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STEUERLICHES ALLERLEI­

AUTOHAUS-ARTIKEL 9/2022 VOM 09.05.2022
Neues zu haushaltsnahen Handwerker- und Dienstleistung
In Ihrer Steuererklärung können Sie Ihre Steuerschuld unter anderem mit Aufwendungen für Handwerkerleistungen oder Dienstleistungen im Haushalt verringern.

Voraussetzung für den Ansatz in der Steuererklärung ist jedoch, dass Sie eine Rech­nung erhalten und dass Sie den Rechnungsbetrag auf das Konto des Erbringers der Leis­tung überwiesen haben. Barzahlungen werden nicht akzeptiert! Es ist aber zu beachten, dass nur die Arbeitskosten steuerlich geltend gemacht wer­den dürfen. Daher muss bei der Rechnun­g darauf geachtet werden, dass Arbeitskosten und Materialkosten gesondert ausgewiesen werden.

Bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen und Dienstleistungen, wie z.B. Reinigung, Pflege oder Betreuung, verringert sich auf Antrag die tarifli­che Einkommensteuer um 20 %, höchstens jedoch um 4.000 Euro.

Bei Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die von Mietern und Eigentümern für die zu eigenen Wohn­zwecken genutzte Wohnung in Auftrag gegeben werden, können jährlich bis zu 20 % der Arbeits­kosten (nicht Materialkos­ten), maximal 1.200,00 Euro angesetzt werden.

Das Finanzgericht (FG) Münster musste jetzt darüber entscheiden, ob Kosten für die Müllabfuhr und Abwasserentsorgung haushaltsnahen Dienstleistungen sind.

Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zu Grunde. Die Klägerin machte in ihren Einkommensteuererklärungen von der Gemeinde erhobene Abgaben für die Restmüll- und die Komposttonne sowie für die Schmutzwasserentsorgung als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend. Das Finanzamt gewährte die Steuerermäßigung nach § 35a EStG nicht, weil die Entsorgungsleistungen außerhalb des Haushalts erbracht worden seien. Ferner könne der Zweck des Gesetzes, Schwarzarbeit zu bekämpfen, bei kommunalen Entsorgungsunternehmen nicht erreicht werden, denn die Beauftragung eines Dritten sei nicht möglich. Hiergegen wandte die Klägerin ein, dass die Müllentsorgung bereits mit der Bereitstellung der Mülltonne für den Haushalt beginne. Haushaltsnahe Dienstleistungen müssten nicht „im Haushalt“ erbracht werden.

Das FG Münster war der Auffassung, dass die Kosten für die Müllabfuhr und Abwasserentsorgung keine haushaltsnahen Dienstleistungen sind, da haushaltsnahe Dienstleistungen nur solche sind, die eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung haben, beziehungsweise damit im Zusammenhang stehen. Nach der Intention des Gesetzgebers sollen typische hauswirtschaftliche Arbeiten begünstigt werden, wobei deren Erledigung durch Dritte zur Bekämpfung von Schwarzarbeit gefördert werden soll. Im Umkehrschluss sollen solche Dienstleistungen, die regelmäßig nicht von Haushaltsangehörigen erledigt werden, nicht gefördert werden. Und so verhält es sich bei den Kosten für die Müllabfuhr und Abwasserentsorgung. Diese können nur durch einen Dritten, sprich die Gemeinde erledigt werden. Darüber hinaus erbringt die Gemeinde die Müllabfuhr- und Abwasserbeseitigungsleistungen nach der räumlich-funktionalen Auslegung des Haushaltsbegriffs nicht im „Haushalt“ der Klägerin. Das bloße Bereitstellen der Tonne stellt nicht die Hauptleistung der Gemeinde dar. Gleiches gilt für die Entsorgung des Schmutzwassers, die frühestens ab der Einleitung in die städtische Kanalisation beginnt.

Hinweis:
Gegen das Urteil ist die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig.


Mindestlohn und Minijob-Grenze steigt zum 01.10.2022
Die Bundesregierung hat das Mindestlohnerhöhungsgesetz vorgelegt. Danach soll der Mindestlohn zum 01.10.2022 auf 12 Euro angehoben werden und die Minijob-Grenze von derzeit 450 Euro pro Monat auf 520 Euro monatlich steigen. Zudem wird die Minijob-Grenze dynamisch ausgestaltet, so dass künftig eine Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zum Mindestlohn ermöglicht wird.

Zugleich wird auch die Midijobgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich ab dem 01.10.2022 von monatlich 1.300 Euro auf 1.600 Euro angehoben. Der Belastungssprung beim Übergang aus einer geringfügigen in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung wird geglättet. Damit werden die Anreize erhöht, über einen Minijob hinaus erwerbstätig zu sein. Der Arbeitgeberbeitrag wird oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze zunächst auf die für einen Minijob zu leistenden Pauschalbeiträge in Höhe von 28 Prozent angeglichen und gleitend auf den regulären Sozialversicherungsbeitrag abgeschmolzen.

