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UPDATE -ERSTE PHASE CORONA ÜBERBRÜCKUNGS­HILFE- VERLÄNGERUNG DER ANTRAGSFRIST

STEUERLUCHS VOM 07.10.2020
Die Frist für die Beantragung der ersten Phase der Corona Überbrückungshilfe sollte eigentlich am 30.09.2020 enden, nun wurde bekannt gegeben, dass die Antragsfrist für die erste Phase, sprich für den Zeitraum Juni bis August 2020, erst am 09.10.2020 endet.

Eckpunkte der ersten Phase der Corona Überbrückungshilfe:

  1. Antragsberechtigt
  2. Unternehmen und Organisationen aus allen Wirtschaftsbereichen, soweit sie sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren und soweit sie ihre Geschäftstätig­keit in Folge der Corona-Krise anhaltend vollständig oder zu wesentlichen Teilen einstel­len mussten.
  3. Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb.
  4. Eine Einstellung der Geschäftstätigkeit vollständig oder zu wesentlichen Teilen in Folge der Corona-Krise wird angenommen, wenn der Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 einge­brochen ist.
  5. Bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind statt der Monate April und Mai 2019 die Monate November und Dezember 2019 zum Vergleich heranzu­ziehen.
  6. Der Antragsteller darf sich am 31.12.2019 noch nicht in finanziellen Schwierigkeiten be­funden haben.

  1. Förderfähige Kosten
  2. Förderfähig sind fortlaufende, im Förderzeitraum anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare Fixkosten gemäß der folgenden Liste, die auch branchenspezifischen Besonderheiten Rechnung trägt:
a. Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in un­mittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens ste­hen. Kosten für Privaträume sind nicht förderfähig.

b. Weitere Mietkosten.

c. Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen.

d. Finanzierungskostenanteil von Leasingraten.

e. Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anla­gevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV.

f. Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnah­men.

g. Grundsteuern.

h. Betriebliche Lizenzgebühren.

i. Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben.

j. Kosten für Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, die im Rahmen der Beantra­gung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen.

k. Kosten für Auszubildende.

l. Personalaufwendungen im Förderzeitraum, die nicht von Kurzarbeitergeld er­fasst sind, werden pauschal mit 10 Prozent der Fixkosten der Ziffern 1 bis 10 gefördert. Lebenshaltungskosten oder ein Unternehmerlohn sind nicht förder­fähig.

m. Um der besonderen Betroffenheit der Reisebüros angemessen Rechnung zu tragen, sind auch Provisionen, die Inhaber von Reisebüros den Reiseveranstal­tern aufgrund Corona-bedingter Stornierungen zurückgezahlt haben, den Fix­kosten gleichgestellt.
  • Die Fixkosten a. bis i. müssen vor dem 01.03.2020 begründet worden sein. Zahlungen für Fixkosten, die an verbundene Unternehmen oder an Unternehmen gehen, die im Eigentum oder unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss derselben Person oder desselben Unternehmens stehen, sind nicht förderfähig.

3.Förderhöhe

  • Durch die Überbrückungshilfe wird ein Anteil der Fixkosten, abhängig von der Intensität des Umsatzeinbruchs im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat, erstattet.
  • Umsatzeinbruch mehr als 70 % à Erstattung 80 % der Fixkosten.
  • Umsatzeinbruch zwischen 50 % und 70 % à Erstattung 50 % der Fixkosten.
  • Umsatzeinbruch zwischen 40 % und unter 50 % à Erstattung 40 % der Fixkosten.
  • Liegt der Umsatz im Fördermonat bei wenigstens 60 % des Umsatzes des Vorjahresmo­nats, entfällt die Überbrückungshilfe anteilig für den jeweiligen Fördermonat.
  • Die maximale Förderung beträgt 150.000 Euro für drei Monate.
  • Bei Unternehmen bis zu 10 Beschäftigten beträgt der maximale Erstattungsbetrag 15.000 Euro für drei Monate.
  • Bei Unternehmen bis zu 5 Beschäftigten beträgt der maximale Erstattungsbetrag 9.000 Euro für drei Monate.
  • Diese maximalen Erstattungsbeträge können nur in begründeten Ausnahmefällen über­schritten werden. Die als Überbrückungshilfe bezogenen Leistungen sind steuerbar und nach den allge­meinen steuerrechtlichen Regelungen der Gewinnermittlung zu berück­sichtigen.



Hinweis:
Für die Monate September bis Dezember 2020 gilt dann die zweite Phase der Überbrückungs­hilfe, mit anderen Voraussetzungen und Förderhöhen (wir berichteten im SteuerLuchs vom 23.09.2020). Interessanterweise kann bisher der Antrag für die zweite Phase noch nicht ge­stellt werden, dies soll ab Mitte Oktober möglich sein.



Maximilian Appelt
Rechtsanwalt | Steuerberater

Barbara Muggenthaler
Wirtschaftsprüferin | Steuerberaterin



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