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Steuerrechtliche Anerkennung von Geschäftsführer-tantiemen

Steuerluchs vom 18.02.2026
Erfolgsbezogene Vergütungen sind besonders bei GmbH-Gesellschaftern üblicher Anreiz, um das bestmögliche Ergebnis für das Unternehmen zu erwirtschaften und so eine langfristige positive Entwicklung zu sichern. Die Zusammensetzung der Geschäftsführerbezüge und deren steuerliche Anerkennung ist häufiger Streitpunkt mit dem Betriebsprüfer, denn für die steuerliche Anerkennung gelten strenge Regeln. Werden diese nicht eingehalten, drohen dem Steuerpflichtigen verdeckte Gewinnausschüttungen bzw. Einlagen inklusive deren nachteiliger Folgen, der Verlust des Betriebsausgabenabzugs der GmbH und weitere lohnsteuerliche Problematiken.

Folgendes ist zu beachten:

Die Vereinbarung sollte schriftlich, eindeutig, transparent und grundsätzlich im Voraus abgeschlossen werden, also bestenfalls vor Beginn des Wirtschaftsjahres, für das sie geleistet werden soll. Die Schriftform ist schon aus Beweisgründen gegenüber dem Finanzamt unabdingbar. Steuerlich anerkannt wird die Vereinbarung, dass die Fälligkeit der Tantieme einen Monat nach Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung eintritt.

Auch Höhe und Zusammensetzung der Tantieme unterliegen klaren Grenzen. Die Tantieme muss angemessen sein und darf keinen übermäßig hohen Anteil des GmbH-Gewinns abziehen. Maßgeblicher Anhaltspunkt ist zum einen das „75/25%-Verhältnis“ von fester und variabler Vergütung, sowie die „50%-Grenze“. Das Festgehalt sollte 75% und die variable Tantieme maximal 25% des gesamten Gehalts betragen. Sollte die Tantieme einen höheren Anteil einnehmen, bedarf es einer Begründung gegenüber dem Finanzamt. Beispielsweise hat die Finanzverwaltung die Gründungsphase der GmbH, finanzielle Engpässe oder stark risikobehaftete Geschäftstätigkeiten als Rechtfertigung zugelassen.

Nach der 50%-Grenze sollte nicht mehr als die Hälfte des handelsrechtlichen Gewinns der Gesellschaft abgeschöpft werden. Hier lässt die Verwaltung keine Ausnahmen zu. Jeder übersteigende Betrag stellt eine verdeckte Gewinnausschüttung dar. Dies gilt auch wenn mehrere Gesellschafter eine Tantieme beanspruchen können. Insgesamt darf die 50%-Grenze nicht überschritten werden.

Vorsicht ist auch beim Verzicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers auf bereits entstandene Tantiemeansprüche geboten. Verzichtet der Geschäftsführer auf einen solchen Anspruch aus gesellschaftsrechtlichen Gründen, erbringt er eine bei ihm zum Zufluss führende verdeckte Einlage in die GmbH, da eine ursprünglich zu passivierende Verbindlichkeit wegfällt.

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