UPDATE ZU DEN KfW-KREDITEN
SONDERNEWSLETTER 9/2020 VOM 16.04.2020
Die Voraussetzungen für die einzelnen Kredite der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) ändern sich immerwieder daher, wollen wir ein kleines Update geben:
KfW-Schnellkredit für den Mittelstand, für Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern
Für Anschaffungen (Investitionen) und laufende Kosten (Betriebsmittel) können mittelständische Unternehmen bald den neuen KfW-Schnellkredit beantragen. Der Kredit wird zu 100 % abgesichert durch eine Garantie des Bundes. Das erhöht die Chance deutlich, eine Kreditzusage zu erhalten.
Eckpunkte:
- Förderkredit für Investitionen (z.B. Anschaffung von Maschinen) und Betriebsmittel (laufende Kosten wie Mieten, Gehälter oder Warenlager, etc.)
- für Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern, die mindestens seit Januar 2019 am Markt sind
- Maximaler Kreditbetrag, bis zu 25 % des Jahresumsatzes 2019
- Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten erhalten maximal 500.000 Euro
- Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten erhalten maximal 800.000 Euro
- bis zu 10 Jahre Laufzeit, auf Wunsch bis zu 2 Jahre tilgungsfrei
- 100 % Risikoübernahme durch die KfW
- keine Risikoprüfung durch die Hausbank/ Sparkasse
- im Durchschnitt der Jahre 2017 bis 2019 muss ein Gewinn erzielt worden sein
Ab dem 15.04.2020 kann der KfW-Schnellkredit über die Sparkasse oder Hausbank beantragt werden.
Weitere Informationen finden Sie hier:
Direktbeteiligung für Konsortialfinanzierung ab 25 Millionen Euro
Die KfW beteiligt sich an Konsortial¬finanzierungen für Investitionen und Betriebsmittel von mittelständischen und großen Unternehmen. Hierbei übernimmt die KfW bis zu 80% des Risikos, jedoch maximal 50 % der Gesamtverschuldung. Das erhöht die Chance, eine individuell strukturierte und passgenaue Konsortialfinanzierung zu erhalten.
Der KfW-Risikoanteil beträgt mindestens 25 Mio. Euro und ist begrenzt auf
• 25 % des Jahresumsatzes 2019 oder
• das doppelte der Lohnkosten von 2019 oder
• den aktuellen Finanzierungsbedarf für die nächsten 12 Monate.
Wirtschaftsstabilisierungsfonds für mittelständische und große Unternehmen
Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds dient der Stabilisierung von Unternehmen der Realwirtschaft, deren Bestandsgefährdung erhebliche Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort oder den Arbeitsmarkt in Deutschland hätte. Unternehmen müssen in den letzten beiden bereits bilanziell abgeschlossenen Geschäftsjahren vor dem 1. Januar 2020 mindestens zwei der drei folgenden Kriterien erfüllt haben:
a.) eine Bilanzsumme von mehr als 43 Millionen Euro,
b.) mehr als 50 Millionen Euro Umsatzerlöse sowie
c.) mehr als 249 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt.
Hiervon sind sowohl für Garantien als auch Rekapitalisierungsmaßnahmen gewisse Ausnahmeregelungen vorgesehen.
Den Unternehmen dürfen anderweitige Finanzierungsmöglichkeiten nicht zur Verfügung stehen. Durch die Stabilisierungsmaßnahmen muss eine klare eigenständige Fortführungsperspektive nach Überwindung der Pandemie bestehen. Unternehmen, die eine Maßnahme dieses Gesetzes beantragen, dürfen zum 31. Dezember 2019 nicht die EU-Definition von „Unternehmen in Schwierigkeiten“ erfüllt haben.
Unternehmen, die Garantien oder Rekapitalisierungsmaßnahmen im Rahmen des Wirtschaftsstabilisierungsfonds in Anspruch nehmen, müssen die Gewähr für eine solide und umsichtige Geschäftspolitik bieten. Sie sollen insbesondere einen Beitrag zur Stabilisierung von Produktionsketten und zur Sicherung von Arbeitsplätzen leisten.
Die konkreten Voraussetzungen des Wirtschaftsstabilisierungsfonds werden in Kürze durch Rahmenverordnungen bekanntgegeben.
Ein Rechtsanspruch auf Unterstützung aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds besteht nicht.
Ansprechpartner für Unternehmen ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Anträge können in Kürze unter https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Coronavirus/WSF/wirtschaftsstabilisierungsfonds.html eingereicht werden.
Förderung von Beratungsleistungen für KMU und Freiberufler
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und auch Freiberufler haben durch die Corona-Krise erheblichen betriebswirtschaftlichen Beratungsbedarf.
