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UMSATZSTEUERLICHE NEUERUNGEN IM JAHR 2020

AUTOHAUS-ARTIKEL VOM 20.01.2020
Es gibt neue gesetzliche Voraussetzungen für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung. Durch die Änderungen wird das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung an drei weitere Voraussetzungen geknüpft:
  1.  der Abnehmer ist in einem anderen EU-Staat für Zwecke der Umsatzsteuer erfasst,
  2. der Abnehmer verwendet seine UStIDNr bis spätestens im Zeitpunkt der Lieferung und
  3. die Zusammenfassende Meldung (ZM) muss (insoweit) richtig und fristgemäß abgegeben werden.

Hieraus ergibt sich die Notwendigkeit zur Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der internen Prozesse sowie des Buchungsverhaltens.

Zu den neuen Voraussetzungen im Einzelnen:

UStIDNr
Wenn der Käufer keine ausländische UStIDNr hat oder eine solche nicht gegenüber dem Lieferer verwendet, kann dies nur heißen, dass die innergemeinschaftliche Lieferung umsatzsteuerpflichtig ist. So wie die Neuregelung gefasst ist, hat dies nach Auffassung des deutschen Bundesfinanzministeriums zur Folge, dass die Steuerbefreiung der Lieferung durch eine nach Auslieferung erfolgte Mitteilung der UStIDNr nicht mehr erreicht werden kann.

Unklar sind noch die Fälle, in denen dem Käufer seine UStIDNr erst rückwirkend erteilt wird. Hier kann wohl aller Voraussicht nach eine Steuerbefreiung nur im Rahmen eines Billigkeitsantrags erreicht werden. Zur Dokumentation dieser außergewöhnlichen Umstände sollte jedoch zusätzlich aufgezeichnet und durch den Käufer belegt werden, dass dieser eine UStIDNr bereits beantragt hat, diese aber noch nicht erteilt wurde.

Ausweislich der Gesetzesbegründung geht die Finanzverwaltung bei einer „Verwendung der UStIDNr“ durch den Abnehmer davon aus, dass der Begriff der „Verwendung“ ein positives (aktives) Tun des Abnehmers voraussetzt. Das bedeutet, dass die verwendete UStIDNr in dem jeweiligen Auftragsdokument über die Lieferung (z. B. Kaufvertrag, verbindliche Bestellung, Werkstattaufnahmeformular…) schriftlich festgehalten werden soll. Bei mündlicher Erteilung eines Lieferauftrags soll die rechtzeitige Verwendung der UStIDNr vom Kunden dokumentiert werden. Eine in einem Dokument lediglich formularmäßig eingedruckte UStIDNr reicht nach dieser Auffassung nicht aus.
Das heißt: Bestellt der Kunde die Ware schriftlich und verwendet er hierfür ein firmeneigenes Musterschreiben, auf dem eine (oder mehrere) UStIDNr‘n aufgedruckt sind, gilt dies nicht als aktive Verwendung einer UStIDNr. In diesem Fall müsste der Zwischenhändler seinem Lieferer ausdrücklich mitteilen, welche UStIDNr er für den Kauf der Ware verwenden will.

Bei dauerhaften Lieferbeziehungen ist zu empfehlen, dass ab 2020 die UStIDNr des Dauerkunden fortlaufend monatlich mittels qualifizierter Abfrage beim Bundeszentralamt für Steuern überprüft wird, um zu belegen, dass der Abnehmer im Leistungszeitpunkt tatsächlich für Zwecke der Umsatzsteuer erfasst gewesen ist.


Zusammenfassende Meldung (ZM)
Durch eine Ergänzung im UStG wird die Steuerbefreiung für eine innergemeinschaftliche Lieferung versagt, wenn der liefernde Unternehmer seiner Pflicht zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung nicht, nicht vollständig oder unrichtig nachgekommen ist. Insofern kann es zu einer nachträglichen Versagung der Steuerbefreiung kommen, wenn die Meldepflichten im Zusammenhang mit der ZM nicht erfüllt werden.

Dies bedeutet aber auch, dass die ZM zwingend für den Zeitraum vorzunehmen ist, in dem die Rechnungstellung erfolgte, jedoch spätestens im auf die Lieferung folgenden Meldezeitraum! Das heißt, bei Lieferung und Rechnungstellung z. B. im März, ist die Zusammenfassende Meldung bis spätestens zum 25. April abzugeben. Vorgehensweisen wie im nachfolgenden Beispiel dargestellt, führen daher zukünftig zum Verlust der Umsatzsteuerfreiheit (!):

Beispiel:
Der deutsche Händler A liefert im Monat März Waren an einen österreichischen Unternehmenskunden B, der auch seine gültige österreichische UStIDNr verwendet. Die Rechnung wird bei Auslieferung ausgestellt. Auf Grund der Wertschwellen ist der Händler A verpflichtet, eine monatliche ZM abzugeben.
Da der Kunde zum Monatsende noch nicht sämtliche Nachweise, insbesondere die fehlende Gelangensbestätigung, zurückgesendet hat, verbucht der deutsche Händler einen umsatzsteuerpflichtigen Umsatz. Korrespondierend wird die Lieferung auch nicht in die ZM für den Monat März aufgenommen.
Im Monat Mai sendet der Österreicher B die ordnungsgemäße Gelangensbestätigung zurück, sodass der Belegnachweis des deutschen Händlers A nun vollständig ist. Daher storniert A im Mai den steuerpflichtigen Umsatz und meldet die innergemeinschaftliche Lieferung in der Zusammenfassenden Meldung Mai.

