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STEUERLICHES UPDATE

AUTOHAUS ARTIKEL VOM 19.10.2020
Nachfolgend wollen wir Ihnen ein kleines Update über steuerliche Themen unabhängig von der allgegenwertigen Corona-Krise geben.

Steuerfahnder haben Unterlagen zu Airbnb-Vermietern

Anfang September hat die Finanzbehörde Hamburg mitgeteilt, dass die Plattform Airbnb verpflichtet wurde, die Daten deutscher Vermieter, die ihren Wohnraum über Airbnb vermietet haben, an die deutschen Steuerbehörden herauszugeben.
Wer Räume seiner selbstgenutzten Wohnung oder seines selbstgenutzten Hauses an fremde Personen vermietet, erzielt daraus regelmäßig Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Ob diese Vermietungen, die über Internetplattformen wie z.B. Airbnb erfolgen, immer auch richtig versteuert werden, wird von den Steuerbehörden stark angezweifelt. Daher hat die deutsche Steuerverwaltung erreicht, dass Daten von Airbnb-Vermietern zu steuerlichen Kontrollzwecken übermittelt werden. Nun werten die Steuerfahndungsbehörden diese Daten aus. Zunächst startet die Steuerfahndung Hamburg mit der Auswertung, sie wird aber kurzfristig den zuständigen Behörden der übrigen Länder, die Daten ebenfalls zur Auswertung übergeben.
Ob in dem derzeitigen Stadium eine strafbefreiende Selbstanzeige noch möglich ist, kann so allgemein nicht beurteilt werden.

Update zu den Kassensystemen

Die Verwirrung um die technische Umstellung von Kassensystemen ist riesen groß. In der Vergangenheit haben wir Sie schon darauf hingewiesen, dass das Bundesministe­rium der Finanzen (BMF) die Auffassung vertritt, dass die Frist zum 30.09.2020 zu be­achten ist. Bis dahin müssen nach Ansicht des BMF Kassensysteme um eine zertifizierte technische Sicher­heitseinrichtung ergänzt werden.

Folgende Bundesländer stellen sich u.a. aber gegen das BMF:
  • Baden-Württemberg
  • Bayern
  • Berlin
  • Brandenburg
  • Hamburg
  • Hessen
  • Mecklenburg-Vorpommern
  • Niedersachsen
  • Nordrhein-Westfalen
  • Saarland
  • Sachsen
  • Schleswig-Holstein
  • Thüringen
Danach werden die Finanzverwaltungen der oben genannten Länder Kassensysteme bis zum 31.03.2021 auch weiterhin nicht beanstanden,
  • wenn die zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung bei einem Kassenfachhändler, einem Kassenhersteller oder einem anderen Dienstleister nach­weislich verbindlich bestellt (und in einigen Ländern gilt zusätzlich: den Einbau verbind­lich in Auftrag gegeben hat)
  • oder der Einbau einer cloud-basierten zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung vorgesehen, eine solche jedoch nachweislich noch nicht verfügbar ist.
Ein gesonderter Antrag ist bei den Finanzämtern nicht zu stellen.

Die genauen Bestimmungen müssen für jedes Bundesland gesondert geprüft werden.

Hinweis:
Jeder Unternehmer muss sich jetzt mit der Umrüstung der Kassensysteme beschäftigen, selbst wenn in dem jeweiligen Bundesland die verlängerte Frist bis zum 31.03.2021 gilt. Mit Schreiben vom 18.08.2020 hat das BMF entgegen der oben aufgeführten Bundesländer noch­mals auf die Frist 30.09.2020 hingewiesen. Es ist schon eine Schande, dass sich die Finanz­verwaltung nicht auf eine bundesweit einheitliche Linie festlegen kann.

Der Solidaritätszuschlag ist nicht verfassungswidrig

Das Finanzgericht Nürnberg hat nach der Klage eines selbstständigen Ehepaars aus Bayern entschieden, dass der Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe zur Einkommenssteuer und Körperschaftssteuer auch für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 eine ausreichende verfassungsrechtliche Grundlage findet.

Das Finanzgericht Nürnberg hat aber die Revision zugelassen.

Ab dem Jahr 2021 wird der Solidaritätszuschlag für kleine und mittlere Einkommen wegfallen, nach Auskunft der Bundesregierung soll der Solidaritätszuschlag für rund 90 Prozent der Steuerpflichtigen wegfallen.

Förderzeitraum für Baukindergeld wird verlängert

Das Bundesministerium des Innern für Bau und Heimat sieht vor, den bis zum 31.12.2020 befristeten Förderzeitraum für die Gewährleistung des Baukindergeldes um 3 Monate bis zum 31.3.2021 zu verlängern. Dies hat den Hintergrund, dass aufgrund der Corona-Pandemie viele Antragsteller die bisherige Frist nicht einhalten konnten, da sie beispielsweise ihre Baugenehmigung bzw. Unterzeichnung des Kaufvertrags nicht wie vorgesehen bis zum Jahresende 2020 erhalten.

