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STEUERLICHES UPDATE 2022

AUTOHAUS ARTIKEL VOM 07.11.2022
Steuerfreie Inflationsausgleichsprämie
Der Bundestag hat am 30.09.2022 das „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuer­satzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“ beschlossen. In diesem wird auch die steu­erfreie Inflationsausgleichsprämie geregelt, indem ein neuer § 3 Nummer 11c EStG in das Einkommensteuergesetz eingeführt wird. Der Bundesrat hat am 07.10.2022 dem Gesetz zugestimmt.

Eckpunkte der Regelung sind unter anderem:
  • Der Begünstigungszeitraum ist zeitlich befristet - vom Tag nach der Verkündung des Gesetzes bis zum 31. Dezember 2024.
  • In diesem Zeitraum sind Zahlungen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bis zu ei­nem Betrag von 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei möglich.
  • Gezahlt werden kann auch in mehreren Teilbeträgen.
  • Die Inflationsausgleichsprämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeits­lohn gewährt werden.
  • An den Zusammenhang zwischen Leistung und Preissteigerung sollen keine beson­deren Anforderungen gestellt werden. Es soll genügen, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Leistung in beliebiger Form (zum Beispiel durch entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung) deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht.
Zudem wird die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung dahingehend ergänzt, dass die Inflationsausgleichsprämie bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkom­men angerechnet wird.

Nach derzeitigem Stand soll die Regelung ähnlich der Regelung zum Corona-Bonus ge­handhabt werden. Arbeitsrechtlich gibt es aber grundsätzlich keinen Anspruch auf die Inflati­onsausgleichsprämie, es ist aber auch immer der Grundsatz der Gleichbehandlung zu be­rücksichtigen. Somit wird man sich als Arbeitgeber auch bei der Inflationsausgleichsprämie ähnliche Gedanken machen müssen, wie einst bei dem Corona-Bonus.

BMF – Maßnahmen auf Grund gestiegener Energiekosten

Das Bundeministerium der Finanzen (BMF) hat am 05.10.2022 ein Schreiben erlassen, nach dem die Finanzämter auf Grund der gestiegenen Energiekosten und der daraus resultieren­den Belastungen für die Steuerpflichtigen, die ihnen gesetzlich zur Verfügung stehenden Handlungsspielräume nutzen sollen. Ohne strenge Nachweispflichten sollen im Einzelfall auf Antrag fällige Steuern gestundet, Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer angepasst werden sowie Vollstreckungsaufschub gewährt werden.

Nach dem BMF-Schreiben ist in jedem Einzelfall unter Würdigung der entscheidungserhebli­chen Tatsachen nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, inwieweit gegebenenfalls die Voraussetzungen für eine steuerliche Billigkeitsmaßnahme wie z.B. Herabsetzung von Vorauszahlungen, Stundung oder Vollstreckungsaufschub vorliegen. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen sind bei bis zum 31.03.2023 eingehenden Anträgen keine strengen Anforderungen zu stellen. Über Anträge auf Billigkeitsmaßnahmen oder Anpassung der Vo­rauszahlungen unter Einbeziehung der aktuellen Situation soll zeitnah entschieden werden. Auch eine rückwirkende Herabsetzung von Vorauszahlungen für das Jahr 2022 sein im Rahmen der Ermessensentscheidung möglich.

Weiterhin kann laut BMF-Schreiben auf die Erhebung von Stundungszinsen im Einzelfall aus Billigkeitsgründen verzichtet werden. Voraussetzung hierfür ist unter anderem, dass der Steuerpflichtige seinen steuerlichen Pflichten, insbesondere seinen Zahlungspflichten, bisher pünktlich nachgekommen ist und er in der Vergangenheit nicht wiederholt Stundungen und Vollstreckungsaufschübe in Anspruch genommen hat, wobei Billigkeitsmaßnahmen aufgrund der Corona-Krise nicht zu Lasten des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden. In diesen Fäl­len kommt ein Verzicht auf Stundungszinsen in der Regel in Betracht, wenn die Billigkeits­maßnahme für einen Zeitraum von nicht mehr als drei Monaten gewährt wird.


