Ihre Privatsphäre ist uns wichtig
Mit Ihrer Einwilligung (Akzeptieren) möchten wir zwei Cookies nutzen, um unsere Website den Kundenwünschen anpassen zu können. Dazu nutzen wir ein auf unserem Server installiertes Werkzeug (Matomo). Die anonymisierten Statistikdaten werden weder Dritten übermittelt noch für eine Profilbildung genutzt. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit widerrufen.
Cookie Informationen
  • Technisch notwendige Cookies
  • Statistik-Cookies
  • Mehr Informationen
Technisch notwendige Cookies

Es handelt sich um ein technisches Sitzungs-Cookie der Software, die die Webseite ausliefert und ggf. ein Cookie, das Ihre Einwilligung dokumentiert.

Statistik-Cookies

Mit einem Sitzungs-Cookie (_pk_ses.1…) können wir verstehen, welche Seiten besucht werden und wo es ggf. Probleme gibt (sog. Abbrüche).

Mit einem dauerhaften Cookie (_pk_id.1…, 13 Monate) möchten wir erkennen, ob Sie zur Gruppe der Wiederbesucher gehören.

Mehr Informationen

Details zu den Cookies finden Sie hier: Cookies

Details zur Statistik finden Sie hier: Matomo

Datenschutzerklärung

Impressum

TESTAMENTS­ERRICHTUNG - EIN ERSTER ÜBERBLICK

STEUERLUCHS VOM 20.12.2023
Das Thema Errichtung eines Testamentes ist ein Klassiker, dennoch stellen wir immer wieder fest, dass eine Vielzahl von Unternehmern keine Vorsorgemaßnahmen für den Notfall getroffen haben, das Thema wird gerne beiseitegeschoben.

Eigenhändiges Testament

Weit verbreitet ist das eigenhändige Testament. Dieses muss nach dem Gesetz von Anfang bis Ende eigenhändig ge- und unterschrieben werden, ansonsten ist es unwirksam. Und ein unwirksames Testa­ment hat zur Folge, dass die gesetzliche Erbfolge wieder eingreift oder gar ein altes Testament weiterhin Geltung hat. Diese Folge soll aber gerade ausgeschlossen werden.

Eigenhändige Niederschrift bedeutet, dass der Testierende den gesamten Wortlaut des Testaments mit der Hand selbst schreiben muss. Folglich ist ein Schriftstück, das per Com­puter oder Schreibmaschine geschrieben wurde, niemals ein formwirksames Testament, auch wenn es unterschrieben wurde.

Die zweite wichtige Voraussetzung ist die Unterschrift unter das Testament. Für die Unter­schrift genügt grundsätzlich ein kennzeichnender individueller Schriftzug. Dieser sollte aber idealerweise den Vor- und Familiennamen des Unterzeich­nenden enthalten. Zu beachten ist weiterhin, dass die Unter­schrift eine Abschlussfunktion hat, d.h. sie muss am Ende des Testaments stehen und nach außen verkörpern, dass das Testament abgeschlossen ist. Diese Abschlussfunktion dient dem Schutz des Testaments vor nachträglicher Ergän­zung oder Veränderung. Jeder nicht unterschriebene Nach­satz oder Zusatz nach der Unterschrift ist dann nicht mehr vom Testament umfasst. Unterschreiben Sie also jeden Zu­satz, jedes „Post Scriptum“ oder jedes „Sternchen“, mit dem in den Testamentstext verwiesen wird, mit einer eigenen Unterschrift. Nur dann ist die Ab­schlussfunktion gewahrt und der zusätzlich erklärte Wille wird formwirksamer Bestandteil des Testaments. Besteht das Testament aus mehreren Sei­ten, dann nummerieren Sie die Blätter, damit die Zusam­mengehörigkeit dokumentiert wird.

Weiterhin soll das Testament nach dem Gesetzeswortlaut auch eine Orts- und Datumsangabe erhalten. Das Fehlen die­ser Angaben führt hingegen nicht zur Unwirksamkeit des Tes­taments, da es sich nur um eine Soll-Vorschrift handelt. Aus Be­weisgründen ist jedoch die Angabe des Datums auf jeden Fall zu empfehlen, da so festgestellt werden kann, welches Testament das Aktuellste ist.

Gemeinschaftliches Testament

Ehegatten und Partner einer eingetragenen Lebenspartner­schaft haben die Möglichkeit ein gemeinschaftli­ches Testament zu errichten. Dabei genügt es, wenn ein Ehegatte / Partner das Testament ei­genhändig verfasst und unterschreibt und der andere Ehe­gatte / Partner das Testament nur unterschreibt. Dabei sollte Datum und Ort bei jeder Unterschrift hinzugesetzt werden.

Hinweis:
Es ist Pflicht eines jeden Unternehmers auch an den Notfall zu denken und in einem sogenannten Notfallordner die wichtigsten Dokumente, wie etwa Vollmachten, Handlungsanweisungen, Nummern, Zugangscodes, Konten, Verträge, etc. zu hinterlegen.

Hinweis in eigener Sache:
Die Steuer­Luchs-Redaktion wünscht Ihnen und Ihren Fami­lien frohe Weihnachten und einen guten und vor allem gesunden Rutsch ins neue Jahr! Wir freuen uns darauf, Sie ab dem 10.01.2024 wieder über aktuelle Entwicklungen zu informie­ren. Bis dahin wünschen wir Ihnen alles Gute und vor allem Gesundheit!


DOWNLOAD DRUCKEN

Das könnte Sie auch interessieren

AUTOHAUS-ARTIKEL VOM 06.04.2020 – DAS UNTERNEHMER­TESTAMENT

In der Praxis stellen wir immer wieder fest: Eine Vielzahl von Unternehmern haben kein Testament...

RAW-AKTUELL 12/2023 – Testamente und Vorsorge

Das Thema Errichtung eines Testamentes und Vorsorge für den Notfall durch Vollmachten ist...

STEUERLUCHS VOM 22.06.2022 – GRUNDZÜGE DER TESTAMENTSER­RICHTUNG

Das Thema Errichtung eines Testamentes ist ein Klassiker, dennoch stellen wir immer wieder fest...

AUTOHAUS-ARTIKEL VOM 19.04.2022 – TESTAMENT UND NOTFALLVORSORGE

Das Thema Errichtung eines Testamentes und Vorsorge für den Notfall durch Vollmachten ist...