucher gehören.

Mehr Informationen

Details zu den Cookies finden Sie hier: Cookies

Details zur Statistik finden Sie hier: Matomo

Datenschutzerklärung

Impressum

STEUERLICHES ALLERLEI

AUTO-SERVICE-PRAXIS VOM 08.03.2022
Steuerentlastungsgesetz 2022
Das Bundesministerium der Finanzen hat Anfang März den Referentenentwurf für das Steu­erentlastungsgesetz 2022 veröffentlicht. Dieses soll rückwirkend ab dem 01.01.2022 gelten und Entlastungen für die Steuerpflichtigen auf Grund der Preiserhöhungen im Energiebe­reich mit sich bringen.

Höhere Entfernungspauschale
Für den 01.01.2024 war eine Erhöhung der Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungs­kilometer auf 38 Cent vorgesehen. Diese Erhöhung wird jetzt auf den 01.01.2022 vorgezo­gen und soll bis einschließlich 2026 gelten.

Höherer Arbeitnehmer-Pauschbetrag
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag soll rückwirkend zum Jahresbeginn von derzeit 1.000 Euro auf 1.200 Euro erhöht werden.

Höherer Grundfreibetrag
Der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer soll rückwirkend zum 01.01.2022 von derzeit 9.984 Euro auf 10.347 Euro angehoben werden.

Rückwirkende Änderung des Lohnsteuerabzugs 2022
Durch die Anhebung des Grundfreibetrages und des Arbeitnehmer-Pauschbetrages rückwir­kend zum 01.01.2022 ergibt sich ein Anpassungsbedarf für den bisher im Jahr 2022 vorge­nommenen Lohnsteuerabzug. Diese sind durch den Arbeitgeber zu korrigieren.

Viertes Corona-Steuerhilfegesetz
Das Bundeskabinett hat am 16.02.2022 den Regierungsentwurf für ein Viertes Corona-Steuerhilfegesetz beschlossen. Die Zustimmung von Bundestag und Bundesrat liegt noch nicht vor, es wird aber mit einer Zustimmung gerechnet.

Das sind die wichtigsten Eckpunkte:
Steuerfreie Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld
Durch das Corona-Steuerhilfegesetz wurde die steuerliche Förderung der steuerfreien Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld eingeführt. Die Befristung wird um 6 Monate verlängert, somit gilt die Steuerfreiheit der Zuschüsse bis zum 30.06.2022.

Degressive Abschreibung
Die degressive Abschreibung war eigentlich für auf in den Jahren 2020 und 2021 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens begrenzt. Anstelle der linearen Abschreibung konnte die degressive Abschreibung in Höhe von bis zu dem zweieinhalbfachen der linearen Abschreibung, maximal 25 Prozent in Anspruch genommen werden. Besteht die Möglichkeit eine Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG wahrzunehmen, ist dies neben der degressiven Abschreibung möglich.
Die degressive Abschreibung kann jetzt auch für im Jahr 2022 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens verwendet werden.

Erweitere Verlustverrechnung
Die erweiterte Verlustverrechnung wird bis Ende des Jahres 2023 verlängert. Für die Jahre 2022 und 2023 wird der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag auf 10 Millionen Euro beziehungsweise auf 20 Millionen Euro bei Zusammenveranlagung angehoben. Der Verlustrücktrag wird darüber hinaus ab 2022 dauerhaft auf zwei Jahre ausgeweitet und erfolgt in die unmittelbar vorangegangenen beiden Jahre.

Erst ab dem Veranlagungszeitraum 2024 gelten wieder die alten Betragsgrenzen in Höhe von 1 Million Euro beziehungsweise 2 Millionen Euro für zusammenveranlagte Ehegatten.

Der Rücktrag erfolgt in den unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum. Sollte ein Ausgleich der negativen Einkünfte in diesem Veranlagungszeitraum nicht oder nur teilweise möglich sein, erfolgt der Rücktrag insoweit in den zweiten, dem Verlustentstehungsjahr vorangegangenen Veranlagungszeitraum.