KMU und Freiberufler, die von der Corona-Krise betroffen sind, können einen Antrag für betriebswirtschaftliche Beratung stellen, welche bis zu einem Betrag von EUR 4.000 zu 100% mit einem nicht rückzahlbaren Zuschuss gefördert wird. Gefördert werden u.a. Beratungen zu allen wirtschaftlichen, finanziellen, personellen und organisatorischen Fragen der Unternehmensführung. Nicht gefördert werden Beratungen, die überwiegend Rechts- und Versicherungsfragen sowie steuerberatende Tätigkeiten, wie z. B. die Ausarbeitung von Verträgen, die Aufstellung von Jahresabschlüssen oder Buchführungsarbeiten zum Inhalt haben.
Die Antragstellung für die geplante Beratung muss bis zum 31. Dezember 2020 online beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erfolgen. Erst nach der unverbindlichen Inaussichtstellung der Förderung kann mit der Beratung begonnen werden.
Weiterführende Links:
BAFA mit Link zum Online-Antrag: https://www.bafa.de/DE/Wirtschafts_Mittelstandsfoerderung/Beratung_Finanzierung/Unternehmensberatung/unternehmensberatung.html?nn=8062106
Daneben bieten noch die verschiedenen Förderbanken der Länder Kreditprogramme an
Die einzelnen Programme findet man auf den jeweiligen Internetauftritten,
- Baden-Württemberg
- L-Bank
Betriebsmittel-, Liquiditäts- und Überbrückungsfinanzierung durch Darlehen
- Bürgschaftsbank Baden-Württemberg
- Bayern
- LfA Förderbank Bayern
Darlehens- und Bürgschaftsprogramme
- Bürgschaftsbank Bayern
- Berlin
- Investitionsbank Berlin
Liquiditätshilfe „Rettungsbeihilfe Corona durch Darlehen
- Bürgschaftsbank Berlin
- Brandenburg
- Investitionsbank des Landes Brandenburg
Liquiditätshilfe durch Darlehen
- Bürgschaftsbank Brandenburg
- Bremen
- Bremer Aufbaubank
Liquiditätshilfe durch Darlehen
- Bürgschaftsbank Bremen
- Hamburg
- Hamburgische Investitions- und Förderbank
Liquiditätshilfe durch Darlehen
- BG Bürgschaftsgemeinschaft Hamburg
- Hessen
- WIBank
Liquiditätshilfe durch Darlehen
- Bürgschaftsbank Hessen
- Mecklenburg-Vorpommern
- Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern
Finanzielles Förderprogramm: „Corona-Soforthilfe“ durch Zuschüsse
- Bürgschaftsbank Mecklenburg-Vorpommern
- Niedersachsen
- NBank
Liquiditätshilfe durch Darlehen
- Niedersächsische Bürgschaftsbank
- Nordrhein-Westfalen
- NRW Bank
Liquiditätshilfe durch Darlehen
- Bürgschaftsbank Nordrhein-Westfalen
- Rheinland-Pfalz
- Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz
Liquiditätshilfe durch Darlehen
- Bürgschaftsbank Rheinland-Pfalz
- Saarland
- Saarländische Investitions- Kreditbank
Liquiditätshilfe durch Darlehen
- Sachsen
- Sächsische Aufbaubank
Liquiditätshilfe durch Darlehen
- Bürgschaftsbank Sachsen
- Sachsen-Anhalt
- Investitionsbank Sachsen-Anhalt
Liquiditätshilfe durch Darlehen
- Bürgschaftsbank Sachsen-Anhalt
- Schleswig-Holstein
- Investitionsbank Schleswig-Holstein
Liquiditätshilfe durch Darlehen
- Bürgschaftsbank Schleswig-Holstein
- Thüringen
- Thüringer Aufbaubank
Liquiditätshilfe durch Darlehen
- Bürgschaftsbank Thüringen
https://bb-thueringen.de/2020/03/17/neudas-digitale-portal-der-buergschaftsbankenist-jetzt-online-2/
Allgemeine Hinweise:
Die vorstehenden Ausführungen dienen lediglich als Information und ersetzen keine individuelle Beratung im Einzelfall.
Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Haftungsausschluss:
Die vorstehenden Ausführungen wurden sorgfältig recherchiert und basieren auf den aktuell von den Behörden und der Regierung herausgegebenen Informationen.
Wir bitten um ihr Verständnis, dass wir keinerlei Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen übernehmen können.
Haftungsansprüche, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausgeschlossen, sofern unsererseits kein nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden vorliegt.
Stand 16.04.2020