Ihre Privatsphäre ist uns wichtig
Mit Ihrer Einwilligung (Akzeptieren) möchten wir zwei Cookies nutzen, um unsere Website den Kundenwünschen anpassen zu können. Dazu nutzen wir ein auf unserem Server installiertes Werkzeug (Matomo). Die anonymisierten Statistikdaten werden weder Dritten übermittelt noch für eine Profilbildung genutzt. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit widerrufen.
Cookie Informationen
  • Technisch notwendige Cookies
  • Statistik-Cookies
  • Mehr Informationen
Technisch notwendige Cookies

Es handelt sich um ein technisches Sitzungs-Cookie der Software, die die Webseite ausliefert und ggf. ein Cookie, das Ihre Einwilligung dokumentiert.

Statistik-Cookies

Mit einem Sitzungs-Cookie (_pk_ses.1…) können wir verstehen, welche Seiten besucht werden und wo es ggf. Probleme gibt (sog. Abbrüche).

Mit einem dauerhaften Cookie (_pk_id.1…, 13 Monate) möchten wir erkennen, ob Sie zur Gruppe der Wiederbesucher gehören.

Mehr Informationen

Details zu den Cookies finden Sie hier: Cookies

Details zur Statistik finden Sie hier: Matomo

Datenschutzerklärung

Impressum

STEUERSCHÄDLICHE AUSWIRKUNG DER VERMIETETEN EIGENTUMS­WOHNUNG?

STEUERLUCHS VOM 29.05.2019
Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg hat sich in einem Urteil vom 07.12.2018 mit der Frage beschäftigt, ob sich eine kurzzeitige Vermietung der Eigentumswohnung vor Veräuße­rung steuerschädlich auswirkt.

In dem zugrundeliegenden Sachverhalt erwarb der Kläger im Jahr 2006 eine Eigentums­wohnung für 87.000 EUR, welche er bis April 2014 ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken nutzte. Bevor die Wohnung im Dezember 2014 für 139.000 EUR verkauft wurde, vermietete der Kläger die Eigentumswohnung von Mai 2014 bis Dezember 2014 an Dritte. Das Finanz­amt hielt den Veräußerungsgewinn in Höhe von circa 44.000 EUR für steuerpflichtig und berücksichtigte den steuerbaren Gewinn im Einkommensteuerbescheid von 2016. Hiergegen erhob der Kläger Klage zum FG Baden-Württemberg und hatte Erfolg. Die FG-Richter schlossen sich der Auffassung des Klägers an und behandelten die Veräußerung als steuer­frei.

Nach dem Gesetz unterliegen private Veräußerungsgeschäfte grundsätzlich der Besteue­rung. Unter privaten Veräußerungsgeschäften versteht man unter anderem die Veräußerung von Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grund­stücke unterliegen und bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Ausgenommen von der Besteuerung sind nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG jedoch solche Wirtschaftsgüter, die
  • im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließ­lich zu eigenen Wohnzwecken
oder
  • im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.
Die Richter befanden – entgegen der Auffassung des Finanzamts – die zweite Alternative für gegeben. Im Gegensatz zur ersten Alternative erfordert die zweite Alternative nach dem kla­ren Wortlaut keine Ausschließlichkeit der Eigennutzung über den Zeitraum von drei Jahren. Vielmehr ist eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren ausreichend; die Eigennutzung muss damit nicht während des gesamten Kalenderjahrs vorgelegen haben. Es kann nicht zwischen einem „steuerbe­günstigten Leerstand“ und einer „steuerschädlichen Vermietung“ unterschieden werden. Die kurzzeitige Vermietung an Dritte wirkt sich ebenso wie ein Leerstand der Eigentumswohnung nicht steuerschädlich aus. Diese Auslegung des § 23 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG steht im Ein­klang mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift, die Mobilität von Arbeitnehmer zu fördern.


Hinweis:

Das FG Baden-Württemberg ließ die Revision nicht zu, somit wird der Bundesfinanzhof sich voraussichtlich nicht (es sei denn eine etwaige Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg) mit dem Sachverhalt beschäftigen



Barbara Lux-Krönig
Wirtschaftsprüferin | Steuerberaterin

Maximilian Appelt
Rechtsanwalt | Steuerberater



DOWNLOAD DRUCKEN