Lösung Beispiel:
Da die innergemeinschaftliche Lieferung im März realisiert und im gleichen Monat die Rechnung gestellt wurde, muss diese von A, der zur monatlichen Abgabe von Zusammenfassenden Meldungen verpflichtet ist, auch in der ZM für den Monat März gemeldet werden. Da der Umsatz jedoch nicht in der ZM für den Monat März enthalten ist, fehlt eine Voraussetzung für die Umsatzsteuerfreiheit. Der Händler A muss demzufolge aus dem vereinnahmten (Netto-)Kaufpreis 19% deutsche Umsatzsteuer herausrechnen und an den deutschen Fiskus abführen.
Falls eine ursprünglich unrichtig oder unvollständig abgegebene Zusammenfassende Meldung (hier: März) im Nachhinein berichtigt werden würde, ist bislang unklar, ob dies nachträglich zur Steuerbefreiung führt. Ähnliches gilt für die verspätete Abgabe einer richtigen und vollständigen Meldung. Hier bleibt abzuwarten, wie sich die deutsche Finanzverwaltung positionieren wird.

Aus Vorsichtsgesichtsgründen gilt daher zunächst folgende Empfehlung:
Wenn eine innergemeinschaftliche Lieferung ausgeführt wird, sollte diese umsatzsteuerfrei in Rechnung gestellt werden sowie – wie im Automobilhandel üblich – eine Kaution in Höhe der gesetzlichen Umsatzsteuer (schriftlich) vereinbart und einbehalten werden. Solange mit dem Erhalt der Belegnachweise gerechnet werden kann, kann der Umsatz auch umsatzsteuerfrei behandelt werden. Dies erfordert jedoch eine kontinuierliche Überwachung aller innergemeinschaftlichen Lieferungen. Insbesondere eine jährliche Prüfung – beispielsweise im Rahmen der Jahresabschlusserstellung – ist hierfür zu wenig. Weiterhin sollte die innergemeinschaftliche Lieferung auch immer zunächst in der Zusammenfassenden Meldung für diesen Monat gemeldet werden. Stellt sich später heraus, dass vom Kunden die Nachweise (insb. Gelangensbestätigung) wider Erwarten doch nicht beigebracht werden, ist dieser Umsatz, welcher nun mangels Nachweis umsatzsteuerpflichtig ist, in einer korrigierenden ZM nachträglich zu löschen und die zugehörige Umsatzsteueranmeldung unverzüglich (rückwirkend) zu korrigieren.

Allgemein
Unklar ist bislang noch, ob bei Nichterfüllen (eines) der neuen Kriterien möglicherweise wieder eine Vorsteuervergütung durch das deutsche Bundeszentralamt für Steuern an den ausländischen Käufer möglich wird. Hier bleibt abzuwarten, wie sich die deutsche Finanzverwaltung positionieren wird.

Stan Guthmann
Steuerberater


Kurzfassung:
  1. Die innergemeinschaftliche Lieferung wird an folgende drei weiteren Voraussetzungen geknüpft:
  2. Der Abnehmer ist in einem anderen EU-Staat für Zwecke der Umsatzsteuer erfasst.
  3. Der Abnehmer verwendet seine UStIDNr bis spätestens im Zeitpunkt der Lieferung.
  4. Die Zusammenfassende Meldung (ZM) muss (insoweit) richtig und fristgemäß abgegeben werden.

Kommentar:
Mit einer weiteren Gesetzesänderung wird erstmals EU-weit eine einheitliche Regelung geschaffen, wonach bei Vorliegen bestimmter Belege, z.B. Beförderungsbelege, Versendungsbeleg oder Versicherungspolicen für die Beförderung oder den Versand der gelieferten Sache, etc. davon ausgegangen werden soll, dass die gelieferten Waren ins EU-Ausland gelangt sind. Zwar kann die Finanzverwaltung diese gesetzliche Vermutung widerlegen. Damit besteht insoweit eine Art erhöhter Vertrauensschutz sowie die ausdrückliche Regelung, dass hier eine Beweislastumkehr hin zur Finanzverwaltung stattfindet. Betrachtet man die Neuerungen im Einzelnen, dann erscheint die Änderung eher als eine theoretische denn als eine praktikable Lösung. Insofern können die bisherigen Nachweise für die Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen nach wie vor verwendet werden.

Maximilian Appelt
Rechtsanwalt | Steuerberater







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