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STUNDUNG SOZIALVER­SICHERUNGSBEITRÄGE ­FÜR DEN MONAT MAI 2020

SONDERNEWSLETTER 14/2020 VOM 27.05.2020
Wir haben Sie schon darüber informiert, dass die Sozialversicherungsbeiträge für die Monate März und April 2020 unter gewissen Voraussetzungen gestundet werden konnten.

Nun hat der GKV-Spitzenverband mitgeteilt, dass das Verfahren der vereinfachten Stundung letztmalig für den Monat Mai 2020 fortgeführt werden kann. Somit muss bis spätestens 27. Mai 2020 (23.59 Uhr) ein Stundungsantrag bei der jeweiligen Krankenkasse gestellt werden.
  • Bei einer Stundung fallen keine Stundungszinsen an und es werden keine Sicherheitsleistungen gefordert.
  • Es sollen keine Säumniszuschläge oder Mahngebühren erhoben werden.
  • Die gestundeten Beiträge sollen spätestens mit den Juni Beiträgen nachgezahlt werden.
  • Die Antragsteller sollen noch deutlicher als bisher darlegen, welche staatlichen Unter-stützungsmaßnahmen, wie etwa Fördermittel und Kredite sie erhalten oder beantragt haben, somit wird der Vorrang anderer staatlicher Hilfsmaßnahmen vor einer Beitragsstundung nochmals verstärkt.
  • Der Antrag auf weitere Stundung im vereinfachten Verfahren ist mittels eines einheitlich gestalteten Antragsformulars, das die Darlegung der staatlichen Hilfsmaßnahmen verlangt, für den Monat Mai erneut zu stellen.

Allgemeine Hinweise:
Die vorstehenden Ausführungen dienen lediglich als Information und ersetzen keine individuelle Beratung im Einzelfall.

Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Haftungsausschluss:
Die vorstehenden Ausführungen wurden sorgfältig recherchiert und basieren auf den aktuell von den Behörden und der Regierung herausgegebenen Informationen.

Wir bitten um ihr Verständnis, dass wir keinerlei Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen übernehmen können.

Haftungsansprüche, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausgeschlossen, sofern unsererseits kein nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden vorliegt.

Stand 27.05.2020






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