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ÜBERBRÜCKUNGS­HILFE III PLUS

SONDERNEWSLETTER 15/2021 VOM 10.06.2021
Die Bundesregierung hat mitgeteilt, dass die Überbrückungshilfe III als Überbrückungshilfe III Plus bis zum 30.09.2021 verlängert wird. Die Förderbedingungen werden in der Überbrückungshilfe III Plus beibehalten. Neu hinzu komme die Restart-Prämie, mit der Unternehmen einen höheren Zuschuss zu den Personalkosten erhalten können. Die Neustarthilfe werde ebenfalls bis zum 30.09.2021 als Neustarthilfe Plus weitergeführt.
Auch in der Überbrückungshilfe III Plus sind nur Unternehmen mit einem Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent antragsberechtigt. Das neue Programm wird ebenfalls durch die prüfenden Dritten über das Corona-Portal des Bundes beantragt.
Für die Überbrückungshilfe III und Überbrückungshilfe III Plus gilt laut Bundeswirtschaftsministerium künftig:
  • Die maximale monatliche Förderung in der Überbrückungshilfe III und der Überbrückungshilfe III Plus beträgt 10 Mio. EUR.
  • Die Obergrenze für Förderungen aus beiden Programmen beträgt maximal 52 Mio. EUR und zwar 12 Mio. EUR aus dem geltenden EU-Beihilferahmen bestehend aus Kleinbeihilfe, De-Minimis sowie Fixkostenhilfe plus 40 Mio. EUR aus dem neuen Beihilferahmen der Bundesregelung Schadensausgleich. Die neue EU-Regelung zum Schadensausgleich gilt für Unternehmen, die von staatlichen Schließungsmaßnahmen direkt oder indirekt betroffen sind. Diese können künftig Schäden von bis zu 40 Mio. EUR geltend machen.

Neu im Programm
Neu in den Programmen der Überbrückungshilfe III Plus und Neustarthilfe Plus ist Folgendes:
  • Unternehmen, die im Zuge der Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen, erhalten wahlweise zur bestehenden Personalkostenpauschale eine Personalkostenhilfe ("Restart-Prämie") als Zuschuss zu den dadurch steigenden Personalkosten. Sie erhalten auf die Differenz der tatsächlichen Personalkosten im Fördermonat Juli 2021 zu den Personalkosten im Mai 2021 einen Zuschuss von 60 Prozent. Im August beträgt der Zuschuss noch 40 Prozent und im September 20 Prozent. Nach September 2021 wird kein Zuschuss mehr gewährt.
  • Ersetzt werden künftig Anwalts- und Gerichtskosten von bis zu 20.000 Euro pro Monat für die insolvenzabwendende Restrukturierung von Unternehmen in einer drohenden Zahlungsunfähigkeit.
  • Die Neustarthilfe für Soloselbstständige wird verlängert und erhöht sich von bis zu 1.250 EUR pro Monat für den Zeitraum von Januar bis Juni 2021 auf bis zu 1.500 EUR pro Monat für den Zeitraum von Juli bis September 2021. Für den gesamten Förderzeitraum von Januar bis September 2021 können Soloselbstständige somit bis zu 12.000 EUR bekommen.
Nach Anpassung des Programms kann die Antragstellung über die bekannte Plattform ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de erfolgen. Antragsbearbeitung und Auszahlung erfolgen in der Verantwortung der Länder.

Die Härtefallhilfen der Länder sollen im Gleichklang mit der Überbrückungshilfe ebenfalls bis Ende September 2021 verlängert werden.


Hinweis:
Durch die Härtefallhilfen sollen Unternehmen unterstützt werden, die durch das Förderraster der Corona-Hilfsprogramme gefallen sind, aber dennoch in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht sind. Es ist aber zu berücksichtigen, dass die Härtefallhilfe eine Billigkeitsentschei­dung ist, auf die es keinen rechtlichen Anspruch gibt.

Allgemeine Hinweise:
Die vorstehenden Ausführungen dienen lediglich als Information und ersetzen keine individu­elle Beratung im Einzelfall.

Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Haftungsausschluss:
Die vorstehenden Ausführungen wurden sorgfältig recherchiert und basieren auf den aktuell von den Behörden und der Regierung herausgegebenen Informationen.

Wir bitten um ihr Verständnis, dass wir keinerlei Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen übernehmen können.

Haftungsansprüche, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausgeschlossen, sofern unsererseits kein nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Ver­schulden vorliegt.

Stand 10.06.2021





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