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STEUERRECHTLICHE UND ­RECHTLICHE NEUERUNGEN 2022

AUTOHAUS ARTIKEL VOM 07.02.2022
Auch der Anfang des Jahres 2022 steht unter den Auswirkungen der Corona-Pandemie, daher sind viele steuerrechtliche und rechtliche Themen der Corona-Krise geschuldet.

Überbrückungshilfe IV bis zum 31.03.2022
Am 18.11.2021 wurde eine Verlängerung der Überbrückungshilfe IV um weitere drei Mo­nate bis zum 31. März 2022 beschlossen.

Verlängerung der Regelungen für Kurzarbeitergeld bis zum 31.03.2022
Am 24.11.2021 wurde die Verordnung über die Bezugsdauer und Verlängerung der Erleichte­rungen der Kurarbeit (KugverlV) veröffentlicht. Die Nutzung der maximalen Bezugsdauer des Kurarbeitergelds von bis zu 24 Monaten verlängert sich bis zum 31.03.2022.

Für den verlängerten Zeitraum kommt jedoch den Arbeitgebern eine Erstattungspauschale für die von ihnen während der Kurzarbeit allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträgen nur noch in Höhe von 50 % statt bisher 100 % zugute.

Zudem wurde die Verlängerung der Aufstockung des Kurzarbeitergeldes bis zum 31.03.2022 beschlossen. Das erhöhte Kurzarbeitergeld sieht vor, dass ab dem vierten Bezugsmonat 70 % der Nettoentgeltdifferenz gezahlt werden, wenn der Entgeltausfall in Kurzarbeit mindestens 50 % beträgt. Lebt ein Kind im Haushalt, beträgt der Satz 77 %. Ab dem siebten Bezugsmonat sind 80 % und mit Kind 87 % vorgesehen. Beschäftigte, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.03.2021 entstanden ist, erhalten das erhöhte Kurzarbeitergeld bis Ende März 2022. Damit wird der Anspruch um drei Monate verlängert. Zusätzlich erhalten auch Beschäftigte, die seit April 2021 erstmals in Kurzarbeit gegangen sind, von Januar bis März 2022 Anspruch auf die erhöhten Leistungssätze.

Verlängerung des Corona-Bonus bis zum 31.03.2022
Zunächst war vorgesehen, dass der sogenannte „Corona-Bonus“ bis zum 31.12.2020 auszu­bezahlen ist, nun ist eine Auszahlung bis zum 31.03.2022 möglich. Bis zu 1.500 EUR kann steuer- und sozialabgabenfrei zusätzlich zum Arbeitslohn ausgezahlt werden. Dies gilt nicht, sofern dieser Bonus schon im Jahr 2020 oder 2021 vollständig gezahlt wurde, da die Privile­gierung nur einmal in voller Höhe pro Arbeitnehmer greift. Sollten Sie also den Bonus noch nicht in voller Höhe ausbezahlt haben, dann können Sie das noch bis zum 31.03.2022 nach­holen, da eine Auszahlung auch in mehreren Raten bis zum Maximalbetrag von 1.500 EUR erfolgen kann.

Corona – Verlängerung des KfW-Sonderprogramms bis zum 30.04.2022
Die Bundesregierung und die KfW haben mitgeteilt, dass die Frist zur Antragstellung im KfW-Sonderprogramm verlängert und die Kreditobergrenzen erhöht werden.

