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UMSATZSTEUERLICHE AUSWIRKUNGEN DES BREXIT

RAW-AKTUELL 12/2020
Zum aktuellen Zeitpunkt sind die Verhandlungen zwischen der Europäischen Union und Großbritannien hinsichtlich der zukünftigen Handels- und Rechtsbeziehungen noch immer nicht ab­geschlossen, sodass damit gerechnet werden muss, dass auch zum Jahreswechsel noch keine neuen Regelungen vorliegen werden. Daher hat die Finanzverwaltung in einem aktuel­len Schreiben dazu Stellung genommen, was – Stand heute – ab dem 1. Januar 2021 im Handel und Dienstleistungsverkehr mit Großbritannien zu beachten ist. Hierbei wird insbeson­dere auf die Sonderstellung von Nordirland sowie verschiedene verkürzte Fristen hingewiesen.

Allgemeines - Sonderstatus Nordirland
Soweit es nicht noch zu weiteren Vereinbarungen kommen sollte, ist Großbritannien ab dem 1.1.2021 als Drittlandsgebiet anzusehen, für Nordirland gelten Sonderregelungen. Hieraus ergeben sich die folgenden Konsequenzen:

Die Regelungen des unionseinheitlichen Mehrwertsteuerrechts gelten ausschließlich für Lieferungen von und nach Nordirland weiter. Nordirland wird deshalb – aber nur be­züglich der Lieferungen, nicht bezüglich ausgeführter sonstiger Leistungen – auch 2021 als Gemeinschaftsgebiet behandelt. Unternehmer in Nordirland treten mit einer USt-IdNr. mit dem Präfix "XI" auf.

Damit sind ab dem 1.1.2021 Lieferungen an einen Unternehmer in Nordirland – unter den weiteren Bedingungen – weiterhin als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung zu erfas­sen und damit dann auch in die Zusammenfassende Meldung mit aufzunehmen. An Unter­nehmer in Nordirland ausgeführte sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 2 UStG – die bis 31.12.2020 auch in der Zusammenfassenden Meldung zu erfassen sind – sind ab dem 1.1.2021 nicht mehr in der Zusammenfassenden Meldung aufzunehmen.

Lieferungen über den 31.12.2020 hinaus
Warenlieferungen von und nach Großbritannien sind ab dem 1.1.2021 Ausfuhrlieferungen, da Großbritannien dann als Drittland gilt – und unterliegen damit in vollem Umfang den zollrechtlichen Bestimmungen und Abfertigungsmodalitäten – dies gilt aber nicht für Nordirland.

Warenbewegungen, die vor dem 31.12.2020 beginnen, aber nach dem 31.12.2020 enden sind noch nach den Binnenmarktregelungen abzuwickeln. So liegt bei Beginn der Warenbe­wegung in 2020 für eine Lieferung nach Großbritannien noch die Steuerbefreiung als innergemeinschaftliche Lieferung vor (soweit die Voraussetzungen dafür vorliegen und der Vorgang entsprechend behandelt und gemeldet wird). In diesem Fall muss der Leistungsempfänger mit seiner USt-IdNr. aus Großbritannien ("GB") auftreten. Wenn der Unternehmer aber nachweist, dass der Gegenstand das Gemeinschaftsgebiet erst nach dem 31.12.2020 verlassen hat, kann – soweit die notwendigen Buch- und Belegnachweise vorliegen – die Lieferung auch als Aus­fuhrlieferung steuerfrei sein.

Für Waren, deren Transport vor dem 1.1.2021 in Großbritannien begonnen hatte, muss der Leistungsempfänger (unter den weiteren gesetzlichen Bedingungen) im Bestimmungsland einen innergemeinschaftlichen Erwerb der Besteuerung unterwerfen, selbst wenn der Gegenstand erst nach dem 31.12.2020 bei ihm ankommt. Wenn er aber nachweist, dass der Gegen­stand tatsächlich der Einfuhrumsatzsteuer unterworfen wurde, braucht aus Vereinfachungs­gründen kein Erwerb besteuert zu werden.

Die Regelungen sind analog auch auf die Lieferungen anzuwenden, die unter die Versandhandelsregelung nach § 3c UStG (innergemeinschaftlicher Versandhandel an Nicht-Unterneh­mer) fallen.