Die Erweiterungen des Verlustrücktrags gemäß § 10d Absatz 1 EStG gelten auch für die Körperschaftsteuer.

Investitionsfristen bei Reinvestitionen nach § 6b EStG.
Die steuerliche Frist für Reinvestitionen nach § 6b EStG werden um ein weiteres Jahr verlängert. Sofern eine Reinvestitionsrücklage am Schluss des nach dem 28.3.2020 und vor dem 1.1.2023 endenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden ist, endet die Reinvestitionsfrist erst am Schluss des nach dem 31.12.2022 und vor dem 1.1.2024 endenden Wirtschaftsjahres.

Investitionsfristen bei Investitionsabzugsbeträgen
Die steuerliche Frist für Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG, die im Jahr 2022 auslaufen, werden um ein weiteres Jahr verlängert.

Investitionsabzugsbeträge sind grundsätzlich bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des jeweiligen Abzuges folgenden Wirtschaftsjahres für begünstigte Investitionen zu verwenden. Andernfalls sind sie rückgängig zu machen. Infolge der Corona-Pandemie wurde die Frist für in den Jahren 2017 und 2018 abgezogene Beträge um ein bzw. zwei Jahre auf vier bzw. fünf Jahre verlängert. Infolgedessen können begünstigte Investitionen auch noch im Jahr 2022 getätigt werden. Die Frist für Investitionsabzugsbeträge, deren dreijährige oder bereits verlängerten Investitionsfristen im Jahr 2022 auslaufen, werden um ein weiteres Jahr auf vier, fünf oder sechs Jahre verlängert.

Verlängerung der Steuererklärungsfristen
Die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen 2020 in beratenen Fällen wird um weitere drei Monate verlängert. Hieran anknüpfend werden auch die Erklärungsfristen für 2021 und 2022 verlängert, jedoch in geringerem Umfang, folgende Fristen sind geplant.
Beratene Fälle
  • VZ 2020: bis 31.08.2022 (grundsätzlich 28.02.2022, bisher verlängert auf 31.05.2022)
  • VZ 2021: bis 30.06.2023 (grundsätzlich 28.02.2023)
  • VZ 2022: bis 30.04.2024 (grundsätzlich 28.02.2024)
  • VZ 2023: bis 28.02.2025
Nicht beratene Fälle
  • VZ 2020: bis 31.10.2021 (grundsätzlich 31.07.2021)
  • VZ 2021: bis 30.09.2022 (grundsätzlich 31.07.2022)
  • VZ 2022: bis 31.08.2023 (grundsätzlich 31.07.2023)
  • VZ 2023: bis 31.07.2024
Homeoffice-Pauschale
Die bestehende Regelung zur Homeoffice-Pauschale wird bis zum 31.12.2022 verlängert. Liegt kein häusliches Arbeitszimmer vor oder wird auf einen Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer verzichtet, kann der Steuerpflichtige für jeden Kalendertag, an dem er seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene Betätigungsstätte aufsucht, für seine gesamte betriebliche und berufliche Betätigung einen Betrag von 5 Euro abziehen, höchstens 600 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr. Die Homeoffice-Pauschale wird in die Werbungskostenpauschale eingerechnet und nicht zusätzlich gewährt. Nicht von der Homeoffice-Pauschale abgegolten sind allerdings Aufwendungen für Arbeitsmittel.

Maximilian Appelt
Rechtsanwalt | Steuerberater

Kommentar:
Neben der humanitären Katastrophe in der Ukraine, sind durch den furchtbaren Krieg auch die Energie- und Lebensmittelpreise enorm gestiegen, daher versucht die Finanzverwaltung die Steuerpflichtigen durch das Steuerentlastungsgesetz 2022 etwas zu entlasten. Zwei Jahre Corona-Pandemie und jetzt die Eskalation in der Ukraine lassen tiefe wirtschaftliche Folgen zurück, die noch eine lange Zeit Auswirkungen auf die Steuerpflichtigen und die Finanz- und Wirtschaftspolitik in Deutschland haben werden.

Maximilian Appelt
Rechtsanwalt | Steuerberater



DOWNLOAD DRUCKEN