Ihre Privatsphäre ist uns wichtig
Mit Ihrer Einwilligung (Akzeptieren) möchten wir zwei Cookies nutzen, um unsere Website den Kundenwünschen anpassen zu können. Dazu nutzen wir ein auf unserem Server installiertes Werkzeug (Matomo). Die anonymisierten Statistikdaten werden weder Dritten übermittelt noch für eine Profilbildung genutzt. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit widerrufen.
Cookie Informationen
  • Technisch notwendige Cookies
  • Statistik-Cookies
  • Mehr Informationen
Technisch notwendige Cookies

Es handelt sich um ein technisches Sitzungs-Cookie der Software, die die Webseite ausliefert und ggf. ein Cookie, das Ihre Einwilligung dokumentiert.

Statistik-Cookies

Mit einem Sitzungs-Cookie (_pk_ses.1…) können wir verstehen, welche Seiten besucht werden und wo es ggf. Probleme gibt (sog. Abbrüche).

Mit einem dauerhaften Cookie (_pk_id.1…, 13 Monate) möchten wir erkennen, ob Sie zur Gruppe der Wiederbesucher gehören.

Mehr Informationen

Details zu den Cookies finden Sie hier: Cookies

Details zur Statistik finden Sie hier: Matomo

Datenschutzerklärung

Impressum

ÜBERBRÜCKUNGS-HILFEN SCHLUSSAB-RECHNUNGEN - FRISTENDE 30.06.2023

RAW/AKTUELL 05/2023
Bis zum 30.06.2023 sind die Schlussabrechnungen für die Überbrückungshilfe I-III sowie November- und Dezemberhilfe (Paket 1) und für die Überbrückungshilfe III Plus und IV (Paket 2) abzugeben. Werden diese nicht abgegeben, sind die „Coronahilfen“ in voller Höhe zurückzuzahlen.

Die Schlussabrechnungen sind notwendig, da die Corona-Wirtschaftshilfen vielfach auf der Basis von prognostizierten Umsatzrückgängen und Fixkosten beantragt wurden, damit die Antragsberechtigten Unternehmen frühzeitig auf der Basis von Prognosedaten Zuschüsse beantragen konnten.
In der Schlussabrechnung erfolgt für jedes Förderprogramm eine gesonderte Ermittlung des endgültigen Förderbetrages, dadurch kann sich je nach Förderprogramm eine Nachzahlung von Zuschüssen an die Antragstellenden oder eine Rückforderung von Zuschüssen ergeben.
Dabei ist die Schlussabrechnung zwingend durch einen prüfenden Dritten oder eine prüfende Dritte im Namen des Antragstellenden über das digitale Antragsportal einzureichen. In einem ersten Schritt legt der prüfende Dritte, der die ursprünglichen Anträge eingereicht hat, hierzu ein Organisationsprofil für den Antragstellenden an. Im Organisationsprofil werden die aktuell gültigen Stammdaten des Antragstellenden und im Falle eines verbundenen Unternehmens, alle übrigen Unternehmen des Verbundes, zentral erfasst.
Werden in der Schlussabrechnung falsche Angaben gemacht, ist zu berücksichtigen, dass bei vorsätzlich oder leichtfertig falschen oder unvollständigen Angaben sowie vorsätzlichem oder leichtfertigem Unterlassen einer Mitteilung über Änderungen in diesen Angaben die Antragstellenden (Antragsberechtigten Unternehmen) mit Strafverfolgung wegen Subventionsbetrugs (§ 264 StGB) und weiteren rechtlichen Konsequenzen rechnen müssen.

Hinweis:
Nach den FAQ des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz kann, falls im Einzelfall eine weitere Verlängerung für die Einreichung der Schlussabrechnung erforderlich ist, eine „Nachfrist“ bis zum 31. Dezember 2023 im digitalen Antragsportal beantragt werden. Voraussetzung hierfür ist die Anlage des Organisationsprofils.


DOWNLOAD DRUCKEN