Sonstige Leistungen über den 31.12.2020
Der Brexit hat auch Konsequenzen für die grenzüberschreitend ausgeführten sonstigen Leistungen – dies betrifft sowohl Großbritannien als auch Nordirland und ist nicht zuletzt bei Dauerleistungen relevant, da sonstige Leistungen erst mit ihrerBeendigung als ausgeführtgelten. Damit sind Dauerleistungen, die vor dem 1.1.2021 begonnen wurden, aber erst nach dem 31.12.2020 beendet werden (z. B. Abonnements), nach dem Recht zu erfassen, das zum Zeitpunkt der Beendigung der Dauerleistung bzw. Teilleistung gilt.
Hinweis: Bei sogenannten Katalogleistungen nach § 3a Abs. 4 UStG (z. B. Ingenieur- oder Sachverständigenleistungen an Nichtunternehmer) kann es durch den Brexit dazu kommen, dass diese Leistungen nicht mehr am Sitzort des leistenden Unternehmers, sondern möglicherweise am Wohnort des Leistungsempfängers zu versteuern sind.

Bestätigung von USt-IdNrn.
Sowohl für die Umsatzsteuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen als auch für die Anwendung des Reverse Charge-Verfahren bei innergemeinschaftlichen sonstigen Leistungen ist eine im Leistungszeitpunkt gültige USt-IdNr. des Leistungsempfängers notwendig. Die (qualifizierte) Überprüfung dieser USt-IdNrn. kann beim Bundeszentralamt für Steuern vorgenommen werden.

Wichtig: Die Bestätigung einer USt-IdNr. mit dem Länderpräfix "GB" kann nur bis zum 31.12.2020 erfolgen. Ab dem 1.1.2021 sind dann (für Unternehmer aus Nordirland) Bestätigungsanfragen mit dem Länderpräfix "XI" möglich.

Leistungen über den Mini-One-Stop-Shop (MOSS-Verfahren)
Von deutschen Unternehmen auf elektronischem Weg an Nichtunternehmer in einem anderen Mitgliedstaat erbrachte sonstige Leistungen, unterliegen dort der Besteuerung (soweit die Bagatellgrenze von 10.000 EUR überschritten ist bzw. auf die Anwendung dieser Bagatellgrenze verzichtet wurde), können aber über den Mini-One-Stop-Shop (MOSS) über die heimische Finanzverwaltung besteuert werden. Dies gilt auch für die Umsätze, die der Unternehmer im 4. Quartal 2020 an nichtunternehmerische Leistungsempfänger in Großbritannien und Nordir­land ausführt. Die elektronischen Steuererklärungen müssen aber bis zum Ablauf des 20.1.2021 beim BZSt eingegangen sein.

Wichtig: Geht die Steuererklärung für das 4. Quartal 2020 erst nach dem 20.1.2020 beim BZSt ein, müssen diese Umsätze individuell nach den Bedingungen von Großbritannien bzw. Nordirland dort besteuert werden. Dies gilt entsprechend für die ab dem 1.1.2021 ausgeführten elektronischen Leistungen, soweit es nach den dann dort geltenden Regelungen zu steuerba­ren und steuerpflichtigen Leistungen kommt.

Berichtigungen von Steuererklärungen für diese Leistungen, die bis zum 20.1.2021 einge­gangen sind, können noch bis zum 31.12.2021 vorgenommen werden. Ergänzende Informa­tionen hierzu sollen auf der Homepage des Bundeszentralamts für Steuern veröffentlicht wer­den.

Vorsteuer-Vergütungsverfahren
Das Vorsteuer-Vergütungsverfahren unterscheidet grundsätzlich zwischen der Vergütung gegenüber Unternehmern aus dem Drittlandsgebiet und aus dem Gemeinschaftsgebiet. Insoweit gilt:
  • Vorsteuerbeträge, die vor dem 31.12.2020 entstehen, sind in dem elektronischen Vergütungsverfahren der EU geltend zu machen. Dabei gilt – abweichend von den ansonsten geltenden Fristen – eine Antragsfrist bis zum 31.3.2021.
  • Vorsteuerbeträge, die nach dem 31.12.2020 entstehen, können nur in dem "Drittlandsverfahren" geltend gemacht werden. Dies bedeutet, dass sich deutsche Unternehmer dann unmittelbar an die zuständigen Behörden in Großbritannien/Nordirland wenden müssen.
Wichtig: Diese Grundsätze gelten aber nicht für die Erstattung von Vorsteuerbeträgen, die auf Warenbezüge deutscher Unternehmer in Nordirland entfallen (oder für nordirische Unterneh­mer in Deutschland). Hier gelten die unionsrechtlichen Vergütungsvorschriften auch über den 31.12.2020 hinaus.


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