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UMSATZSTEUER-FORMULARE 2026

RAW-AKTUELL 2/2026
Mit BMF-Schreiben vom 29. Dezember 2025 veröffentlichte das Bundesministerium der Finanzen die neuen Formulare für die Umsatzsteuer-Voranmeldungen 2026, den Antrag auf Dauerfristverlängerung 2026 sowie die Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2026. Für alle Formulare haben sich relevante Änderungen ergeben.

Bislang gab es in allen Formularen ein Freitextfeld, in dem weitere oder abweichende Angaben zu der jeweiligen Steueranmeldung eingetragen werden konnten (Kennziffer 23).

In den neuen Formularen wurde die bisherige Kennziffer 23 für ergänzende Angaben nunmehr durch die Kennziffer 500 ersetzt. Die Kennziffer 500 verlangt eine Einordnung der Sachverhalte in vier Kategorien.


Wird eine Eintragung in die Kennziffer 500 vorgenommen, ist darüber hinaus eine detaillierte Erläuterung in der gesonderten Anlage „Ergänzende Angaben zur Steueranmeldung“ verpflichtend.

Eine Eintragung in Kennziffer 500 zieht eine personelle Prüfung durch die Finanzverwaltung nach sich. Gerade wenn von der bisherigen Verwaltungsauffassung abgewichen wird, sollte dies gut begründet und sorgfältig dokumentiert werden, um spätere Rückfragen oder langwierige Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung zu vermeiden.

Die Änderungen der Formulare sind vermutlich darauf zurückzuführen, dass die Finanzverwaltung Risikomanagement anpassen will, kommt der Finanzverwaltung aber sicherlich auch aus strafrechtlicher Sicht gelegen. Unplausible Eintragungen oder fehlerhafte Kennziffernzuordnungen führen schneller zu Rückfragen oder technischen Fehlermeldungen. Für die Praxis bedeutet dies, dass Buchhaltungs- und ERP-Systeme rechtzeitig auf die neuen Kennziffern umgestellt werden sollten. Zudem sollten Eintragungen bei der neuen Kennziffer gut überlegt vorgenommen werden.

Darüber hinaus gibt es weitere Anpassungen im Formular für die Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2026. Bisher wurden die positiven Margen von Reiseleistungen bzw. bei Anwendung der Differenzbesteuerung zusammen mit den anderen regel-besteuerten Umsätzen in das allgemeine Feld für Lieferungen und Leistungen zum Regelsteuersatz eingetragen.

Zukünftig sind diese Umsätze in gesonderten Feldern anzugeben – genau wie die innergemeinschaftlichen Erwerbe als erster Abnehmer im Rahmen eines Dreiecksgeschäfts.

Um diese Zahlen nicht händisch für die Umsatzsteuer-Jahreserklärung ermitteln zu müssen, sollte daher geprüft und gegebenenfalls mit dem IT-Provider über mögliche Anpassungen gesprochen werden, dass diese Zahlen in der Umsatzverprobung ebenfalls gesondert ausgewiesen werden.


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