Jetzt offiziell - wie erwartet wird die Abgabefrist für die Grundsteuererklärung bis zum 31.01.2023 verlängert

Am 13.10.2022 haben die Finanzminister der Länder beschlossen, dass die Abgabefrist für die Grundsteuer bis zum 31.01.2023 verlängert wird.

„Die Abgabefrist bei der Grundsteuererklärung wird bis zum 31. Januar 2023, also um drei Monate, verlängert. Damit entlasten wir unsere Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft sowie die Steuerberaterinnen und -berater deutlich. Wir müssen die Menschen mitnehmen!“, sagte z.B. der bayerische Finanz- und Heimatminister Albert Füracker. Bis einschließlich 12.10.2022 wurden bayernweit (elektronisch und auf Papier) rund 2,1 Millionen Grundsteuererklärungen abgegeben. Dies entspricht rund 32,5 Prozent der abzugebenden Grundsteuererklärungen.

Bundesfinanzminister Christian Lindner hatte sich bereits in den letzten Wochen für eine Verlängerung der Abgabefrist stark gemacht, die Entscheidung lag aber bei den Ländern. „In diesen Zeiten haben wir alle anderes und Wichtiges zu tun, andere und größere Sorgen", hatte Lindner gesagt.

Nachdem bisher bundesweit erst rund ein Drittel der Erklärungen bei den Finanzämtern eingegangen sind, steht in den nächsten Monaten weiterhin einiges an Arbeit an.

Abgabefristen für die Steuererklärung

Die Abgabefristen für die Steuererklärungen der Veranlagungszeiträume 2019 bis 2024 wur­den aufgrund der Corona-Pandemie verlängert. Dabei sollen für die Veranlagungszeiträume ab 2025 wieder die regulären Fristen gelten.
Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die jeweiligen Abgabefristen.


Steuererklärungen, die ohne den Steuerberater nach § 149 Abs. 2 AO abgegeben werden, sind spätestens 7 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres abzugeben. Demnach endet bei­spielsweise die Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung 2018 am 31.07.2019.

Steuererklärungen, die von Steuerberatern nach § 149 Abs. 3 AO ausgefertigt werden, müs­sen bis Ende Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitrum folgenden Kalenderjahres abgegeben werden. Die Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung 2018 würde dem­nach regulär am 29.02.2020 enden. Fällt die Abgabefrist allerdings auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, wie in dem genannten Beispiel, endet die Frist nach § 108 Abs. 3 AO mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktages. Die Frist in dem obi­gen Fall endet somit erst am Montag, den 02.03.2020.

Sollten die Fristen nicht eingehalten werden, kann nach §§ 328ff. AO ein Zwangsgeld von der Finanzbehörde angedroht und festgesetzt werden. Darüber hinaus kann diese nach § 162 AO eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen ankündigen und durchführen.

Maximilian Appelt
Rechtsanwalt | Steuerberater


Kurzfassung:

1. Bis zum 31. Dezember 2024 sind Zahlungen an die Arbeitnehmer bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei möglich (Inflationsausgleichsprämie).

2.Das BMF hat ein Schreiben erlassen, nach dem die Finanzämter auf Grund der gestiegenen Energiekosten und der daraus resultieren­den Belastungen für die Steuerpflichtigen, die ihnen gesetzlich zur Verfügung stehenden Handlungsspielräume nutzen sollen.

3.Die Abgabefrist für die Grundsteuererklärung wird bis zum 31.01.2023 verlängert.


Kommentar:

Durch das „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuer­satzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“ wird der Umsatzsteuersatz für Gaslieferungen über das Erdgasnetz von Oktober 2022 bis Ende März 2024 von 19 auf 7 Prozent verringert. Ebenso begünstigt wird die Lieferung von Wärme über ein Wärmenetz. Ob diese Maßnahme ausreicht die Inflation zu senken, bleibt abzuwarten. Die hohen Energie- und Stromkosten stellen Unternehmen und Privatpersonen weiterhin vor eine große Herausforderung.

Barbara Muggenthaler
Wirtschaftsprüferin | Steuerberaterin



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