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ÜBERBRÜCKUNGS­HILFE IV

STEUERLUCHS VOM 15.12.2021
Das Bundesfinanz- und Bundeswirtschaftsministerium haben die Eckpunkte für die Überbrückungshilfe IV, Förderzeitraum bis zum 31.03.2022 bekannt gegeben, dabei ist die neue Überbrückungshilfe IV weitgehend deckungsgleich mit der laufenden Überbrückungshilfe III Plus (Förderzeitraum bis 31.12.2021).

Grundlegende Antragsvoraussetzung ist weiterhin ein durch Corona bedingter Umsatzrückgang von 30 Prozent im Vergleich zum Referenzzeitraum 2019. Der maximale Fördersatz der förderfähigen Fixkosten beträgt 90 Prozent bei einem Umsatzrückgang von über 70 Prozent. Auch die umfassenden förderfähigen Kostenpositionen bleiben weitgehend unverändert. So können weiterhin die Kosten für Miete, Pacht, Zinsaufwendungen für Kredite, Ausgaben für Instandhaltung, Versicherungen usw. geltend gemacht werden.
Kostenpositionen, wie Modernisierungs- oder Renovierungsausgaben, die seit dem Förderzeitraum November 2020 von vielen Unternehmen bereits genutzt wurden, sind künftig keine Kostenposition mehr.
Außerdem haben sich Bundesfinanz- und Bundeswirtschaftsministerium darauf geeinigt, erweiterte beihilferechtliche Spielräume, die die Europäische Kommission in der letzten Woche ermöglicht hat, in der Überbrückungshilfe zu nutzen. Insgesamt werden die beihilferechtlichen Höchstgrenzen um 2,5 Mio. Euro erhöht. Damit sind maximal, unter Berücksichtigung aller beihilferechtliche Vorgaben, über alle Programme hinweg 54,5 Mio. Euro Förderung pro Unternehmen und Unternehmensverbund möglich. Der maximale monatliche Förderbetrag liegt weiterhin bei 10 Mio. Euro.
Unternehmen, die pandemiebedingt besonders schwer von Schließungen betroffen sind, erhalten einen zusätzlichen modifizierten und verbesserten Eigenkapitalzuschuss zur Substanzstärkung. Wenn sie durchschnittlich im Dezember 2021 und Januar 2022 einen durch Corona bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent aufweisen, können sie in der Überbrückungshilfe IV einen Zuschlag von bis zu 30 Prozent auf die Fixkostenerstattung nach Nr. 1 bis 11 des bekannten Fixkostenkatalog erhalten.
Für Schausteller, Marktleute und private Veranstalter von abgesagten Advents- und Weihnachtsmärkten beträgt der Eigenkapitalzuschuss 50 Prozent. Sie müssen einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent im Dezember 2021 nachweisen.

Hinweis:
Anträge für die laufende Überbrückungshilfe III Plus können bis zum 31. März 2022 gestellt werden und für die Einreichung der Schlussabrech­nung für die bereits abgelaufenen Hilfsprogramme (Überbrückungshilfe I – III, November- und Dezemberhilfe) wird die Frist bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.


Maximilian Appelt
Rechtsanwalt | Steuerberater

Barbara Muggenthaler
Wirtschaftsprüferin | Steuerberaterin




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