Das KfW-Sonderprogramm ist am 23.3.2020 gestartet. Die Bundesregierung hat sich auf folgende Änderungen geeinigt:

  • Die Antragsfrist im KfW-Sonderprogramm, inklusive des KfW-Schnellkredits, wird über den 31.12.2021 hinaus bis zum 30.04.2022 verlängert.
  • Im KfW-Schnellkredit betragen die Kreditobergrenzen künftig:
- für Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten 2,3 Mio. € (bisher 1,8 Mio. €)
- für Unternehmen mit über zehn bis 50 Beschäftigten 1,5 Mio. € (bisher 1,125 Mio. €),
- für Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten 850.000 Euro (bisher 675.000 €).
  • Die maximale Kreditobergrenze je Unternehmens-gruppe von 25 % des Jahresumsatzes 2019 wird bei-behalten.
  • Im KfW-Unternehmerkredit und ERP-Gründerkredit mit Laufzeiten von mehr als sechs Jahren wird die Kreditobergrenze von bisher 1,8 Mio. € auf 2,3 Mio. € erhöht.
  • Die Maßnahmen werden von der KfW zum 01.01.2022 umgesetzt.

Das KfW-Sonderprogramm steht Unternehmen zur Verfügung, die den Vorgaben des „Temporary Framework“ entsprechend nachweislich vor Ausbruch der Corona-Krise noch nicht in Schwierigkeiten waren. Eine Finanzierung von Unternehmen in Schwierigkeiten oder ohne tragfähiges Geschäftsmodell ist ausgeschlossen.

Erhöhung des Mindestlohns ab 2022
Gemäß dem Koalitionsvertrag der Ampel-Regierung wird eine einmalige Anpassung des Mindestlohns auf 12 Euro pro Stunde vorgesehen. Im Anschluss wird eine unabhängige Mindestlohnkommission über et­waigen weitere Erhöhungsschritte entscheiden. Bis zur tatsächlichen Umsetzung verbleibt es bei einer stufenweisen Erhöhung, die Ende Oktober 2020 durch die Bundesregierung in der dritten Mindestlohnanpassung beschlossen wurde, die vorerst verbleibenden nächsten Stufen sind Erhöhungen zum 01.01.2022 auf 9,82 Euro und zum 01.07.2022 auf 10,45 Euro.

Änderungen bei Sachbezügen
Bisher lag die maßgebliche Freigrenze für Sachbezüge bei 44 Euro im Monat. Ab 01.01.2022 steigt die Freigrenze auf 50 Euro im Monat.

Änderungen im Gewährleistungsrecht 2022
Nach Umsetzung der EU – Warenverkaufsrichtlinie ist das neue Kaufrecht am 01.01.2022 in Kraft getreten. Kernbereich der Neuregelungen betreffen die gesetzliche Sachmängelhaftung, sog. Ge­währleistung.

Bewirtungsaufwendungen – neues BMF-Schreiben
Der Abzug von angemessenen Bewirtungsaufwendungen als Betriebsausgaben erfordert nach dem Einkommensteuergesetz vom Steuerpflichtigen einen schriftlichen Nachweis über Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie die Höhe der Aufwendungen. Erfolgt die Bewirtung durch einen Bewirtungsbetrieb, muss als Nachweis die Rechnung über die Bewirtung hinzugefügt werden. Die Bewirtungsrechnung muss den Anforderungen des § 14 UStG entsprechen sowie maschinell erstellt und elektronisch aufgezeichnet sein. Für Kleinbetragsrechnungen (Betrag bis zu 250 EUR) müssen mindestens die Anforderungen des § 33 UStDV erfüllt sein.

  • Vollständiger Name und vollständige Anschrift des Bewirtungsbetriebs
  • Steuernummer/USt-IDNr. des Bewirtungsbetriebs
Nicht bei Kleinbetragsrechnungen.
  • Ausstellungsdatum
  • Rechnungsnummer
Nicht bei Kleinbetragsrechnungen, verpflichtende Angaben nach § 6 KassenSichV, wie z.B. die Angabe einer Transaktionsnummer bleiben davon unberührt.
  • Leistungsbeschreibung
Menge und Art der gelieferten Leistung, z.B. Menü 1, Tagesgericht 2, Lunch-Buffet. Nicht ausreichend sind Beschreibungen, wie „Speisen und Getränke“, oder Verweise als Buchstaben, Zahlen, Symbole – wenn auch diese für umsatzsteuerliche Zwecke genügen, reicht dies nicht für den Betriebskostenabzug aus.
  • Leistungszeitpunkt (Tag der Bewirtung)
Ausreichend ist ein Vermerk „Leistungsdatum entspricht Rechnungsdatum“. Ein Datumsstempel oder handschriftliche Ergänzungen reichen hingegen nicht aus.
  • Rechnungsbetrag
Für Trinkgeld gilt: Fehlt es an einem Ausweis des gewährten Trinkgeldes in der maschinell erstellten Rechnung, muss der bewirtete Steuerpflichtige dies schlüssig darlegen, z.B. durch eine Quittung.
  • Name des bewirtenden Steuerpflichtigen
Nicht bei Kleinbetragsrechnungen.