Neuregelungen ab dem 01.10.2022:


Hinweis:
Zum 01.01.2022 ist der Mindestlohn bereits auf 9,82 Euro gestiegen, zum 01.07.2022 wird er nochmals auf 10,45 Euro angehoben.


Zahlung der Grundsteuer durch den Mieter eines Gewerbegrundstücks – Hinzurechnung der Miet- und Pachtzinsen bei der Gewerbesteuer
Der Bundesfinanzhof hat vor kurzem entschieden, dass die Grundsteuer, die vom Vermieter geschuldet, aber vertraglich auf den Mieter, Pächter eines Gewerbegrundstückes umgelegt wird, zur Miete gehört und deshalb gewerbesteuerrechtlich dem Gewinn zum Teil hinzuzurechnen ist.

Für Zwecke der Gewerbesteuer wird der Gewinn aus Gewerbebetrieb durch Hinzurechnungen und Kürzungen modifiziert. Hinzuzurechnen ist unter anderem nach § 8 Nr. 1e Gewerbesteuergesetz ein Achtel der Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, soweit die Aufwendungen bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind.

Im vom Bundesfinanzhof zu entscheidenden Sachverhalt hatte die Klägerin, eine GmbH von ihren Gesellschaftern ein Betriebsgebäude gemietet. Im Mietvertrag war vereinbart, dass die Klägerin als Mieterin die Grundsteuer tragen sollte. Das Finanzamt vertrat die Ansicht, dass die auf die Klägerin vertraglich umgelegte Grundsteuer, zu der von ihr zu zahlenden Miete gehöre und deshalb gewerbesteuerrechtlich hinzuzurechnen sei. Das Finanzgericht (FG) Köln sah das anders als das Finanzamt und gab der Klage statt.

Der Bundesfinanzhof hob hingegen das Urteil des FG Köln auf und gab dem Finanzamt Recht. Die obersten Finanzrichter sind der Auffassung, dass der vom Gesetz verwendete Begriff der Miet- und Pachtzinsen wirtschaftlich zu verstehen ist, dazu gehören auch vom Mieter getragene Aufwendungen, die nach dem gesetzestypischen Lastenverteilungssystem eigentlich vom Vermieter zu tragen wären, aber vertraglich vom Mieter übernommen werden. Ein derartiger Fall liegt nach Meinung des Bundesfinanzhofes hier vor, da Schuldner der Grundsteuer der Eigentümer, d.h. der Vermieter ist. Zivilrechtlich kann die Grundsteuer jedoch auf den Mieter umgelegt werden. Sie fließt damit in den Mietzins ein, der gewerbesteuerrechtlich zum Teil hinzuzurechnen ist. Die Hinzurechnung kann somit nicht dadurch reduziert werden, dass der Mieter Aufwendungen übernimmt, die eigentlich vom Vermieter zu tragen wären und dieser im Gegenzug einen entsprechend geminderten Mietzins akzeptiert, somit findet eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung statt.

Maximilian Appelt
Rechtsanwalt | Steuerberater


Kurzfassung:

  1. Das Finanzgericht Münster hat entscheiden, dass die Kosten für die Müllabfuhr und Abwasserentsorgung keine haushaltsnahen Dienstleistungen sind. Gegen das Urteil wurde Revision beim BFH eingelegt.
  2. Ab dem 01.10.2022 soll der Mindestlohn auf 12 Euro pro Stunde steigen, die Minijobgrenze bei 520 Euro monatlich liegen und die Midijobgrenze bei 1.600 Euro.
  3. Der BFH hat vor kurzem entschieden, dass die Grundsteuer, die vom Vermieter geschuldet, aber vertraglich auf den Mieter, Pächter eines Gewerbegrundstückes umgelegt wird, zur Miete gehört und deshalb gewerbesteuerrechtlich dem Gewinn zum Teil hinzuzurechnen ist.


Kommentar:
Nun liegt zudem ein Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen zum zweiten Entlastungspaket für Energie­kosten vor, danach soll die Steuersenkung auf Kraftstoffe vom 1. Juni 2022 bis zum 31. August 2022 gelten. Für die­sen Zeitraum sollen die Energiesteuersätze der im Straßenverkehr verwendeten Kraftstoffe auf das europäische Mindestmaß gesenkt werden. Nach früheren Auskünften von Bundesfi­nanzminister Christian Lindner mache dies bei Benzin 30 Cent und bei Diesel 14 Cent pro Liter aus. Deutschland hat wegen der hohen Steuern mit die höchsten Spritpreise in Europa. Zudem will die Ampel-Koalition ebenfalls für den Zeitraum 1. Juni 2022 bis zum 31. August 2022 ein Ticket für 9 Euro pro Monat für den Öf­fentlichen Personennahverkehr einführen. Dazu sollen die Länder entsprechende Mittel be­kommen.

Maximilian Appelt
Rechtsanwalt | Steuerberater




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