Wer kann Anträge auf Baukindergeld stellen?

  • Antragsteller kann jede natürliche Person sein, die (Mit-) Eigentümer von selbstgenutzten Wohneigentum geworden ist und selbst kindergeldberechtigt ist oder mit der Kindergeldberechtigten Person in einem Haushalt lebt.
  • In dem Haus des Antragstellenden muss mindestens ein Kind gemeldet sein, welches zum Zeitpunkt der Antragsstellung das 18. Lebensjahr noch nicht beendet hat.
  • Der Antragsteller muss für das im Haushalt lebende minderjährige Kind kindergeldberechtigt sein oder mit dem Kindergeldberechtigen in einem Haushalt leben. Für jedes Kind kann nur einmalig eine Baukindergeldförderung beantragt werden.

Was und wie wird gefördert?

Gefördert wird der Ersterwerb, das heißt der erstmalige Kauf oder Neubau, von selbstgenutztem Wohneigentum in Deutschland. Ist bereits selbstgenutztes oder vermietetes Wohneigentum zur Dauernutzung in Deutschland vorhanden, ist eine Förderung mit dem Baukindergeld ausgeschlossen.
Die Förderung erfolgt durch einen Zuschuss in Höhe von 1.200€ pro Jahr für jedes Kind unter 18 Jahren, über einen Zeitraum von maximal 10 Jahren. Stichtag hierfür ist das Datum des Kaufvertrags bzw. der Baugenehmigung oder Bauanzeige für die neu erworbene beziehungsweise geschaffene Wohnimmobilie.
Neubauten sind förderfähig, wenn die Baugenehmigung zwischen dem 1.1.2018 und dem 31.3.2021 erteilt worden ist. Beim Erwerb von Neu- oder Bestandbauten muss der notarielle Kaufvertrag zwischen dem 1.1.2018 und dem 31.3.2021 unterzeichnet worden sein.

Wie hoch darf das zu versteuernde Haushaltseinkommen sein?

Das zu versteuernde jährliche Haushaltseinkommen darf 90.000€ bei einem Kind, zuzüglich 15.000€ je weiterem Kind nicht übersteigen. Hierfür wird der Durchschnitt aus den zu versteuernden Einkommen des zweiten und dritten Jahres vor Antragseingang ermittelt. Zum Haushaltseinkommen zählen die Einkommen des Antragstellers und Einkommen des Ehe- oder Lebenspartners oder des Partners aus eheähnlicher Gemeinschaft.

Steuerliche Förderung von Homeoffice

Aufgrund der Corona Maßnahmen müssen immer mehr Menschen ihre Arbeit ins Homeoffice verlegen. Die Bundesländer Hessen und Bayern möchten sich nun im Bundesrat dafür einsetzen, dass die Kosten dafür von der Steuer abgesetzt werden können.

Wie viel darf abgesetzt werden?

Es ist vorgesehen, dass pro vollem Tag im Homeoffice ein Pauschalbetrag von 5 € als Werbungskosten abgesetzt werden kann. Dies soll aber auf maximal 600 Euro pro Jahr begrenzt werden.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden?

Derzeit kann nur derjenige seinen Arbeitsplatz steuerlich geltend machen, der zuhause über ein eigenes Arbeitszimmer verfügt. Diese Voraussetzung solle nun jedoch gestrichen werden, da dies an der Realität der meisten Arbeitnehmer vorbeigeht. Somit muss die Wohnung keine besonderen Voraussetzungen mitbringen, um die Zusatzkosten durch Homeoffice geltend machen zu können.


Maximilian Appelt
Rechtsanwalt | Steuerberater



Kurzfassung:

1. Steuerfahnder haben aufgrund von steuerlichen Kontrollzwecken Zugriff auf die Unterlagen von deutschen Airbnb-Vermietern.

2. Viele Bundesländer geben den Unternehmen Zeit bis zum 31.03.2021 die elektronischen Kassensysteme aufzurüsten.

3. Das FG Nürnberg hat entschieden, dass der Solidaritätszuschlag für das Jahr 2020 und 2021 nicht verfassungswidrig ist.


Kommentar:

Die Corona-Krise begleitet uns weiterhin tagtäglich und stellt die Unternehmen vor große Herausforderungen, nichts desto trotz sollten die anderen steuerlichen Themen nicht aus den Augen verloren werden. Gerade das Thema elektronische Kassensysteme geistert auch durch die Kfz-Betriebe. Hier ist es wichtig noch einmal klarzustellen, dass die sogenannte offene Ladenkasse auch weiterhin zulässig ist. Es besteht jedoch zahlreiche Rechtsunsicherheit, welche elektronischen Aufzeichnungssysteme unter die neue Regelung fallen. Daher muss eine individuelle Prüfung im Unternehmen vorgenommen werden.


Barbara Muggenthaler
Wirtschaftsprüferin | Steuerberaterin




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