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TEIL-LOCKDOWN - HILFSMAßNAHMEN FÜR UNTERNEHMEN

SONDERNEWSLETTER 18/2020 VOM 30.10.2020
Bund und Länder haben Hilfsmaßnahmen für Unternehmen beschlossen, die auf Grund des Teil-Lockdowns ab dem 2. November 2020 schließen müssen.

Die betroffenen Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen erhalten vom Bund für die finanziellen Ausfälle eine außerordentliche Wirtschaftshilfe.

Der Erstattungsbetrag beträgt 75 Prozent des entsprechenden Umsatzes des Vorjahresmonats für Unternehmen bis 50 Mitarbeiter, womit die Fixkosten des Unternehmens pauschaliert werden. Die Prozentsätze für größere Unternehmen sollen dem Beschlusspapier von Bund und Ländern zufolge nach Maßgabe der Obergrenzen der einschlägigen beihilferechtlichen Vorgaben ermittelt werden, derzeit stehen hier 70 Prozent im Raum. Die Finanzhilfe wird ein Finanzvolumen von bis zu 10 Milliarden Euro haben. Ob dies aber ausreicht, ist derzeit nicht verlässlich abschätzbar.

Zudem soll eine „Überbrückungshilfe III“ für Unternehmen verlängert werden, derzeit wird über einen Zeitraum bis Mitte 2021 diskutiert und die Konditi¬onen für die am stärksten betroffenen Bereiche verbessert werden.

Als Weiteres wird der KfW-Schnellkredit für Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten geöffnet und angepasst.

Über die genauen Programme und Zugangsvoraussetzungen werden wir Sie auf dem Laufenden halten, sobald hier Näheres bekannt ist.

Allgemeine Hinweise:
Die vorstehenden Ausführungen dienen lediglich als Information und ersetzen keine individuelle Beratung im Einzelfall.

Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Haftungsausschluss:
Die vorstehenden Ausführungen wurden sorgfältig recherchiert und basieren auf den aktuell von den Behörden und der Regierung herausgegebenen Informationen.

Wir bitten um ihr Verständnis, dass wir keinerlei Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen übernehmen können.

Haftungsansprüche, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausgeschlossen, sofern unsererseits kein nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden vorliegt.

Stand 30.10.2020



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