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ÜBERBRÜCKUNGS­HILFE IM CORONA-KONJUKTUR­PROGRAMM

STEUERLUCHS VOM 01.07.2020
Überbrückungshilfe im Corona-Konjunkturprogramm
Am 29.06.2020 haben Bundestag und Bundesrat dem Zweiten Corona-Steuer­hilfegesetz zu­gestimmt. Das Gesetz enthält auch eine Überbrückungshilfe um kleine und mitt­lere Unterneh­men im Zeitraum von Juni bis August 2020 zu helfen.

Eckpunkte:

1.Antragsberechtigt
  • Unternehmen und Organisationen aus allen Wirtschaftsbereichen, soweit sie sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren und soweit sie ihre Geschäftstätig­keit in Folge der Corona-Krise anhaltend vollständig oder zu wesentlichen Teilen einstel­len mussten.
  • Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb.
  • Eine Einstellung der Geschäftstätigkeit vollständig oder zu wesentlichen Teilen in Folge der Corona-Krise wird angenommen, wenn der Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 einge­brochen ist.
  • Bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind statt der Monate April und Mai 2019 die Monate November und Dezember 2019 zum Vergleich heranzu­ziehen.
  • Der Antragsteller darf sich am 31.12.2019 noch nicht in finanziellen Schwierigkeiten be­funden haben.

2.Laufzeit und Antragsfristen
  • Das Programm läuft in den Monaten Juni bis August 2020.
  • Die Antragsfrist endet am 31.08.2020 und die Auszahlungsfrist am 30.11.2020.

3.Förderfähige Kosten
  • Förderfähig sind fortlaufende, im Förderzeitraum anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare Fixkosten gemäß der folgenden Liste, die auch branchenspezifischen Besonderheiten Rechnung trägt:
  • Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in un­mittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens ste­hen. Kosten für Privaträume sind nicht förderfähig.
  • Weitere Mietkosten.
  • Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen.
  • Finanzierungskostenanteil von Leasingraten.
  • Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anla­gevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV.
  • Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnah­men.
  • Grundsteuern.
  • Betriebliche Lizenzgebühren.
  • Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben.
  • Kosten für Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, die im Rahmen der Beantra­gung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen.
  • Kosten für Auszubildende.
  • Personalaufwendungen im Förderzeitraum, die nicht von Kurzarbeitergeld er­fasst sind, werden pauschal mit 10 Prozent der Fixkosten der Ziffern 1 bis 10 gefördert. Lebenshaltungskosten oder ein Unternehmerlohn sind nicht förder­fähig.
  • Um der besonderen Betroffenheit der Reisebüros angemessen Rechnung zu tragen, sind auch Provisionen, die Inhaber von Reisebüros den Reiseveranstal­tern aufgrund Corona-bedingter Stornierungen zurückgezahlt haben, den Fix­kosten gleichgestellt.
  • Die Fixkosten a. bis i. müssen vor dem 01.03.2020 begründet worden sein. Zahlungen für Fixkosten, die an verbundene Unternehmen oder an Unternehmen gehen, die im Eigentum oder unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss derselben Person oder desselben Unternehmens stehen, sind nicht förderfähig.

4.Förderhöhe
  • Durch die Überbrückungshilfe wird ein Anteil der Fixkosten, abhängig von der Intensität des Umsatzeinbruchs im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat, erstattet.
  • Umsatzeinbruch mehr als 70 % à Erstattung 80 % der Fixkosten.
  • Umsatzeinbruch zwischen 50 % und 70 % à Erstattung 50 % der Fixkosten.
  • Umsatzeinbruch zwischen 40 % und unter 50 % à Erstattung 40 % der Fixkosten.
  • Liegt der Umsatz im Fördermonat bei wenigstens 60 % des Umsatzes des Vorjahresmo­nats, entfällt die Überbrückungshilfe anteilig für den jeweiligen Fördermonat.
  • Die maximale Förderung beträgt 150.000 Euro für drei Monate.
  • Bei Unternehmen bis zu 10 Beschäftigten beträgt der maximale Erstattungsbetrag 15.000 Euro für drei Monate.
  • Bei Unternehmen bis zu 5 Beschäftigten beträgt der maximale Erstattungsbetrag 9.000 Euro für drei Monate.
  • Diese maximalen Erstattungsbeträge können nur in begründeten Ausnahmefällen über­schritten werden. Ein begründeter Ausnahmefall liegt vor, wenn die Überbrückungshilfe auf Basis der erstattungsfähigen Fixkosten mindestens doppelt so hoch läge wie der maximale Erstattungsbetrag.
  • Die als Überbrückungshilfe bezogenen Leistungen sind steuerbar und nach den allge­meinen steuerrechtlichen Regelungen der Gewinnermittlung zu berücksichtigen.

5.Antragsverfahren
  • Das Antragsverfahren wird durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer durchge­führt und über eine digitale Schnittstelle direkt an die EDV der Bewilligungsstellen der Länder übermittelt.
  • In der ersten Stufe, der Antragstellung, sind die Antragsvoraussetzungen und die Höhe der erstattungsfähigen Fixkosten mit Hilfe eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers glaubhaft zu machen. So muss eine Umsatzschätzung für April und Mai 2020 sowie eine Umsatzprognose für den beantragten Förderzeitraum abgegeben werden. Außerdem ist eine Abschätzung der voraussichtlichen Fixkosten, deren Erstattung beantragt wird, an­zugeben. Der Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer berücksichtigt im Rahmen des An­tragsverfahrens die Umsatzsteuervoranmeldungen des Jahres 2019 sowie den Jahres­abschluss 2019 und die Einkommens- bzw. Körperschaftsteuererklärung 2019. Soweit der Jahresabschluss aus dem Jahr 2019 oder andere erforderliche Kennzahlen noch nicht vorliegen, können der Jahresabschluss 2018 oder andere erforderliche Kennzah­len aus 2018 vorgelegt werden.
  • In einem zweiten Schritt werden bei Vorliegen der endgültigen Umsatzzahlen über den tatsächlich entstandenen Umsatzeinbruch im April und Mai 2020 diese vom Steuerbera­ter oder Wirtschaftsprüfer an die Bewilligungsstellen der Länder übermittelt. Ergibt sich daraus, dass der Umsatzeinbruch von 60 % entgegen der Prognose nicht erreicht wurde, sind bereits ausgezahlte Zuschüsse zurückzuzahlen. Zudem übermittelt der Steuerbe­rater oder Wirtschaftsprüfer auch die endgültige Fixkostenabrechnung.

6.Verhältnis zu anderen Programmen
  • Das Überbrückungshilfeprogramm schließt zeitlich an das Soforthilfeprogramm an, so­mit sind Unternehmen, die Soforthilfen in Anspruch genommen haben, aber weiterhin von Umsatzausfällen betroffen sind, erneut antragsberechtigt.

Hinweis:
Die vorstehenden Ausführungen wurden sorgfältig recherchiert und basieren auf den aktuell von den Behörden und der Regierung herausgegebenen Informationen. Wir bitten um ihr Ver­ständnis, dass wir keinerlei Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit und Voll­ständigkeit der be­reitgestellten Informationen übernehmen können.


Barbara Lux-Krönig
Wirtschaftsprüferin | Steuerberaterin

Maximilian Appelt
Rechtsanwalt | Steuerberater








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