Wird vom Bewirtungsbetrieb ein elektronisches Aufzeichnungssystem für die Kassenfunktion genutzt, so muss die Kasse mit einer zertifiziert technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgestattet sein. Mit dieser Verpflichtung gleicht nun auch die Verwaltung ihr Anforderungen an die Bewirtungsrechnung an: Eine Anerkennung der Aufwendungen erfolgt nur, wenn die Rechnung maschinell erstellt, elektronisch aufgezeichnet und mit Hilfe einer zertifiziert technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) abgesichert ist.
Rechnungen in anderer Form, z.B. handschriftlich erstellte oder nur maschinell erstellte, erfüllen die Nachweisvoraussetzungen nicht, die darin ausgewiesenen Bewirtungsaufwendungen sind vollständig vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen. Die Verwaltung beanstandet jedoch eine fehlende Umsetzung nicht bis zum 31.12.2022. Für bis zum 31.12.2022 ausgestellte Belege über Bewirtungsaufwendungen ist der Betriebsausgabenabzug unabhängig von den nach der KassenSichV geforderten Angaben zulässig. Da der Steuerpflichtige keinen Einblick in die maschinelle Erstellung und Aufzeichnung des Bewirtungsbetriebs hat, darf der Steuerpflichtige im Allgemeinen von einer maschinell ordnungsgemäß erstellten und aufgezeichneten Rechnung ausgehen, wenn der Beleg eines elektronischen Aufzeichnungssystems mit Kassenfunktion eine Transaktionsnummer, die Seriennummer des Aufzeichnungssystems oder des Sicherheitsmoduls (auch in Form eines QR Codes) aufweist. Fällt die TSE aus, darf das elektronische Aufzeichnungssystem weiterbetrieben werden, wenn der Ausfall auf dem Beleg, z.B. durch eine fehlende Transaktionsnummer oder durch eine sonstige eindeutige Kennzeichnung ersichtlich ist. Für diese Belege ist ein Betriebsausgabenabzug grundsätzlich zulässig.

Maximilian Appelt
Rechtsanwalt | Steuerberater

Kurzfassung:

1. Die Überbrückungshilfe IV und das Kurzarbeitergeld wurden bis zum 31.03.2022 verlängert

2. Der Corona-Bonus in Höhe von 1.500 Euro pro Arbeitnehmer kann bis zum 31.03.2022 ausgezahlt werden.

3. Der Mindestlohn beträgt seit dem 01.01.2022 Euro 9,82 und wird zum 01.07.2022 auf Euro 10,45 erhöht.


Kommentar:

Auf Grund der Corona-Pandemie und der Bundestagswahl letztes Jahr im Herbst, sucht man die großen steuerlichen Veränderungen oder gar Erleichterungen leider vergeblich. Von Bürokratieabbau wird zwar immer wieder viel gesprochen, auf eine Umsetzung in der Praxis wartet man leider. Es ist immer Vorsicht geboten, wenn in der Politik von schnellen und unbürokratischen Hilfen gesprochen wird, das sieht man nicht nur bei den Corona-Hilfen.

Barbara Muggenthaler
Wirtschaftsprüferin | Steuerberaterin


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