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UPDATE ZUR ÜBERBRÜCKUNGS­HILFE III

AUTOHAUS ARTIKEL VOM 08.03.2021
In der letzten Ausgabe von Autohaus sind wir auf die Überbrückungshilfe III eingegangen. Mittlerweile sind die FAQ zur Überbrückungshilfe III veröffentlicht worden und eine Beantragung ist möglich, daher wollen wir auf einige ausgewählte Punkte hinweisen.

Insbesondere wurde der Umsatz wie folgt definiert
Umsatz ist der steuerbare Umsatz nach § 1 Umsatzsteuergesetz (UStG). Ein Umsatz wurde in dem Monat erzielt, in dem die Leistung ausgeführt wurde. Im Falle der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG) kann bei der Frage nach der Umsatz-Erzielung auf den Zeitpunkt der Entgeltvereinnahmung abgestellt werden (Wahlrecht). Wurde eine Umstellung von der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten (§ 16 Absatz 1 Satz 1 UStG) auf eine Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG) vorgenommen, hat für die betreffenden Monate im Jahr 2021 jeweils eine separate Berechnung auf Basis des im Jahr 2020 angewandten Besteuerungsregimes zu erfolgen.

Die Umsatzdefinition umfasst auch:
  • Dienstleistungen, die gemäß § 3a Abs. 2 UStG im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführt wurden und daher im Inland nicht steuerbar sind,
  • Übrige im Inland nicht steuerbare Umsätze (d.h. Leistungsort liegt nicht im Inland),
  • Erhaltene Anzahlungen und
  • Einmalige Umsätze (z.B. Umsätze aus Anlageverkäufen), soweit nicht Corona-bedingte Notverkäufe.

Nicht als Umsatz zu berücksichtigen sind:
  • Einfuhren nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG, da sie keine Ausgangsleistung des Unternehmens darstellen
  • Innergemeinschaftliche Erwerbe (trotz ihrer Erwähnung in § 1 UStG), da diese keine Umsätze darstellen, sondern Eingangsleistungen (Erwerb von Gegenständen) sind, die im Regelfall Betriebsausgaben oder die Anschaffung von Wirtschaftsgütern darstellen,
  • Umsätze eines Unternehmensverbundes, die gleichzeitig Kosten des Unternehmensverbundes darstellen (Leistungsverrechnung innerhalb des Unternehmensverbundes),
  • Einkünfte aus privater Vermögensverwaltung (z.B. Vermietung und Verpachtung) und
  • Mitgliedsbeiträge, die eindeutig und nachweisbar für einen späteren Zeitraum gezahlt werden.

Erfolgt keine monatliche Abrechnung der Umsätze (z.B. bei Dauerleistungen), ist es zulässig von einer gleichmäßigen Verteilung der Umsätze auszugehen. Bei einer andersartigen Verteilung sind möglichst weitere Kennzahlen als Nachweis hinzuzuziehen.
Über den steuerbaren Umsatz im Sinne der obigen Definition hinausgehende Posten sind dementsprechend nicht als maßgeblicher Umsatz zu berücksichtigen (u. a. Corona-Soforthilfe, Versicherungsleistungen und Schutzschirmzahlungen).

Beihilferechtliches Wahlrecht
Die dritte Phase der Überbrückungshilfe bietet Unternehmen, die vor dem 1. Januar 2019 gegründet wurden, ein beihilferechtliches Wahlrecht zwischen der

  1. Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 („Dritte Geänderte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“) ggf. kumuliert mit der De-Minimis-Verordnung (beihilferechtlich zulässiger Höchstbetrag: 1.000.000 Euro; eine Erhöhung auf 2.000.000 Euro wurde von der EU-Kommission schon genehmigt, die Umsetzung in nationales Recht steht noch aus) ohne Nachweis von Verlusten
  2. Regelung zur Gewährung von Unterstützung für ungedeckte Fixkosten im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Aus-bruch von COVID-19 („Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020", mit der die Mitteilung der Europäischen Kommission vom 19. März 2020 in der Fassung der Mitteilung der Europäischen Kommission vom 13. Oktober 2020 (Temporary Framework) umgesetzt wird) (beihilferechtlich zulässiger Höchstbetrag: 3.000.000 Euro) sowie
  3. Kumulierung der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ und der „Geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ sowie ggf. De-Minimis-Verordnung (beihilferechtlich zulässiger Höchstbetrag: 4.000.000 Euro; eine Erhöhung auf 5.000.000 Euro wurde von der EU-Kommission schon genehmigt, die Umsetzung in nationales Recht steht noch aus)

Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. April 2020 gegründet wurden, fallen in jedem Fall unter die „Dritte Geänderte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“.

