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ÜBERBRÜCKUNGS­HILFE III

SONDERNEWSLETTER 4/2021 VOM 28.01.2021
Das Bundesfinanzministerium und das Bundeswirtschaftsministerium haben bekannt gegeben, dass die Überbrückungshilfe III vereinfacht werden soll. Anbei die Eckpunkte:

  • Einheitliches Kriterium bei der Antragsberechtigung:
Alle Unternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu 750 Millionen Euro, die in einem Monat einen Umsatzrückgang von mindestens 30 % im Vergleich zum jeweiligen Referenzmonat im Jahr 2019 zu verzeichnen haben, sind antragsberechtigt. Das heißt, keine Differenzierung mehr bei der Förderung nach unterschiedlichen Umsatzeinbrüchen und Zeiträumen, Schließungsmonaten und direkter oder indirekter Betroffenheit.
  • Förderzeitraum:
Förderzeitraum sind die Monate November 2020 bis Juni 2021, wobei eine Doppelförderung mit November- zw. Dezemberhilfe und Überbrückungshilfe III ausgeschlossen ist.
  • Erweiterung der monatlichen Förderhöhe:
Anhebung der Förderhöchstgrenze auf bis zu 1,5 Millionen Euro pro Fördermonat unter Berücksichtigung der Obergrenzen des europäischen Beihilferechts.
  • Die konkrete Höhe der Zuschüsse orientiert sich wie auch bislang am Rückgang des Umsatzes im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019 und ist gestaffelt:
  • -bei einem Umsatzrückgang von 30 bis 50 Prozent werden bis zu 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet,
  • bei einem Umsatzrückgang von 50 Prozent bis 70 Prozent werden bis zu 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet und
  • bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 Prozent werden bis zu 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten gezahlt.
  • Abschlagszahlungen:
Abschlagszahlungen wird es für alle antragsberechtigte Unternehmen geben, nicht nur für die von den Schließungen betroffenen Unternehmen. Sie sind bis zu einer Höhe von 100.000 Euro statt bislang vorgesehenen 50.000 Euro für einen Fördermonat möglich.
  • Verlustnachweis nicht zwingend:
Die Antragsteller können wählen, nach welcher beihilferechtlichen Regelung sie die Überbrückungshilfe III beantragen.Wenn dies auf Basis der Bundesregelung Fixkostenhilfe geschieht (max. 3 Millionen Euro pro Unternehmen), ist zu beachten, dass aufgrund des europäischen Beihilferechts entsprechende ungedeckte Fixkosten bzw. Verluste nachgewiesen werden müssen. Eine Förderung ist je nach Unternehmensgröße bis zu 70 bzw. 90 Prozent der ungedeckten Fixkosten möglich.
Bei Zuschüssen von insgesamt bis zu 1 Million Euro kann die Bundesregelung Kleinbeihilfen-Regelung sowie die De minimis Verordnung genutzt werden ohne den Nachweis von Verlusten.
Das ist ein wichtiger Unterschied zur Überbrückungshilfe II, die allein auf der Fixkostenregelung basiert und bei der stets ein Verlustnachweis erfolgen muss.
  • Anerkennung weiterer Kostenpositionen:
Für Einzelhändler werden Wertverluste unverkäuflicher oder saisonaler Ware als erstattungsfähige Fixkosten anerkannt;
Investitionen für die bauliche Modernisierung und Umsetzung von Hygienekonzepten ebenso wie Investitionen in Digitalisierung und Modernisierung können als Kostenposition geltend gemacht werden, wie z.B. Investitionen in den Aufbau oder die Erweiterung eines Online-Shops.
  • Soloselbständige können im Rahmen der Überbrückungshilfe III eine einmalige Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“) ansetzen. Die maximale Höhe beträgt 7.500 Euro; bisher waren 5.000 Euro vorgesehen.
  • Eine Antragstellung soll ab Februar 2021 möglich sein; im Februar sollen auch die ersten Abschlagszahlungen fließen. Die regulären Auszahlungen sollen jedoch erst ab März 2021 erfolgen.

Nachfolgend die Regelung im Einzelnen:


Allgemeine Hinweise:
Die vorstehenden Ausführungen dienen lediglich als Information und ersetzen keine individu­elle Beratung im Einzelfall.

Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Haftungsausschluss:
Die vorstehenden Ausführungen wurden sorgfältig recherchiert und basieren auf den aktuell von den Behörden und der Regierung herausgegebenen Informationen.

Wir bitten um ihr Verständnis, dass wir keinerlei Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen übernehmen können.

Haftungsansprüche, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausgeschlossen, sofern unsererseits kein nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Ver­schulden vorliegt.

Stand 28.01.2021


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