... und noch mehr Bürokratie
GW-Trends vom 03.03.2025

Wenn ein Kfz-Händler seit Anfang des Jahres ein Fahrzeug in Gebiete außerhalb der Europäischen Union liefern oder von dort ein Fahrzeug ankaufen und in die Europäische Union einführen wollte, wurde er nicht selten überrascht. Denn bei den sonst bereits routinemäßig vorgenommenen Zollanmeldungen kam es plötzlich zum Stillstand. Der Zoll weigerte sich, solche Einfuhr- bzw. Ausfuhranmeldungen ohne weiteres anzunehmen und final zu bearbeiten. Für eine finale Bearbeitung verlangte der Zoll den Nachweis einer Registrierung im sogenannten F-Gas-Portal und eine dadurch erteilte Lizenz zur Ein- bzw. Ausfuhr.
Das F-Gas-Portal
Der Hintergrund für dieses Ansinnen ist eine von der breiten Öffentlichkeit unbeachtete zum 1.1.2025 in Kraft getretene EU-Verordnung, welche die Verringerung von sogenannten fluorierten Gasen zum Ziel hat, da diese fluorierten Gase besonders umweltschädlich sind. Aus diesem Grund möchte sich die EU-Kommission zunächst einmal einen Überblick verschaffen, welche Mengen an fluorierten Gasen in die EU ein- bzw. ausgeführt werden. Im späteren Verlauf sollen die Quoten für den Handel mit Fluorkohlenwasserstoffen dann verringert werden, um so die umweltschädlichen Auswirkungen zu begrenzen.
Infolgedessen müssen sich seit Jahresbeginn alle Händler, die Produkte herstellen, importieren oder exportieren, welche solche fluorierten Gase enthalten bzw. zum Betrieb benötigen, im sogenannten F-Gas-Portal der Europäischen Union registrieren. Zusätzlich beinhaltet diese Verordnung auch Kennzeichnungspflichten beim Handel mit solchen Anlagen.
Solche Anlagen können ausdrücklich auch Klimaanlagen in Fahrzeugen oder ggfls. auch mit solchen Gasen befüllte Reifen sein. Weiterhin ist vorgeschrieben, dass der importierende bzw. exportierende Händler in der Zollanmeldung – soweit erforderlich – die folgenden Angaben übermittelt:
- Registriernummer im F-Gas-Portal;
- Registrierungs- und Identifizierungsnummer für Wirtschaftsbeteiligte (EORI-Nummer);
- Nettomasse von Massengut-Gasen sowie von Gasen, die in Erzeugnissen und Einrichtungen sowie in Teilen davon enthalten sind;
- Warencode, in den die Waren eingereiht sind;
- Tonnen CO2-Äquivalent an Massengut-Gasen und an Gasen, die in Erzeugnissen und Einrichtungen sowie Teilen davon enthalten sind.
Ohne diese Angaben werden die Zollbehörden die entsprechenden Zollanmeldungen nicht annehmen und bearbeiten.
Unabhängig davon bringt diese EU-Verordnung auch noch weitere Verpflichtungen mit sich. So sind beispielsweise bestimmte Kühlanlagen auf ihre Dichtheit zu überprüfen. Hinzu kommen Berichtspflichten, wobei dies zunächst nur Unternehmen betrifft, die in größerem Umfang fluorierte Kohlenwasserstoffe herstellen, einführen oder exportieren. Diese müssen bis zum 30. April bzw. den 31. Mai für das abgelaufene Jahr Meldungen über diese Gase vornehmen.
Zu beachten ist weiterhin, dass ab 1.1.2028 der Export von Waren, welche fluorierte Kohlenwasserstoffe enthalten, in bestimmte Länder verboten sein wird. Dies betrifft Länder, welche nicht Vertragsparteien des Montrealer Protokolls von 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, inklusive der im Jahr 2016 beschlossenen Kigali-Änderung des Protokolls sind.
Weitergehende Informationen zum F-Gas-Portal sowie eine Registrierungsanleitung gibt es auf der Homepage der Europäischen Kommission oder beim Bundesumweltamt. Allerdings ist eine etwas ältere deutschsprachige „Anleitung zur Registrierung im F-Gas-Portal und HFKW-Lizenzierungssystem“ deutlich leichter über eine Suchmaschinen-Anfrage zu finden.
Nichtsdestotrotz bleiben es eine weitere Registrierung sowie zusätzliche Meldedaten, um Fahrzeuge in Gebiete außerhalb der Europäischen Union liefern oder in die Europäische Union einführen zu können. Falls für deutsche Kfz-Händler also absehbar ist, dass zukünftig Fahrzeuge im- und/oder exportiert werden, sollte die Registrierung im F-Gas-Portal frühzeitig in Angriff genommen werden. So kann zumindest eine potentielle Zeitverzögerung bei der ersten Ein- bzw. Ausfuhr vermieden werden, da der Registrierungsprozess durchaus etwas Zeit in Anspruch nehmen kann.
Stan Guthmann
Steuerberater
Kommentar:
Seit dem 1.1.2025 gibt es eine neue, zusätzliche Registrierungspflicht für Händler sowie Im- bzw. Exporteure von fluorierten Gasen Dies umfasst auch Waren wie zum Beispiel Fahrzeuge oder Reifen, welche solche fluorierten Gase (z. B. in Klimaanlagen) enthalten. Wie so oft ist der dahinter stehende Gedanke im Grunde genommen durchaus positiv. Wie fast immer erwächst jedoch auch hieraus wieder neue Bürokratie. Dies gilt umso mehr, wenn keine eID aus einem Ausweisdokument genutzt werden kann. Denn dann ist für die Registrierung im F-Gas-Portal zunächst ein EU-Login notwendig. Der oft versprochene Bürokratie-Abbau sieht eindeutig anders aus.
Zumindest mittelfristig können sich durch diese Regelungen jedoch auch noch echte geschäftliche Einschränkungen ergeben. Dann ab 1.1.2028 wird der Export von Waren, welche fluorierte Kohlenwasserstoffe enthalten, in bestimmte Länder verboten sein. Dies betrifft Länder, welche nicht Vertragsparteien des Montrealer Protokolls von 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, inklusive der im Jahr 2016 beschlossenen Kigali-Änderung des Protokolls sind. Momentan umfasst dies durchaus einige Nachbarländer der Europäischen Union. Insofern bleibt exportierenden Kfz-Händlern wohl nichts anderes übrig, als zukünftig die Unterzeichner dieses internationalen Abkommens im Auge zu behalten.
Maximilian Appelt
Rechtsanwalt | Steuerberater