Durch die Inanspruchnahme von Überbrückungshilfe und anderen Soforthilfen des Bundes und der Länder darf der beihilferechtlich zulässige Höchstbetrag nicht überschritten werden.

Unterlagen, die der prüfende Dritte benötigt
Der prüfende Dritte (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Rechtsanwalt) berücksichtigt im Rahmen seiner Plausibilitätsprüfung insbesondere die folgenden Unterlagen:
  • Umsatzsteuervoranmeldungen des Jahres 2019 und 2020 (in Fällen von Unternehmen, die nach dem 31. Juli 2019 gegründet worden sind, des Zeitraums seit Gründung),
  • Jahresabschluss 2019 und, soweit bereits vorliegend, Jahresabschluss 2020
  • Umsatz-, Einkommens- bzw. Körperschaftssteuererklärung 2019 (und falls vorliegend Umsatz-, Einkommens- bzw. Körperschaftssteuererklärung 2020)
  • Umsatzsteuerbescheid 2019 (und falls vorliegend, Umsatzsteuerbescheid 2020)
  • Aufstellung der betrieblichen Fixkosten des Jahres 2019 und 2020 und, soweit vorliegend, 2021
  • Bewilligungsbescheid, falls dem Antragstellenden Soforthilfe, Überbrückungshilfe I und oder II, und/oder November-/Dezemberhilfe gewährt wurde.

Falls das Unternehmen von der Umsatzsteuervoranmeldung befreit ist, erfolgt die Plausibilitätsprüfung anhand der Umsatzsteuerjahreserklärung.
Der konkrete Umfang der vorzulegenden Unterlagen/Angaben hängt von den individuellen Umständen des Antragstellenden ab.
Sofern der beantragte Betrag der Überbrückungshilfe nicht höher als 20.000 Euro für sechs bzw. acht Monate ist, kann der prüfende Dritte seine Plausibilitätsprüfung auf die Prüfung offensichtlicher Widersprüche oder Falschangaben beschränken.

Antragstellung
Der Antrag kann bis zum 31. August 2021 gestellt werden. Eine Antragstellung ist nur einmal möglich. Änderungsanträge sind hierbei ausgenommen.
Rückwirkende Anträge für die erste und zweite Phase der Überbrückungshilfe können im Rahmen der dritten Phase nicht gestellt werden.

Schlussabrechnung
Die Schlussabrechnung erfolgt wie die Antragstellung über den prüfenden Dritten. Sie muss nach Ablauf des letzten Fördermonats bzw. nach Bewilligung, spätestens jedoch bis 30. Juni 2022 vorgelegt werden.
Erfolgt keine Schlussabrechnung, ist die Corona-Überbrückungshilfe in gesamter Höhe zurückzuzahlen.


Maximilian Appelt
Rechtsanwalt | Steuerberater



Kurzfassung:

1. Der Förderzeitraum der Überbrückungshilfe III umfasst den Zeitraum November 2020 bis Juni 2021.

2. Antragsberechtigt sind Unternehmen, die in einem Monat einen Umsatzrückgang von mindestens 30 % im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben.

3. Ein Antrag kann bis zum 31.08.2021 gestellt werden, wobei der Antrag nur einmal gestellt werden kann.



Kommentar:

Der Antrag für die Überbrückungshilfe III kann nach den FAQ der Bundeswirtschafts- und Bundesfinanzministerium (Stand 10.02.2021) nur einmalig gestellt werden. Das bedeutet im Klartext, dass bei der Antragstellung schon der Zeitraum bis Juni 2021 geplant werden muss, wo keiner weiß, wann dürfen Autohäuser wieder öffnen, wie verhält sich der Markt, bzw. wie ist die Nachfrage. Wird die Liquidität jetzt nicht dringend gebraucht, wäre es vielleicht sinnvoller die Antragstellung später zu machen, wenn sich eine Entwicklung für den März oder April abzeichnet. Man kann gespannt sein, was der Politik in den nächsten Wochen noch so alles einfällt.


Horst Neubacher
Wirtschaftsprüfer | Steuerberater






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