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UNTERNEHMENS­EIGENSCHAFT VON AUFSICHTS-, VERWALTUNGS- UND BEIRÄTEN

RAW-AKTUELL 8/2021
Auf Grund inzwischen verschiedener anderslautender Rechtsprechung hat die Finanzverwaltung sich nun zur Unternehmereigenschaft von Aufsichts-, Verwaltungs- und Beiräten geäußert. Infolgedessen dürfte für eine ganze Reihe dieser Personen die umsatzsteuerliche Registrierungspflicht sowie die Pflicht zur Abrechnung und Abführung von Umsatzsteuer entfallen.

Auf Grund verschiedener Urteile stand in Frage, ob Aufsichts-, Verwaltungs- und Beiräte tatsächlich aus umsatzsteuerlicher Sicht (weiterhin) als Unternehmer zu beurteilen sind. Die Finanzverwaltung war bislang der Auffassung, dass Aufsichts-, Verwaltungs- und Beiräte nicht nur ertragsteuerlich, sondern auch umsatzsteuerlich als selbständige Unternehmer einzustufen seien.

Hinsichtlich der Umsatzsteuer hat die Finanzverwaltung nun ihre Auffassung geändert und sich der Rechtsprechung angeschlossen. Danach gelten Aufsichtsräte nunmehr mangels Vergütungsrisiko nicht mehr als selbständige Unternehmer, wenn sie eine jährliche Fixvergütung erhalten, die unabhängig vom tatsächlichen Arbeitsaufwand stets gleichbleibt. Insoweit dürfen dann auch keine Rechnungen mehr mit Umsatzsteuerausweis erstellt werden.

Beispiel:
Der Aufsichtsrat A erhält eine jährliche Fixvergütung in Höhe von EUR 10.000,- und zwar unabhängig von der Zahl der geleisteten Stunden sowie der Anzahl an Aufsichtsratssitzungen, an denen er teilgenommen hat.
Aufsichtsrat A ist nach der neuen Ansicht der Finanzverwaltung auf Grund seines mangelnden Vergütungsrisikos insoweit für Zwecke der Umsatzsteuer nicht mehr als selbständiger Unternehmer anzusehen. In ertragsteuerlicher Hinsicht erzielt der Aufsichtsrat mit dieser Tätigkeit weiterhin (in der Regel) selbständige Einkünfte.

Beispiel (Abwandlung):
Die Aufsichtsrätin B erhält eine fixe Vergütung pro Teilnahme an den üblicherweise 6 Aufsichtsratssitzungen der Aktiengesellschaft Y.
Die Aufsichtsrätin B ist sowohl nach der alten als auch nach der neuen Rechtsauffassung der Finanzverwaltung insoweit als selbständige Unternehmerin anzusehen, da sie in Abhängigkeit von ihren Teilnahmen an den Aufsichtsratssitzungen unterschiedlich hohe Umsätze haben kann und insoweit ein Vergütungsrisiko besteht.

Die Finanzverwaltung hat in ihrer Stellungnahme auch ihre Definition dargelegt, in welchen Fällen sie von einer fixen Vergütung ausgeht. Danach dürfen bis zu 10% der gesamten Vergütung variabel sein, um insgesamt noch von einer Fixvergütung sprechen zu können.
In diesem Zusammenhang ist weiterhin zu beachten, dass etwaig gesondert abgerechnete Reisespesen bei dieser Berechnung komplett außen vorgelassen werden.

Besondere Regeln gelten nach Auffassung der Finanzverwaltung für Beamte und andere Bedienstete einer Gebietskörperschaft, die die Tätigkeit
als Aufsichtsratsmitglied auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung ihres
Arbeitgebers oder Dienstherren übernommen haben und nach beamten- oder dienstrechtlichen Vorschriften verpflichtet sind, die Vergütung bis auf einen
festgelegten Betrag an den Arbeitgeber bzw. Dienstherren abzuführen. Auch wenn diese Personen nach den sonst geltenden Regelungen als selbständige Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne gelten würden, akzeptiert die Finanzverwaltung, dass diese Personen in ihrer Funktion als Aufsichtsrat mit ihren Vergütungen nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Grund hierfür soll ebenfalls das mangelnde Unternehmerrisiko sein, da sie die Vergütungen in der Regel (überwiegend) an ihre Dienstherren auszukehren hätten.

Die neuen umsatzsteuerlichen Regelungen für Aufsichtsräte gelten analog für andere Gremien, welche nicht der Ausübung, sondern der Kontrolle der Geschäftsführung dienen. Damit sollten diese Regelungen auch analog für Verwaltungs- und Beiräte gelten.

Bei mehreren Mandanten ist für jedes einzelne Aufsichts-, Verwaltungs- oder Beiratsmandat separat zu prüfen, ob insoweit aus umsatzsteuerlicher Sicht eine unternehmerische Tätigkeit ausgeübt wird.

Die neuen Regeln sollen gemäß der Auffassung der Finanzverwaltung ab 1.1.2022 gelten. Das heißt, für Vergütungen des Jahres 2021 (und früher) beanstandet es die Finanzverwaltung nicht, wenn die bisherigen Regelungen (d.h. Umsatzsteuerpflicht auch bei Fixvergütung) beibehalten werden. Allerdings besteht insoweit ein Wahlrecht, die neuen Regelungen auch für 2021 und andere noch verfahrensrechtlich offene Jahre bereits anzuwenden.

Für die Unternehmen haben die neuen Regelungen zur Folge, dass diesbezüglich kein Vorsteuerabzugsrecht mehr aus Rechnungen von Aufsichts-, Verwaltungs- und Beiräte besteht, soweit jene nicht mehr als umsatzsteuerlicher Unternehmer gelten. Sofern Aufsichts-, Verwaltungs- und Beiräte rückwirkend die neuen Regelungen anwenden wollen, sind ggfls. mit Steuerausweis erstellte Rechnungen sowie etwaig geltend gemachte Vorsteuerbeträge zu korrigieren.


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